WIR_Frühling 2020
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Nachhaltigkeit in
Homeoffice –
was lässt sich
steuerlich absetzen?
In Zeiten der Corona-Krise und den damit einhergehenden
Maßnahmen zur Eindämmung des
Virus wird vermehrt auf Homeoffice gesetzt. Die
Umstellung auf Homeoffice kann bewirken, dass
bei einigen Arbeitnehmern die beruflich bedingten
Ausgaben stetig steigen. Doch was kann alles
abgesetzt werden, um die steuerlichen Abgaben
zu reduzieren? Die Arbeiterkammer weiß die
Richtung.
Was genau sind
Werbungskosten? Werbungskosten
eines Arbeitnehmers
sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die
beruflich veranlasst sind.
Sie stehen also in unmittelbarem
Zusammenhang mit
einer nichtselbständigen
Tätigkeit. Sämtlichen Arbeitnehmern
steht ein jährliches
Werbungskostenpauschale
in Höhe von 132 Euro zu, welches
bereits bei der monatlichen
Lohnverrechnung berücksichtigt
wird. „Möchten
Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben,
welche im Rahmen der
Berufsausübung entstehen
und nicht vom Arbeitgeber
ersetzt werden, absetzen,
müssen diese zusammengerechnet
das Werbungskostenpauschale
von 132 Euro
übersteigen“, so AK-Steuerexperte
Bernhard Koller:
„Erst dann wirken sich die
Werbungskosten bei der
Arbeitnehmerveranlagung
steuermindernd aus.“
Was fällt unter das Werbungskostenpauschale?
Folgende, in der Praxis häufig
anfallende Werbungskosten,
gelten nur dann als
steuermindernd, wenn die
Ausgaben jährlich mehr als
132 Euro betragen: Arbeitsmittel,
Arbeitszimmer, Internetkosten,
Telefon, Fachliteratur,
Betriebsratsumlage,
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
oder
Sprachkurse, berufliche
Fahrt- und Reisekosten, soweit
sie nicht vom Arbeitgeber
ersetzt werden.
Was gilt es, bei Arbeitsmitteln
zu berücksichtigen?
Darunter fallen Geräte
und Materialien, die
für die berufliche Tätigkeit
notwendig sind, wie beispielsweise
Büromaterial
(Druckerpatronen, Schreibutensilien),
Computer, Drucker,
Scanner, Druckerpapier
oder Werkzeuge.
Ab wann spricht man von
einem Arbeitszimmer? Ein
häusliches Arbeitszimmer
liegt vor, wenn es sich in der
Privatwohnung, im privaten
Wohnhaus oder auf demselben
Grundstück befindet
und von der Wohnung aus
begehbar ist. Hierbei darf
es sich nicht um ein Durchgangszimmer
zu anderen
privaten Räumen handeln.
Weiters sollte die Aufbewahrung
von privaten Gegenständen
wie beispielsweise
Fernseher, Gästebett oder
herumliegendes Spielzeug
der Kinder tunlichst vermieden
werden, da dies die steu-
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erliche Anerkennung eines
Arbeitszimmers hindert.
Kann man die Einrichtung
des Arbeitszimmers absetzen?
Die Einrichtungsgegenstände
der Wohnung
bzw. des Arbeitszimmers
unterliegen dem Abzugsverbot,
selbst wenn diese
betrieblich bzw. beruflich
genutzt werden oder normalerweise
als Arbeitsmittel anzusehen
wären (z. B. Bücherregale
oder Schreibtische).
Ausschließlich beruflich
verwendbare Einrichtungsgegenstände,
wie beispielsweise
ein Schreibtisch oder
ein dazugehöriger Drehsessel,
sind steuerlich jedoch
dann absetzbar, wenn sie
gesondert (unabhängig von
der übrigen Einrichtung beispielsweise
anlässlich der
Aufnahme der Berufstätigkeit)
angeschafft werden.
Typische Arbeitsmittel hingegen,
wie Drucker und Faxgeräte,
sind bei beruflicher
Verwendung steuerlich immer
abzugsfähig, auch wenn
sie in Privaträumen oder
einem nicht abzugsfähigen
Arbeitszimmer verwendet
werden.
Kann man für ein Arbeitszimmer
die Miete anteilig
absetzen? Für die steuerliche
Abzugsfähigkeit muss
das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit bilden. Der als Arbeitszimmer
bestimmte
Raum muss auch tatsächlich
(nahezu) ausschließlich beruflich
genutzt werden. Erfüllt
ein Arbeitszimmer diese
Voraussetzung, können Arbeitnehmer
die Miete sowie
die Betriebskosten anteilig
absetzen. Hat der Steuerpflichtige
eine Eigentumswohnung
bzw. ein Haus
erworben, können auch anteilige
Finanzierungskosten
(Zinsen für Darlehen) und
eine anteilige Absetzung für
Abnutzung steuermindernd
berücksichtigt werden.
WIR in den Regionen
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