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Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...

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(2) Die Öffnungszeiten des <strong>Friedhof</strong>es wer<strong>den</strong> an <strong>den</strong> Haupteingängen bekannt gegeben.<br />

(3) Kin<strong>der</strong> unter 7 Jahren dürfen <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> nur in Begleitung und Verantwortung Er-<br />

wachsener betreten.<br />

5<br />

(4) Der <strong>Friedhof</strong>sträger kann das Betreten des <strong>Friedhof</strong>s o<strong>der</strong> einzelner <strong>Friedhof</strong>steile aus<br />

beson<strong>der</strong>em Anlass vorübergehend untersagen.<br />

(5) Auf dem <strong>Friedhof</strong> ist es nicht gestattet:<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art o<strong>der</strong> Sportgeräten zu befahren – Kin<strong>der</strong>wagen, Roll-<br />

stühle und Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sverwaltung sind ausgenommen,<br />

b) Waren aller Art, insbeson<strong>der</strong>e Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubie-<br />

ten und da<strong>für</strong> zu werben,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbei-<br />

ten auszuführen,<br />

d) gewerbsmäßig zu fotografieren o<strong>der</strong> zu filmen,<br />

e) Druckerzeugnisse und an<strong>der</strong>e Informationsträger ohne Genehmigung zu verteilen,<br />

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb <strong>der</strong> da<strong>für</strong> bestimmten Plätze abzulegen,<br />

g) <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen o<strong>der</strong> zu beschädi-<br />

gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grab-<br />

einfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf frem<strong>den</strong> Gräbern und<br />

außerhalb <strong>der</strong> Gräber zu pflücken,<br />

h) zu lärmen, zu spielen o<strong>der</strong> sich sportlich zu betätigen,<br />

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist durch die Person, die <strong>den</strong> Hund aus-<br />

führt, zu beseitigen,<br />

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzu-<br />

bieten,<br />

k) sich außerhalb <strong>der</strong> Öffnungszeiten aufzuhalten,<br />

l) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen o<strong>der</strong> Schalen zu verwen<strong>den</strong>,<br />

m) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel<br />

anzuwen<strong>den</strong>.<br />

(6) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />

<strong>Friedhof</strong>es und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erfor<strong>der</strong>liche Genehmigungen sind<br />

rechtzeitig bei <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sverwaltung einzuholen.

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