Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...
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E. Urnengemeinschaftsgrabstätten<br />
§ 37 Rechtsverhältnisse an Urnengemeinschaftsgräbern<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 38 Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />
§ 39 Haftung<br />
§ 40 Öffentliche Bekanntmachung<br />
§ 41 In-Kraft-Treten<br />
3<br />
Der kirchliche <strong>Friedhof</strong> ist <strong>der</strong> Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen wür-<br />
dig bestattet. Er ist <strong>für</strong> alle, die ihn betreten, ein Ort <strong>der</strong> Besinnung und des persönlichen Ge-<br />
<strong>den</strong>kens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung<br />
wird sichtbar, wie <strong>der</strong> Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis <strong>der</strong><br />
christliche Glaube mit <strong>der</strong> gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist.<br />
Alle Arbeit auf dem <strong>Friedhof</strong> erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an <strong>den</strong><br />
Gemeindeglie<strong>der</strong>n wie auch an Menschen, die nicht <strong>der</strong> Landeskirche angehören. Die Ge-<br />
staltung und Pflege des <strong>Friedhof</strong>es erfor<strong>der</strong>n beson<strong>der</strong>e Sorgfalt, damit die persönliche Wür-<br />
de <strong>der</strong> Toten wie <strong>der</strong> Leben<strong>den</strong> gewahrt wird und die Bestattungskultur in <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
erhalten bleibt.<br />
Die im Folgen<strong>den</strong> verwendeten Personenbezeichnungen gelten <strong>für</strong> Männer und Frauen.<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1<br />
Leitung und Verwaltung des <strong>Friedhof</strong>es<br />
(1) Der <strong>Friedhof</strong> in Dres<strong>den</strong> Leubnitz-Neuostra steht im Eigentum des Kirchlehens zu<br />
Leubnitz-Neuostra. Träger ist die <strong>Evangelisch</strong>-Lutherische Kirchgemeinde Dres<strong>den</strong> Leub-<br />
nitz-Neuostra. Der <strong>Friedhof</strong> ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />
(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.<br />
(3) Die Verwaltung des <strong>Friedhof</strong>es richtet sich nach dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong>, <strong>den</strong> sonstigen<br />
kirchlichen Bestimmungen und <strong>den</strong> kommunalen und staatlichen Vorschriften.<br />
(4) Aufsichtsbehörde ist das <strong>Evangelisch</strong>-Lutherische Regionalkirchenamt Dres<strong>den</strong>.<br />
(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, <strong>der</strong> Verleihung, Verlängerung o<strong>der</strong> Übertra-<br />
gung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines<br />
Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreiben<strong>den</strong> sowie<br />
mit <strong>der</strong> Erhebung von Gebühren und Entgelten wer<strong>den</strong> die da<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lichen personenbe-<br />
zogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.