Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...
Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...
Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
25<br />
(2) Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen gelten die <strong>für</strong> Urnenreihengrab-<br />
stätten gültigen Ruhezeiten (20 Jahre).<br />
(3) Ein Anspruch auf Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab besteht nicht. Der <strong>Friedhof</strong>s-<br />
träger entscheidet über die Aufnahme in das Gemeinschaftsgrab.<br />
(4) Die Namen <strong>der</strong> im Urnengemeinschaftsgrab Bestatteten wer<strong>den</strong> auf einem gemeinsamen<br />
Grabmal auf <strong>der</strong> Grabanlage genannt.<br />
(5) Eine individuelle Bepflanzung o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Kennzeichnung <strong>der</strong> unmittelbaren Be-<br />
stattungsstelle ist nicht möglich. Blumenschmuck kann in <strong>den</strong> da<strong>für</strong> vorgesehenen Behältern<br />
abgelegt wer<strong>den</strong>. Wi<strong>der</strong>rechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom <strong>Friedhof</strong>sträger ent-<br />
fernt.<br />
(6) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich<br />
dem <strong>Friedhof</strong>sträger.<br />
(7) Aus- o<strong>der</strong> Umbettungen aus dem o<strong>der</strong> in das Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestat-<br />
tet.<br />
IV.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 38<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />
(1) Wer <strong>den</strong> Bestimmungen in <strong>den</strong> § 5, § 6 Abs. 1, 8, 10–12, § 10, § 11, § 12, § 13, § 19, §<br />
21 Abs. 4–6, § 22 Abs. 3, § 33 Abs. 8 zuwi<strong>der</strong>handelt, kann durch einen Beauftragten des<br />
<strong>Friedhof</strong>strägers zum Verlassen des <strong>Friedhof</strong>es veranlasst wer<strong>den</strong>. Gegebenenfalls kann eine<br />
Anzeige wegen Hausfrie<strong>den</strong>sbruches o<strong>der</strong> wegen Verstoßes gegen geltende Gemeindesat-<br />
zungen o<strong>der</strong> wegen an<strong>der</strong>er Straftaten erfolgen.<br />
(2) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 4 (bezüglich baulicher Anlagen), §§ 24, 34, 35 und 36<br />
wird nach § 25 Abs. 3 verfahren.<br />
(3) Bei Verstößen gegen § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 4 (bezüglich Grabstättengestaltung)<br />
und § 33 wird nach § 22 verfahren<br />
§ 39<br />
Haftung<br />
Der <strong>Friedhof</strong>sträger haftet nicht <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong>, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung<br />
des <strong>Friedhof</strong>es, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere o<strong>der</strong><br />
durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- und Überwa-<br />
chungspflichten.