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in Fahrnisbauten - Eidgenössische Steuerverwaltung - admin.ch

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Baugewerbe<br />

l Beträge für Zusatzleistungen (z.B. Mitarbeit beim Aufstellen des<br />

Raumprogramms oder beim Landerwerb, Bemühungen im Rahmen des<br />

Baubewilligungs- und E<strong>in</strong>spra<strong>ch</strong>everfahrens);<br />

l Beträge für die Abgabe von Auss<strong>ch</strong>reibungsunterlagen;<br />

l Ents<strong>ch</strong>ädigungen des Bestellers bei Widerruf oder bei Kündigung, soweit<br />

ihnen steuerbare Leistungen gegenüber stehen (z.B. e<strong>in</strong> Projekt wird ni<strong>ch</strong>t<br />

ausgeführt oder während der Ausführung dem beauftragten<br />

Leistungserbr<strong>in</strong>ger entzogen);<br />

l Zahlungen für die Ablösung von Handwerker- und Ar<strong>ch</strong>itekturverpfli<strong>ch</strong>tungen<br />

usw.<br />

F Näheres dazu - <strong>in</strong>sbesondere zu S<strong>ch</strong>adenersatz, Reugeld und<br />

Konventionalstrafe - ergibt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> aus der MWST-Info Steuerobjekt.<br />

Ni<strong>ch</strong>t <strong>in</strong> die Bemessungsgrundlage e<strong>in</strong>bezogen werden beispielsweise:<br />

l Der auf den Wert des Bodens entfallende Anteil des Entgelts (Art. 24<br />

Abs. 6 Bst. c MWSTG; F Ziff. 10);<br />

l öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Abgaben, die im Namen und für Re<strong>ch</strong>nung des<br />

Abnehmers (S<strong>ch</strong>uldner der Abgabe) ausgelegt und diesem <strong>in</strong> glei<strong>ch</strong>er<br />

Höhe gesondert fakturiert werden (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG). Dies<br />

betrifft beispielsweise Baupolizeigebühren und Gebühren für die<br />

Baubewilligung;<br />

l Verzugsz<strong>in</strong>sen gemäss Artikel 104 OR;<br />

l Betreibungskosten.<br />

5.2 Entgelt für besondere Leistungen oder aus besonderen<br />

Vertragsklauseln<br />

Gehen Abbru<strong>ch</strong>- oder Übers<strong>ch</strong>ussmaterial <strong>in</strong>s Eigentum des beauftragten<br />

Unternehmers über, liegt seitens des Auftraggebers e<strong>in</strong>e (Gegen-)Lieferung<br />

an den Unternehmer und damit e<strong>in</strong> Taus<strong>ch</strong>verhältnis vor (Art. 24 Abs. 3<br />

MWSTG). Im Vertrag, spätestens aber <strong>in</strong> der Re<strong>ch</strong>nung, wird deshalb der<br />

Anre<strong>ch</strong>nungswert angegeben. Dieser Wert ist ebenfalls Teil des Entgelts für<br />

die vom Unternehmer erbra<strong>ch</strong>te Leistung.<br />

5.3 Entgeltsm<strong>in</strong>derungen<br />

Als Entgeltsm<strong>in</strong>derungen gelten <strong>in</strong>sbesondere:<br />

l Rabatte, Skonti, Debitorenverluste, Umsatzboni und Rückvergütungen;<br />

l Term<strong>in</strong>bussen für die Übers<strong>ch</strong>reitung vertragli<strong>ch</strong>er Fristen;<br />

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