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Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...

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11<br />

(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wie<strong>der</strong>belegung Sargteile, Gebeine o<strong>der</strong> Urnen-<br />

reste gefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, sind diese unter <strong>der</strong> Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versen-<br />

ken. Wer<strong>den</strong> noch nicht verweste Leichenteile vorgefun<strong>den</strong>, so ist das Grab sofort wie<strong>der</strong> zu<br />

schließen und als Bestattungsstätte <strong>für</strong> Leichname <strong>für</strong> die erfor<strong>der</strong>liche Zeit zu sperren.<br />

(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von <strong>der</strong> richterlichen Leichenschau – nur<br />

mit Genehmigung des <strong>Friedhof</strong>strägers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18<br />

Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

§ 18<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zu-<br />

stimmung des <strong>Friedhof</strong>strägers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche<br />

Genehmigung des Gesundheitsamtes erfor<strong>der</strong>lich. Dem Antrag auf Erteilung <strong>der</strong> Zustim-<br />

mung zu einer Umbettung ist <strong>der</strong> Nachweis beizufügen, dass eine an<strong>der</strong>e Grabstätte zur Ver-<br />

fügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt wer-<br />

<strong>den</strong>. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine an<strong>der</strong>e Reihengrabstätte des gleichen<br />

<strong>Friedhof</strong>s sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.<br />

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist <strong>der</strong> Nut-<br />

zungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

und <strong>der</strong> Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Umbettungen wer<strong>den</strong> vom <strong>Friedhof</strong>spersonal/Beauftragten des <strong>Friedhof</strong>strägers durch-<br />

geführt. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung wird vom <strong>Friedhof</strong>sträger festgesetzt. Umbettungen<br />

von Särgen fin<strong>den</strong> grundsätzlich nur in <strong>den</strong> Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum<br />

von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod wer<strong>den</strong> Umbettungen von Särgen nur<br />

aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.<br />

(5) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen. Das gilt auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Ersatz<br />

von Schä<strong>den</strong>, die an <strong>der</strong> eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch<br />

eine Umbettung zwangsläufig entstehen.<br />

(6) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt wer<strong>den</strong>, wenn sie <strong>den</strong> Gestaltungsbestim-<br />

mungen des neuen Grabfeldes entsprechen.<br />

(8) Leichen und Aschen zu an<strong>der</strong>en als Umbettungszwecken wie<strong>der</strong> auszugraben, bedarf<br />

einer richterlichen o<strong>der</strong> behördlichen Anordnung.

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