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HVA F-StB - Bundesministerium für Verkehr, Bau und ...

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<strong>HVA</strong> F-<strong>StB</strong> 1 Vertragsaufstellung/Vergabeverfahren<br />

Vertragsabschluss<br />

(5) Nachdem unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte gemäß § 11 VOF in Verbindung mit § 20 das<br />

Angebot, das aufgr<strong>und</strong> der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten lässt,<br />

ermittelt worden ist, ist ein Vertrag mit dem entsprechenden Bieter zu schließen.<br />

Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten darf der Zuschlag nach § 101a GWB nur erteilt werden, wenn<br />

seit der Absendung der Information an die Bieter mindestens 15 bzw. 10 (bei elektronischer Übersendung)<br />

Kalendertage vergangen sind.<br />

Wird der Verstoß gegen die Informations- <strong>und</strong> Wartepflicht gemäß § 101a GWB oder eine De-facto-<br />

Vergabe gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 101b Abs. 2 GWB<br />

festgestellt, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam.<br />

Wenn die Vergabekammer der Vergabestelle einen Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren zugestellt hat,<br />

darf bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten der Zuschlag ebenfalls nicht erteilt werden.<br />

Vergabevermerk<br />

(6) Nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist eine Dokumentation (Vergabevermerk) gemäß § 12 VOF<br />

fertigzustellen.<br />

EU-Bekanntmachung der Auftragserteilung<br />

(7) Bei Aufträgen, <strong>für</strong> die eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, ist gemäß § 14<br />

Abs. 1 VOF spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung eine "Bekanntmachung über vergebene<br />

Aufträge" (Vordruck <strong>HVA</strong> F-<strong>StB</strong>-ING 27) an das EU-Amtsblatt zu senden.<br />

Behandlung <strong>und</strong> Aufbewahrung der nichtberücksichtigten Bewerbungsunterlagen <strong>und</strong> Angebote<br />

(8) Die im Rahmen der Auswahl des Auftragnehmers eingegangenen Angebote sind mit allen den Vergabevorgang<br />

betreffenden Unterlagen (Schreiben, Vermerke <strong>und</strong> sonstige Vorgänge) sechs Jahre nach Ablauf<br />

des Jahres, in dem die Schlusszahlung erfolgt ist, aufzubewahren. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Bewerbungsunterlagen<br />

des ausgewählten Bieters.<br />

Alle übrigen Bewerbungsunterlagen können zwei Monate nach Vertragsabschluss vernichtet werden.<br />

1.4.2 Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung<br />

In den Fällen des § 3 Abs. 4 VOF sind Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung<br />

möglich. Hierbei entfällt das Auswahlverfahren.<br />

Mit der Übersendung der Aufgabenbeschreibung sind auch die Erklärungen <strong>und</strong> Nachweise zu § 4 Abs. 6<br />

a) – g) <strong>und</strong> § 4 Abs. 9 a) – d) VOF anzufordern, die vor Durchführung des Zuschlagsverfahrens auf ihre<br />

Ausschlusswirkung zu überprüfen sind.<br />

Das Zuschlagsverfahren kann ggf. in vereinfachter Form erfolgen. Ein Vergabevermerk, aus dem die Entscheidungsgründe<br />

<strong>für</strong> etwaige Ausschlüsse sowie <strong>für</strong> die vorgenommenen Wichtungen <strong>und</strong> Bewertungen<br />

hervorgehen, ist jedoch immer erforderlich.<br />

Stand 05/10 FGSV Verlag Nr. 941 1.4 – Seite 9

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