xxxxxx π Viele Agenturen werben mit dem hinweis: „Markenentwicklung“. wer damit wirbt, weckt natürlich die Erwartung, dass nicht „nur“ ein zeichen, ein Claim oder ein Signet entwickelt wird, sondern „eine Marke“. wer dies wider Erwarten anschließend nicht tut, bewegt sich ohne weiteres im Bereich der haftung, zumindest enttäuscht er die Erwartungshaltung seines Kunden. Ein zeichen, ein Claim oder ein Signet wird dabei nicht von selbst zur Marke, sondern in der Regel erst dann, wenn es als solche in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (hABM) oder der world Intellectual Property Organization (wIPO) eingetragen wurde. Dies setzt voraus, dass der Eintragung keine „absoluten und relativen Eintragungshindernisse“ entgegenstehen. Um welche es sich hierbei handelt, wissen offensichtlich viele Agenturen nicht (immer). Von „absoluten Eintragungshindernissen“ spricht man dann, wenn die Marke von sich aus nicht eintragungsfähig ist und von „relativen Eintragungshindernissen“, wenn der Eintragung ältere Markenrechte mit der Folge entgegenstehen, dass gegen die Eintragung ein widerspruch NEWS & TRENDS SIND SIE AUF „MARKENENTWICKLUNG“ SPEZIALISIERT? Thomas Felchner Rechtsanwalt Team Gewerblicher Rechtsschutz PKL Keller Spies Partnerschaft, Dresden eingelegt werden könnte, so dass sie wieder aus dem Register gelöscht werden würde. So wird eine Marke beispielsweise dann nicht eingetragen, wenn sie (1) nicht unterscheidungskräftig ist, also keine konkrete Eignung besitzt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, die zu markierenden waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ferner darf (2) kein Freihaltebedürfnis bestehen, was dann der Fall ist, wenn sie ausschließlich aus zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des wertes, der geographischen herkunft, der zeit der herstellung der waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der waren oder Dienstleistungen dienen kann. Es darf sich um (3) keine übliche Bezeichnung handeln, was dann der Fall ist, wenn sie ausschließlich aus zeichen oder Angaben besteht, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der waren oder Dienstleistungen üblich geworden MARKETING-CLUB DRESDEN E.V. 34-35 ist. Ferner darf (4) keine Täuschungsgefahr bestehen was dann der Fall ist, wenn sie geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische herkunft der waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Sie darf zudem (5) nicht gegen die Öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen, was dann der Fall ist, wenn die Benutzung der Marke ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Sie darf (6) kein Staatswappen, keine Staatsflaggen oder andere staatliche hoheitszeichen oder wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, gleiches gilt für (7) wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind und (8) amtliche Prüf- und Gewährszeichen, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ebenfalls von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind. Es darf darüber hinaus (9) kein sonstiges gesetzliches Benutzungsverbot bestehen und die Marke darf (10) nicht bösgläubig angemeldet worden sein. Ob „relative Eintragungshindernisse“ bestehen, kann durch eine Markenrecherche in den Registern des DPMA, des hABM und der wIPO ermittelt werden. Da Marken nicht nur mit Marken kollidieren können, sollte diese Recherche auch „geschäftliche Bezeichnungen“, also Unternehmenskennzeichen und werktitel, mit umfassen. Nur wer all dies bei der „Markenentwicklung“ mitberücksichtigt, oder von dritter Seite mitberücksichtigen lässt, kann sich beruhigt zurücklehnen und obige Frage mit einem „Na klar!“ beantworten. π
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