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Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen ...

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19<br />

Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht <strong>für</strong> die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag<br />

<strong>der</strong> Zuweisung vergeben wird und <strong>der</strong>en Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Er-<br />

werber bestimmt wer<strong>den</strong> kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungs-<br />

recht vergeben wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Wahlgrabstätten wer<strong>den</strong> eingerichtet <strong>für</strong>:<br />

a) Leichenbestattung<br />

Größe <strong>der</strong> Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m<br />

Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Höhe bis 15 cm<br />

b) Aschenbestattung<br />

Größe <strong>der</strong> Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.<br />

Maße auf alten Grabfel<strong>der</strong>n wer<strong>den</strong> hiervon nicht berührt.<br />

(3) Wahlgrabstätten wer<strong>den</strong> als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben (ein bis drei<br />

Grablager). In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte <strong>für</strong> Leichenbestattung darf nur<br />

eine Leiche bestattet wer<strong>den</strong>; zusätzlich kann eine Asche beigesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Erfor<strong>der</strong>lichenfalls kann eine einstellige Wahlgrabstätte <strong>für</strong> Leichenbestattung auch als Ur-<br />

nendoppelwahlgrabstelle (zwei Grablager) eingerichtet wer<strong>den</strong>. In einer solchen können bis<br />

zu vier Aschen bestattet wer<strong>den</strong>.<br />

In einer einstelligen Wahlgrabstätte <strong>für</strong> Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bei-<br />

gesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

(4) In einer Wahlgrabstätte wer<strong>den</strong> <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestat-<br />

tet.<br />

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehegatten, Verwandte auf- und ab-<br />

steigen<strong>der</strong> Linie sowie Geschwister, Geschwisterkin<strong>der</strong> und Ehegatten <strong>der</strong> Vorgenannten.<br />

Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Fried-<br />

hofsträgers auch an<strong>der</strong>e Verstorbene bestattet wer<strong>den</strong>. Grundsätzlich entscheidet <strong>der</strong> Nut-<br />

zungsberechtigte, wer von <strong>den</strong> beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.<br />

(5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche<br />

Bescheinigung erteilt. In ihr wer<strong>den</strong> die genaue Lage <strong>der</strong> Wahlgrabstätte und die Dauer <strong>der</strong><br />

Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Inhalt des Nutzungsrech-<br />

tes sich nach <strong>den</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> richtet.<br />

(6) Bei Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur <strong>für</strong> die gesamte<br />

Grabstätte verlängert wer<strong>den</strong>. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ab-<br />

lauf <strong>der</strong> Nutzungszeit. Über <strong>den</strong> Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit informiert <strong>der</strong> <strong>Friedhof</strong>sträger <strong>den</strong><br />

Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung o<strong>der</strong>, wenn<br />

keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf <strong>der</strong> betref-

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