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WIR_Frühling 2020

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Nachhaltigkeit in

Homeoffice –

was lässt sich

steuerlich absetzen?

In Zeiten der Corona-Krise und den damit einhergehenden

Maßnahmen zur Eindämmung des

Virus wird vermehrt auf Homeoffice gesetzt. Die

Umstellung auf Homeoffice kann bewirken, dass

bei einigen Arbeitnehmern die beruflich bedingten

Ausgaben stetig steigen. Doch was kann alles

abgesetzt werden, um die steuerlichen Abgaben

zu reduzieren? Die Arbeiterkammer weiß die

Richtung.

Was genau sind

Werbungskosten? Werbungskosten

eines Arbeitnehmers

sind Aufwendungen

oder Ausgaben, die

beruflich veranlasst sind.

Sie stehen also in unmittelbarem

Zusammenhang mit

einer nichtselbständigen

Tätigkeit. Sämtlichen Arbeitnehmern

steht ein jährliches

Werbungskostenpauschale

in Höhe von 132 Euro zu, welches

bereits bei der monatlichen

Lohnverrechnung berücksichtigt

wird. „Möchten

Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben,

welche im Rahmen der

Berufsausübung entstehen

und nicht vom Arbeitgeber

ersetzt werden, absetzen,

müssen diese zusammengerechnet

das Werbungskostenpauschale

von 132 Euro

übersteigen“, so AK-Steuerexperte

Bernhard Koller:

„Erst dann wirken sich die

Werbungskosten bei der

Arbeitnehmerveranlagung

steuermindernd aus.“

Was fällt unter das Werbungskostenpauschale?

Folgende, in der Praxis häufig

anfallende Werbungskosten,

gelten nur dann als

steuermindernd, wenn die

Ausgaben jährlich mehr als

132 Euro betragen: Arbeitsmittel,

Arbeitszimmer, Internetkosten,

Telefon, Fachliteratur,

Betriebsratsumlage,

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten

oder

Sprachkurse, berufliche

Fahrt- und Reisekosten, soweit

sie nicht vom Arbeitgeber

ersetzt werden.

Was gilt es, bei Arbeitsmitteln

zu berücksichtigen?

Darunter fallen Geräte

und Materialien, die

für die berufliche Tätigkeit

notwendig sind, wie beispielsweise

Büromaterial

(Druckerpatronen, Schreibutensilien),

Computer, Drucker,

Scanner, Druckerpapier

oder Werkzeuge.

Ab wann spricht man von

einem Arbeitszimmer? Ein

häusliches Arbeitszimmer

liegt vor, wenn es sich in der

Privatwohnung, im privaten

Wohnhaus oder auf demselben

Grundstück befindet

und von der Wohnung aus

begehbar ist. Hierbei darf

es sich nicht um ein Durchgangszimmer

zu anderen

privaten Räumen handeln.

Weiters sollte die Aufbewahrung

von privaten Gegenständen

wie beispielsweise

Fernseher, Gästebett oder

herumliegendes Spielzeug

der Kinder tunlichst vermieden

werden, da dies die steu-

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erliche Anerkennung eines

Arbeitszimmers hindert.

Kann man die Einrichtung

des Arbeitszimmers absetzen?

Die Einrichtungsgegenstände

der Wohnung

bzw. des Arbeitszimmers

unterliegen dem Abzugsverbot,

selbst wenn diese

betrieblich bzw. beruflich

genutzt werden oder normalerweise

als Arbeitsmittel anzusehen

wären (z. B. Bücherregale

oder Schreibtische).

Ausschließlich beruflich

verwendbare Einrichtungsgegenstände,

wie beispielsweise

ein Schreibtisch oder

ein dazugehöriger Drehsessel,

sind steuerlich jedoch

dann absetzbar, wenn sie

gesondert (unabhängig von

der übrigen Einrichtung beispielsweise

anlässlich der

Aufnahme der Berufstätigkeit)

angeschafft werden.

Typische Arbeitsmittel hingegen,

wie Drucker und Faxgeräte,

sind bei beruflicher

Verwendung steuerlich immer

abzugsfähig, auch wenn

sie in Privaträumen oder

einem nicht abzugsfähigen

Arbeitszimmer verwendet

werden.

Kann man für ein Arbeitszimmer

die Miete anteilig

absetzen? Für die steuerliche

Abzugsfähigkeit muss

das Arbeitszimmer den

Mittelpunkt der beruflichen

Tätigkeit bilden. Der als Arbeitszimmer

bestimmte

Raum muss auch tatsächlich

(nahezu) ausschließlich beruflich

genutzt werden. Erfüllt

ein Arbeitszimmer diese

Voraussetzung, können Arbeitnehmer

die Miete sowie

die Betriebskosten anteilig

absetzen. Hat der Steuerpflichtige

eine Eigentumswohnung

bzw. ein Haus

erworben, können auch anteilige

Finanzierungskosten

(Zinsen für Darlehen) und

eine anteilige Absetzung für

Abnutzung steuermindernd

berücksichtigt werden.

WIR in den Regionen

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