Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...
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§ 9<br />
Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung<br />
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem <strong>Friedhof</strong>sträger unter Vorlage <strong>der</strong> Bescheini-<br />
gung des Standesamtes <strong>für</strong> die Beurkundung des Todesfalles o<strong>der</strong> eines Beerdigungserlaub-<br />
nisscheines <strong>der</strong> Ordnungsbehörde anzumel<strong>den</strong>. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erwor-<br />
benen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist<br />
zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.<br />
(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sverwaltung zu verwen<strong>den</strong>. Dabei<br />
ist die Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die<br />
antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an <strong>der</strong> Grabstätte, so hat auch <strong>der</strong> Nutzungs-<br />
berechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist <strong>der</strong> Nutzungsberech-<br />
tigte einer vorhan<strong>den</strong>en Wahlgrabstätte verstorben, so hat <strong>der</strong> neue Nutzungsberechtigte<br />
durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in <strong>der</strong> Anmeldung schriftlich zu be-<br />
antragen.<br />
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit <strong>den</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen angemeldet, so<br />
ist <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sträger berechtigt, <strong>den</strong> Bestattungstermin bis zur Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Angaben und Unterlagen auszusetzen. Wer<strong>den</strong> die erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften nicht geleis-<br />
tet, können Bestattungen nicht verlangt wer<strong>den</strong>.<br />
§ 10<br />
Aufbahrungsraum<br />
(1) Die in <strong>der</strong> Kirche befindliche Brauthalle dient als Aufbahrungsraum zu Abschiednahmen<br />
von Verstorbenen unmittelbar vor <strong>der</strong> Trauerfeier bzw. vor <strong>der</strong> Beisetzung.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Benutzung des Aufbahrungsraumes ist zu respektieren, dass dieser Bestandteil<br />
des Kirchengebäudes ist und sich auf einem kirchlichen <strong>Friedhof</strong> befindet. Christliche Sym-<br />
bole dürfen nicht verdeckt, verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> entfernt wer<strong>den</strong>.<br />
(3) Särge dürfen in dem Aufbahrungsraum nur im geschlossenen Zustand aufgebahrt wer-<br />
<strong>den</strong>.<br />
(4) Das Aufstellen des Sarges in dem Aufbahrungsraum kann untersagt wer<strong>den</strong>, wenn <strong>der</strong><br />
Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat o<strong>der</strong> sonstige gesundheitliche<br />
Be<strong>den</strong>ken dagegen stehen.<br />
(5) Die Grunddekoration des Aufbahrungsraumes besorgt <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sträger. Zusätzliche<br />
Dekorationen sind mit dem <strong>Friedhof</strong>sträger abzustimmen.