VerbandsNachrichten 2 I 2022
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2 I <strong>2022</strong> // Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />
Aktuelles Steuer- und<br />
Beihilfenrecht<br />
// Grundsteuer – der Countdown läuft<br />
Ab 01.07.<strong>2022</strong> will die Finanzverwaltung es ermöglichen,<br />
die Feststellungerklärungen nach den Erfordernissen<br />
der Grundsteuerreform zu übermitteln. Um<br />
das für alle Mandanten zu erledigen, stehen Steuerberaterinnen<br />
und Steuerberatern nach gegenwärtigem Stand<br />
dann lediglich vier Monate zur Verfügung. Deshalb sollten die<br />
Vorbereitungen auf diese heiße Phase in den Kanzleien erledigt<br />
sein oder schnellstmöglich angegangen werden.<br />
Nicht zuletzt müssen Kanzleien auch eine Auswahl treffen, mit<br />
welcher der am Markt verfügbaren Softwarelösungen die Erfassung<br />
und Deklaration abgewickelt werden soll. Der EDV-Arbeitskreis<br />
präsentierte in seiner Sitzung vom 26.04.<strong>2022</strong> mehrere<br />
Lösungen unterschiedlicher Anbieter (s. o. Seite 24). Die Steuerberaterverbände<br />
haben einen Rahmenvertrag mit Vorzugskonditionen<br />
für die Software Opti.Tax der hsp Handesl Software GmbH<br />
abgeschlossen. Insoweit darf auf VN 1-<strong>2022</strong>, Seite 23, verwiesen<br />
Zu den wichtigsten Schritten zählt dabei zu ermitteln, für welche<br />
Mandate die Kanzlei Grundsteuerdeklarationen übernehmen<br />
soll. Sofern nicht bereits geschehen, empfiehlt es sich,<br />
mit Mandanten, die über Grundeigentum verfügen, möglichst<br />
umgehend Kontakt aufzunehmen. Ebenso ist auch die unterschiedliche<br />
Rechtslage in einzelnen Bundesländern zu beachten,<br />
insbesondere wenn sich das Grundeigentum der Mandantinnen<br />
und Mandanten nicht ausschließlich auf ein Land beschränkt.<br />
werden. •<br />
Weitere Informationen sowie die<br />
Konditionen unter:<br />
www.hsp-software.de/<br />
grundsteuer-software/<br />
Eine organisatorisch wichtige Entscheidung in der Kanzlei ist, ob<br />
sich alle Mitarbeiter mit der Grundsteuer befassen sollen, oder<br />
ob es sinnvoll ist, dafür eigens Kanzleiexperten fortzubilden und<br />
mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen.<br />
// Steuerliche Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg<br />
in der Ukraine Geschädigten<br />
Der Krieg in der Ukraine erschüttert<br />
die Welt zutiefst.<br />
Demgegenüber steht eine<br />
Welle der Hilfsbereitschaft<br />
und Solidarität, die Bürgerinnen und<br />
Bürger sowie Unternehmen den Betroffenen<br />
in und aus der Ukraine entgegenbringen.<br />
Das Bundesfinanzministerium<br />
möchte dieses Engagement anerkennen<br />
und stellt viele steuerliche Erleichterungen<br />
und Vereinfachungen für die Helfer<br />
im Zeitraum bis 31.12.<strong>2022</strong> in Aussicht.<br />
Nachfolgend einige ausgewählte Maßnahmen.<br />
Spendennachweis<br />
Spenden zur Unterstützung der vom Krieg<br />
in der Ukraine Geschädigten können<br />
steuerlich geltend gemacht werden. Als<br />
Zahlungsnachweis genügt hierfür der Bareinzahlungsbeleg<br />
auf ein dafür eingerichtetes<br />
inländisches Sonderkonto oder die<br />
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts,<br />
beispielsweise der Kontoauszug. Wichtig:<br />
Die Nachweise müssen aufbewahrt und<br />
dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt<br />
werden.<br />
Sponsoring<br />
Unternehmer können ihre Aufwendungen<br />
zur Unterstützung von durch den<br />
Ukraine-Krieg Betroffenen als Betriebsausgaben<br />
ansetzen. Voraussetzung für<br />
das Sponsoring ist, dass der Unternehmer<br />
wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen<br />
erstrebt. Dies wird beispielsweise<br />
dadurch erreicht, wenn der Sponsor<br />
öffentlichkeitswirksam auf seine Leistung<br />
aufmerksam macht.<br />
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