in Fahrnisbauten - Eidgenössische Steuerverwaltung - admin.ch
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8.1.1.2 Ausnahme<br />
MWST-Bran<strong>ch</strong>en-Info 04<br />
a. Der Käufer erwirbt e<strong>in</strong> fertig geplantes und projektiertes Objekt;<br />
b. es wird e<strong>in</strong> (vom Bauunternehmer [Generalunternehmer, Investor] zuvor<br />
festgesetzter) Paus<strong>ch</strong>alpreis für Boden und Gebäude bezahlt;<br />
c. der Käufer kann auf den Bau, die Ausgestaltung des Gebäudes<br />
(<strong>in</strong>kl. Umgebungsarbeiten) und die Leistungserbr<strong>in</strong>ger (Handwerker) nur<br />
bes<strong>ch</strong>ränkten E<strong>in</strong>fluss nehmen (F Ziff. 8.1.1.2);<br />
d. es liegt nur e<strong>in</strong> (1) Vertrag vor (Kaufvertrag zwis<strong>ch</strong>en Bauunternehmer<br />
[Generalunternehmer, Investor] und Käufer über Boden und Gebäude);<br />
e. Nutzen und Gefahr gehen erst na<strong>ch</strong> Fertigstellung auf den Käufer über<br />
(gehen Nutzen und Gefahr bereits vor Fertigstellung auf den Käufer über,<br />
ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> die steuerli<strong>ch</strong>e Behandlung des betreffenden Objektes na<strong>ch</strong><br />
Ziffer 8.1.3 hierna<strong>ch</strong>);<br />
f. die Bezahlung erfolgt erst na<strong>ch</strong> bezugsbereiter Fertigstellung (e<strong>in</strong>e<br />
Anzahlung bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 30 % des Kaufpreises ist ni<strong>ch</strong>t<br />
s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>).<br />
S<strong>in</strong>d die vorgenannten Kriterien ni<strong>ch</strong>t alle erfüllt, ist nur der Verkauf des<br />
Bodens von der Steuer ausgenommen. In Bezug auf die Erstellung des<br />
Gebäudes liegt e<strong>in</strong>e werkvertragli<strong>ch</strong>e Lieferung vor.<br />
Änderungen am projektierten Gebäude (F Ziff. 8.1.1.1 Bst. a) aufgrund von<br />
<strong>in</strong>dividuellen Käuferwüns<strong>ch</strong>en (z.B. anderer Bodenbelag, zusätzli<strong>ch</strong>e<br />
Kü<strong>ch</strong>engeräte, zusätzli<strong>ch</strong>e Steckdosen) ändern an der Qualifikation des<br />
Vertrages als Kaufvertrag no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts, sofern die dur<strong>ch</strong> diese<br />
Änderungswüns<strong>ch</strong>e bed<strong>in</strong>gten Mehrkosten 5 % des angebotenen<br />
Paus<strong>ch</strong>alpreises (für Boden und Gebäude, F Ziff. 8.1.1.1 Bst. b) ni<strong>ch</strong>t<br />
übersteigen. F<strong>in</strong>det ni<strong>ch</strong>t e<strong>in</strong> Verkauf des Bodens statt, sondern wird der<br />
Boden vom Bauunternehmer (Generalunternehmer, Investor) im Baure<strong>ch</strong>t<br />
überlassen, so erhöht si<strong>ch</strong> der Prozentsatz auf 7 % des angebotenen<br />
Paus<strong>ch</strong>alpreises für das Gebäude.<br />
Die Prozent-Grenzen verstehen si<strong>ch</strong> pro Objekt (z.B. E<strong>in</strong>familienhaus,<br />
Eigentumswohnung). Zur Bere<strong>ch</strong>nung der Grenze ist die Summe aller<br />
Mehr- und M<strong>in</strong>derkosten e<strong>in</strong> und desselben Objektes massgebend.<br />
N Übers<strong>ch</strong>reiten<br />
18<br />
die Mehrkosten 5 % beziehungsweise 7 % des<br />
Paus<strong>ch</strong>alpreises, ist wiederum nur der Verkauf des Bodens von der<br />
Steuer ausgenommen, und h<strong>in</strong>si<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Gebäudes ist e<strong>in</strong>e<br />
werkvertragli<strong>ch</strong>e Lieferung gegeben (F Ziff. 8.1.1.1).