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HVA F-StB - Bundesministerium für Verkehr, Bau und ...

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<strong>HVA</strong> F-<strong>StB</strong> 2 Honorarermittlung<br />

(11) Ist es in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, Reisen (Fahrtkosten <strong>und</strong> Fahrtzeit) gesondert zu<br />

vergüten, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Dabei ist folgendes zu beachten:<br />

− die notwendige Anzahl der Reisen setzt der Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer fest.<br />

− Fahrtkosten (auch Tage- <strong>und</strong> Übernachtungsgeld) <strong>für</strong> Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom<br />

Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, dürfen nicht höher berechnet werden, als es das B<strong>und</strong>esreisekostengesetz<br />

(BRKG) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vorsieht.<br />

(12) Werden in begründeten Ausnahmefällen Nebenkosten auf Einzelnachweis erstattet, ist bezüglich der<br />

umsatzsteuerlichen Behandlung folgendes zu beachten:<br />

a) Dem Auftragnehmer sollen die Nebenkosten nur in der Höhe erstattet werden, wie sie bei ihm tatsächlich<br />

anfallen. Die geschätzten Beträge sind deshalb zunächst um die entsprechenden Beträge <strong>für</strong> die<br />

Umsatzsteuer zu kürzen, die dem Auftragnehmer von Dritten in Rechnung gestellt werden <strong>und</strong> die<br />

nach § 15 UStG <strong>und</strong> § 35 ff. UStDV als Vorsteuer abziehbar sind.<br />

b) Mit Wirkung ab Januar 2007 wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz auf 19 v. H. erhöht. Somit beträgt<br />

ab diesem Zeitpunkt der Faktor zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer bei<br />

– Vervielfältigungskosten: 15,97 v. H.*)<br />

– Reisekosten: 9,8 v. H. **)<br />

Die abziehbare Vorsteuer ist mittels des Faktors wie folgt zu ermitteln:<br />

Bruttobetrag x Faktor = Vorsteuer<br />

Beispiel: 150,00 EUR Vervielfältigungskosten<br />

150,00 EUR x 15,97 v. H. = 23,96 EUR Vorsteuer<br />

c) Die zu erstattenden Nebenkosten werden umsatzsteuerrechtlich wie die Hauptleistung behandelt,<br />

also wie die eigentliche Leistung des Auftragnehmers. Die Nebenkosten, gekürzt um die abziehbaren<br />

Vorsteuerbeträge, sind deshalb mit der Hauptleistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.<br />

Beispiel:<br />

EUR<br />

Hauptleistung 2.000,00<br />

+ Nebenkosten (150,00 – 23,96 EUR) 126,04<br />

2.126,04<br />

USt 19 v. H. 403,95<br />

Bruttobetrag 2.529,99<br />

*)<br />

Faktor 15,97 v. H. bei 19 % Umsatzsteuer ergibt sich aus : 100 - (100 : 1,19) = 15,97<br />

**)<br />

Faktor 9,8 v. H. ist in § 31 UStDV festgelegt<br />

Stand: 05/10 FGSV Verlag Nr. 941 2.1 – Seite 3

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