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Aichfeld Plus März 23

Das Lifestyle Magazin aus dem Aichfeld

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Murtal<br />

RA DDr. Armin Sparrer / Mosser & Confida<br />

&<br />

Recht haben -<br />

Recht bekommen.<br />

DDr. Armin Sparrer<br />

Rechtsanwalt<br />

Keine unmittelbare Zuleitung bei<br />

natürlichem Wasserzufluss<br />

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist kein Grundstückseigentümer<br />

verpflichtet, den natürlichen Wasserablauf auf seinem<br />

Grundstück so zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts<br />

gelegenes) Grundstück gelangen kann (RS0010546).<br />

Jedoch kann gemäß § 364 Abs 2 ABGB der Eigentümer eines Grundstückes<br />

dem Nachbarn die von dessen Grundstück ausgehenden<br />

Einwirkungen durch Wasser insoweit untersagen, als sie das nach den<br />

örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche<br />

Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare<br />

Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen<br />

Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten<br />

Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche<br />

Bewilligung gedeckt.(RS0010528).<br />

Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung<br />

bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf<br />

den Nachbargrund hin ursächlich ist (RS0010635). Auswirkungen der<br />

natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes sind hinzunehmen<br />

(RS0010635 [T12]), nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten,<br />

die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen (RS0010635 [T3]).<br />

Eine unzulässige unmittelbare Zuleitung besteht, wenn der Nachbar<br />

sein Abwasser durch Rohrleitungen in die unmittelbare Nähe seiner<br />

Grundstücksgrenze führt, von wo es infolge undichter Leitung auf das<br />

hangabwärts liegende Grundstück sickert (5 Ob 332/68).<br />

Daher setzt eine unmittelbare Zuleitung auf den Nachbargrund, die<br />

von diesem Nachbarn untersagt werden könnte, Änderungen der natürlichen<br />

Gegebenheiten voraus, die zu Immissionen auf den Nachbargrund<br />

führen (1 Ob 245/22v).<br />

Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen<br />

Rechtssachen.<br />

Armin Sparrer<br />

Dr. iur. Dr. rer. soc. oec.<br />

Rechtsanwalt<br />

Siedlerstraße 16, A-8750 Judenburg<br />

Tel.: +43 699 10 29 83 69<br />

E-Mail: sparrer@ra-sparrer.at<br />

Web: www. ra-sparrer.at<br />

Mag. Andrea Nießner<br />

Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin<br />

Der neue Investitionsfreibetrag<br />

Ab 1.1.20<strong>23</strong> können neben Einzelunternehmern und Personengesellschaften<br />

auch Kapitalgesellschaften einen Freibetrag für<br />

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern<br />

als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen.<br />

Die Begünstigung beträgt jedenfalls 10 %, im Bereich der Ökologisierung<br />

15 %. Der maximale Betrag von EUR 1 Mio. gilt pro<br />

Betrieb. Welche Wirtschaftsgüter unter „Ökologisierung“ fallen,<br />

wird gesondert in einer Verordnung geregelt.<br />

Folgende Voraussetzungen müssen für die Anschaffung gegeben<br />

sein: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss mind.<br />

vier Jahre betragen und der Investitionsfreibetrag kann nur von<br />

inländischen Betrieben geltend gemacht werden.<br />

Der Freibetrag ist ausgeschlossen für Pkw, außer dessen C0 2<br />

Ausstoß beträgt Null, für Gebäude, beim Firmenwert, für gebrauchte<br />

oder geringwertige Wirtschaftsgüter, für unkörperliche<br />

Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung<br />

oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind bzw.<br />

für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung<br />

fossiler Energieträger dienen, sowie jene, die fossile Energieträger<br />

direkt nutzen.<br />

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern<br />

über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Freibetrag bereits<br />

von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

anteilig geltend gemacht werden.<br />

Nachdem die degressive Abschreibung auch 20<strong>23</strong> neben dem<br />

Freibetrag gilt, ist es unter Umständen steuerlich günstiger die<br />

Wirtschaftsgüter zu kaufen als zu leasen oder zu mieten. Hier<br />

sollte unbedingt ein Vorteilhaftigkeitsvergleich erstellt werden.<br />

Wir beraten Sie dazu gerne.<br />

MOSSER & CONFIDA MURTAL<br />

STEUERBERATUNG GMBH<br />

KNITTELFELD - Frauengasse 5 - T +43 3512 825 97<br />

JUDENBURG - Frauengasse 33 - T +43 3572 825 65<br />

www.confida.at<br />

PROMOTION Fotos: Miieregger, Confida<br />

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