Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...
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sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem <strong>Friedhof</strong> verursachen. Die <strong>für</strong> die Arbeiten erfor-<br />
<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem <strong>Friedhof</strong> nur vorübergehend und nur<br />
an Stellen gelagert wer<strong>den</strong>, an <strong>den</strong>en sie nicht stören. Bei Beendigung o<strong>der</strong> bei mehrtägiger<br />
Unterbrechung <strong>der</strong> Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in <strong>den</strong> früheren Zustand<br />
zu bringen. Die Gewerbetreiben<strong>den</strong> dürfen auf dem <strong>Friedhof</strong> keinerlei Abraum ablagern.<br />
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in <strong>den</strong> Wasserentnahmestellen des <strong>Friedhof</strong>es ge-<br />
reinigt wer<strong>den</strong>. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem <strong>Friedhof</strong> an<br />
<strong>den</strong> da<strong>für</strong> von <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.<br />
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreiben<strong>der</strong> auf dem <strong>Friedhof</strong> beschränkt sich auf die Dienstzeit<br />
<strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
§ 7<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung des <strong>Friedhof</strong>es und seiner Einrichtungen wer<strong>den</strong> Gebühren nach <strong>der</strong> kir-<br />
chenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.<br />
II.<br />
Bestattungen und Feiern<br />
A.<br />
Bestattungen und Benutzungsbestimmungen <strong>für</strong> Feier- und Leichenhalle<br />
§ 8<br />
Bestattungen<br />
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die<br />
<strong>Friedhof</strong>sverwaltung im Einvernehmen mit <strong>den</strong> Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer<br />
fest.<br />
(2) Die Bestattung durch einen an<strong>der</strong>en Pfarrer bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung des<br />
zuständigen Pfarrers (Dimissoriale) entsprechend <strong>den</strong> landeskirchlichen Vorschriften.<br />
Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimisso-<br />
riale) bleiben unberührt.<br />
(3) Den Zeitpunkt <strong>der</strong> nichtkirchlichen Bestattungen legt <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sträger im Einverneh-<br />
men mit <strong>den</strong> Angehörigen fest.<br />
(4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des <strong>Friedhof</strong>strägers<br />
vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />
(5) Bestattungen fin<strong>den</strong> von Montag bis Freitag statt, jedoch nicht an Feiertagen.