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VerbandsNachrichten 2 I 2022

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2 I <strong>2022</strong> // Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />

Aktuelles Steuer- und<br />

Beihilfenrecht<br />

// Grundsteuer – der Countdown läuft<br />

Ab 01.07.<strong>2022</strong> will die Finanzverwaltung es ermöglichen,<br />

die Feststellungerklärungen nach den Erfordernissen<br />

der Grundsteuerreform zu übermitteln. Um<br />

das für alle Mandanten zu erledigen, stehen Steuerberaterinnen<br />

und Steuerberatern nach gegenwärtigem Stand<br />

dann lediglich vier Monate zur Verfügung. Deshalb sollten die<br />

Vorbereitungen auf diese heiße Phase in den Kanzleien erledigt<br />

sein oder schnellstmöglich angegangen werden.<br />

Nicht zuletzt müssen Kanzleien auch eine Auswahl treffen, mit<br />

welcher der am Markt verfügbaren Softwarelösungen die Erfassung<br />

und Deklaration abgewickelt werden soll. Der EDV-Arbeitskreis<br />

präsentierte in seiner Sitzung vom 26.04.<strong>2022</strong> mehrere<br />

Lösungen unterschiedlicher Anbieter (s. o. Seite 24). Die Steuerberaterverbände<br />

haben einen Rahmenvertrag mit Vorzugskonditionen<br />

für die Software Opti.Tax der hsp Handesl Software GmbH<br />

abgeschlossen. Insoweit darf auf VN 1-<strong>2022</strong>, Seite 23, verwiesen<br />

Zu den wichtigsten Schritten zählt dabei zu ermitteln, für welche<br />

Mandate die Kanzlei Grundsteuerdeklarationen übernehmen<br />

soll. Sofern nicht bereits geschehen, empfiehlt es sich,<br />

mit Mandanten, die über Grundeigentum verfügen, möglichst<br />

umgehend Kontakt aufzunehmen. Ebenso ist auch die unterschiedliche<br />

Rechtslage in einzelnen Bundesländern zu beachten,<br />

insbesondere wenn sich das Grundeigentum der Mandantinnen<br />

und Mandanten nicht ausschließlich auf ein Land beschränkt.<br />

werden. •<br />

Weitere Informationen sowie die<br />

Konditionen unter:<br />

www.hsp-software.de/<br />

grundsteuer-software/<br />

Eine organisatorisch wichtige Entscheidung in der Kanzlei ist, ob<br />

sich alle Mitarbeiter mit der Grundsteuer befassen sollen, oder<br />

ob es sinnvoll ist, dafür eigens Kanzleiexperten fortzubilden und<br />

mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen.<br />

// Steuerliche Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg<br />

in der Ukraine Geschädigten<br />

Der Krieg in der Ukraine erschüttert<br />

die Welt zutiefst.<br />

Demgegenüber steht eine<br />

Welle der Hilfsbereitschaft<br />

und Solidarität, die Bürgerinnen und<br />

Bürger sowie Unternehmen den Betroffenen<br />

in und aus der Ukraine entgegenbringen.<br />

Das Bundesfinanzministerium<br />

möchte dieses Engagement anerkennen<br />

und stellt viele steuerliche Erleichterungen<br />

und Vereinfachungen für die Helfer<br />

im Zeitraum bis 31.12.<strong>2022</strong> in Aussicht.<br />

Nachfolgend einige ausgewählte Maßnahmen.<br />

Spendennachweis<br />

Spenden zur Unterstützung der vom Krieg<br />

in der Ukraine Geschädigten können<br />

steuerlich geltend gemacht werden. Als<br />

Zahlungsnachweis genügt hierfür der Bareinzahlungsbeleg<br />

auf ein dafür eingerichtetes<br />

inländisches Sonderkonto oder die<br />

Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts,<br />

beispielsweise der Kontoauszug. Wichtig:<br />

Die Nachweise müssen aufbewahrt und<br />

dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt<br />

werden.<br />

Sponsoring<br />

Unternehmer können ihre Aufwendungen<br />

zur Unterstützung von durch den<br />

Ukraine-Krieg Betroffenen als Betriebsausgaben<br />

ansetzen. Voraussetzung für<br />

das Sponsoring ist, dass der Unternehmer<br />

wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen<br />

erstrebt. Dies wird beispielsweise<br />

dadurch erreicht, wenn der Sponsor<br />

öffentlichkeitswirksam auf seine Leistung<br />

aufmerksam macht.<br />

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