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Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...

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7<br />

sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem <strong>Friedhof</strong> verursachen. Die <strong>für</strong> die Arbeiten erfor-<br />

<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem <strong>Friedhof</strong> nur vorübergehend und nur<br />

an Stellen gelagert wer<strong>den</strong>, an <strong>den</strong>en sie nicht stören. Bei Beendigung o<strong>der</strong> bei mehrtägiger<br />

Unterbrechung <strong>der</strong> Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in <strong>den</strong> früheren Zustand<br />

zu bringen. Die Gewerbetreiben<strong>den</strong> dürfen auf dem <strong>Friedhof</strong> keinerlei Abraum ablagern.<br />

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o<strong>der</strong> in <strong>den</strong> Wasserentnahmestellen des <strong>Friedhof</strong>es ge-<br />

reinigt wer<strong>den</strong>. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem <strong>Friedhof</strong> an<br />

<strong>den</strong> da<strong>für</strong> von <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.<br />

(12) Die Tätigkeit Gewerbetreiben<strong>der</strong> auf dem <strong>Friedhof</strong> beschränkt sich auf die Dienstzeit<br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />

§ 7<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des <strong>Friedhof</strong>es und seiner Einrichtungen wer<strong>den</strong> Gebühren nach <strong>der</strong> kir-<br />

chenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.<br />

II.<br />

Bestattungen und Feiern<br />

A.<br />

Bestattungen und Benutzungsbestimmungen <strong>für</strong> Feier- und Leichenhalle<br />

§ 8<br />

Bestattungen<br />

(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die<br />

<strong>Friedhof</strong>sverwaltung im Einvernehmen mit <strong>den</strong> Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer<br />

fest.<br />

(2) Die Bestattung durch einen an<strong>der</strong>en Pfarrer bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung des<br />

zuständigen Pfarrers (Dimissoriale) entsprechend <strong>den</strong> landeskirchlichen Vorschriften.<br />

Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimisso-<br />

riale) bleiben unberührt.<br />

(3) Den Zeitpunkt <strong>der</strong> nichtkirchlichen Bestattungen legt <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sträger im Einverneh-<br />

men mit <strong>den</strong> Angehörigen fest.<br />

(4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des <strong>Friedhof</strong>strägers<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Bestattungen fin<strong>den</strong> von Montag bis Freitag statt, jedoch nicht an Feiertagen.

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