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Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...

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25<br />

(2) Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen gelten die <strong>für</strong> Urnenreihengrab-<br />

stätten gültigen Ruhezeiten (20 Jahre).<br />

(3) Ein Anspruch auf Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab besteht nicht. Der <strong>Friedhof</strong>s-<br />

träger entscheidet über die Aufnahme in das Gemeinschaftsgrab.<br />

(4) Die Namen <strong>der</strong> im Urnengemeinschaftsgrab Bestatteten wer<strong>den</strong> auf einem gemeinsamen<br />

Grabmal auf <strong>der</strong> Grabanlage genannt.<br />

(5) Eine individuelle Bepflanzung o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Kennzeichnung <strong>der</strong> unmittelbaren Be-<br />

stattungsstelle ist nicht möglich. Blumenschmuck kann in <strong>den</strong> da<strong>für</strong> vorgesehenen Behältern<br />

abgelegt wer<strong>den</strong>. Wi<strong>der</strong>rechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom <strong>Friedhof</strong>sträger ent-<br />

fernt.<br />

(6) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt ausschließlich<br />

dem <strong>Friedhof</strong>sträger.<br />

(7) Aus- o<strong>der</strong> Umbettungen aus dem o<strong>der</strong> in das Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestat-<br />

tet.<br />

IV.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 38<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

(1) Wer <strong>den</strong> Bestimmungen in <strong>den</strong> § 5, § 6 Abs. 1, 8, 10–12, § 10, § 11, § 12, § 13, § 19, §<br />

21 Abs. 4–6, § 22 Abs. 3, § 33 Abs. 8 zuwi<strong>der</strong>handelt, kann durch einen Beauftragten des<br />

<strong>Friedhof</strong>strägers zum Verlassen des <strong>Friedhof</strong>es veranlasst wer<strong>den</strong>. Gegebenenfalls kann eine<br />

Anzeige wegen Hausfrie<strong>den</strong>sbruches o<strong>der</strong> wegen Verstoßes gegen geltende Gemeindesat-<br />

zungen o<strong>der</strong> wegen an<strong>der</strong>er Straftaten erfolgen.<br />

(2) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 4 (bezüglich baulicher Anlagen), §§ 24, 34, 35 und 36<br />

wird nach § 25 Abs. 3 verfahren.<br />

(3) Bei Verstößen gegen § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 4 (bezüglich Grabstättengestaltung)<br />

und § 33 wird nach § 22 verfahren<br />

§ 39<br />

Haftung<br />

Der <strong>Friedhof</strong>sträger haftet nicht <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong>, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung<br />

des <strong>Friedhof</strong>es, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere o<strong>der</strong><br />

durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- und Überwa-<br />

chungspflichten.

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