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in Fahrnisbauten - Eidgenössische Steuerverwaltung - admin.ch

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Baugewerbe<br />

8.1.2 Boden gehört e<strong>in</strong>em Dritten<br />

In diesem Fall muss immer zwis<strong>ch</strong>en dem Verkauf des Bodens und dem Bau<br />

des Gebäudes unters<strong>ch</strong>ieden werden. Nur der Verkauf des Bodens ist von der<br />

Steuer ausgenommen; der Bau des Gebäudes bildet Gegenstand e<strong>in</strong>er<br />

werkvertragli<strong>ch</strong>en Lieferung.<br />

Im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er sa<strong>ch</strong>gemässen Beurteilung wird von dieser Regel abgewi<strong>ch</strong>en,<br />

wenn der Verkäufer des Bodens (Dritter) und der Bauunternehmer<br />

(Generalunternehmer, Investor) eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h<br />

MWSTG) s<strong>in</strong>d. In diesem Fall gelten für die Abgrenzung Werkvertrag /<br />

Kaufvertrag die Kriterien unter Ziffer 8.1.1.1, mit Ausnahme von<br />

Bu<strong>ch</strong>staben b (Paus<strong>ch</strong>alpreis nur für das Gebäude) und d.<br />

8.1.3 Boden gehört dem „Käufer“<br />

Bei der Bebauung e<strong>in</strong>es Grundstücks, das bereits dem „Käufer“, d.h. dem<br />

Besteller gehört, liegt immer e<strong>in</strong>e werkvertragli<strong>ch</strong>e Lieferung vor.<br />

8.2 Erstellung von Bauwerken zwecks Vermietung oder Verpa<strong>ch</strong>tung<br />

(ohne Option)<br />

Die Vermietung und Verpa<strong>ch</strong>tung von Bauwerken s<strong>in</strong>d - ebenso wie deren<br />

Verkauf (F Ziff. 8.1) - von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20<br />

und 21 [1. Satzteil] MWSTG); das mit der Folge, dass e<strong>in</strong> Vorsteuerabzug für<br />

die betreffenden Aufwendungen ausges<strong>ch</strong>lossen ist (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).<br />

8.3 Vorsteuerkorrektur bei der Erstellung von Bauwerken für den Verkauf<br />

sowie für die Vermietung oder Verpa<strong>ch</strong>tung (ohne Option)<br />

Zusätzli<strong>ch</strong> zum Auss<strong>ch</strong>luss des Vorsteuerabzugsre<strong>ch</strong>ts auf den<br />

Aufwendungen für die Erstellung sol<strong>ch</strong>er Bauwerke fällt bei der<br />

steuerpfli<strong>ch</strong>tigen Person auf dem Wert der im Zusammenhang mit der<br />

eigenen Herstellung sol<strong>ch</strong>er Bauwerke vorübergehend verwendeten<br />

Infrastruktur (Geräte, Mas<strong>ch</strong><strong>in</strong>en, Planung usw.) e<strong>in</strong>e Korrektur der Vorsteuer<br />

an (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Der Vorsteuerabzug ist grundsätzli<strong>ch</strong> im Umfang<br />

der Steuer, die auf der Vermietung der Infrastruktur an e<strong>in</strong>e Drittperson<br />

anfallen würde, zu beri<strong>ch</strong>tigen (Art. 31 Abs. 4 MWSTG). Die erforderli<strong>ch</strong>e<br />

Vorsteuerkorrektur kann jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> paus<strong>ch</strong>al mittels e<strong>in</strong>es Zus<strong>ch</strong>lages von<br />

33 % auf den Vorsteuern, die auf dem für die eigene Herstellung des<br />

Bauwerks verwendeten beziehungsweise e<strong>in</strong>gebauten Materials lasten,<br />

vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Na<strong>ch</strong>weis der effektiven<br />

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