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HVA F-StB - Bundesministerium für Verkehr, Bau und ...

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<strong>HVA</strong> F-<strong>StB</strong> 2 Honorarermittlung<br />

2.3.3 Leistungen <strong>für</strong> Bodenmechanik, Erd- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>bau (Anlage 1, Pkt. 1.4 HOAI)<br />

(Hinweis: Die Honorarermittlung der Leistungen <strong>für</strong> Bodenmechanik, Erd- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>bau ist in der unverbindlichen<br />

Anlage 1 zur HOAI – Orientierungshilfe –, Pkt. 1.4 erfasst.)<br />

2.3.3.1 <strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>beurteilung <strong>und</strong> Gründungsberatung bei Ingenieurbauwerken<br />

Beschreibung der Leistung<br />

(1) Für die Beschreibung der Leistung sollen die Mustertexte (Teil 6 „Mustertexte”) i.V.m. dem „Merkblatt<br />

über geotechnische Untersuchungen <strong>und</strong> Berechnungen im Straßenbau“ (M GUB) der Forschungsgesellschaft<br />

<strong>für</strong> Straßen- <strong>und</strong> <strong>Verkehr</strong>swesen (FGSV) <strong>und</strong> dem STLK-Leistungsbereich 103 „Bodenerk<strong>und</strong>ung”<br />

verwendet werden.<br />

Ermittlung des Honorars<br />

(2) Allgemeines<br />

Das Honorar unterliegt nicht einer verbindlichen Preisverordnung. Es kann daher gr<strong>und</strong>sätzlich frei vereinbart<br />

werden. Die in der unverbindlichen Anlage aufgeführten Regelungen zur Ermittlung der Honorarzonen<br />

<strong>und</strong> daraus folgend zur Ermittlung des Honorars stellen deshalb nur – unverbindliche – Orientierungswerte<br />

dar.<br />

(3) Anrechenbare Kosten<br />

Als Hilfe <strong>für</strong> die Ermittlung der anrechenbaren Kosten steht der Vordruck <strong>HVA</strong> F-<strong>StB</strong>-ING 6 zur Verfügung.<br />

Die anrechenbaren Kosten sind auf der Basis der Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung vom Auftraggeber<br />

zu ermitteln <strong>und</strong> den Bewerbern im Rahmen der Leistungsanfrage als Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

(4) Honorarzone<br />

Die Ermittlung der Honorarzone kann sich an der Anlage 1 zur HOAI, Pkt. 1.4.3 orientieren.<br />

(5) Pauschalhonorar<br />

In der Regel soll ein Pauschalhonorar nach Durchführung einer Leistungsanfrage frei vereinbart werden.<br />

(6) Angemessenheit des Honorars<br />

Zur Prüfung der Angemessenheit des aufgr<strong>und</strong> einer Leistungsanfrage angebotenen Honorars kann das<br />

sich aus den Tafeln in der Anlage 1 zur HOAI (Pkt. 1.4) ergebende unverbindliche Berechnungshonorar<br />

unter Berücksichtigung nachfolgender Aufstellung herangezogen werden.<br />

Wird das unverbindliche Honorar der Anlage 1 der HOAI (Orientierungswert) um mehr als 20 v.H. unterschritten,<br />

ist vom Bieter eine schriftliche, plausible Aufklärung über die Ermittlung des Honorars zu verlangen.<br />

Anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen ist zu prüfen, ob das Honorar eine einwandfreie Leistungserbringung<br />

erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall, ist das Angebot auszuschließen.<br />

(7) Das Honorar ist in § 7 des Vertrages (Vordruck <strong>HVA</strong> F-<strong>StB</strong>-ING 1.5) zu vereinbaren.<br />

(8) Beauftragung von Teilen einer Gr<strong>und</strong>leistung<br />

Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Gr<strong>und</strong>leistungen oder nur Teile von Gr<strong>und</strong>leistungen<br />

übertragen werden sollen, sind die <strong>für</strong> die Beauftragung vorgesehenen Teilleistungen den Bewerbern<br />

im Rahmen der Leistungsanfrage mitzuteilen.<br />

Stand: 07/09 FGSV Verlag Nr. 941 2.3 – Seite 7

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