27.04.2023 Aufrufe

VNW-Magazin 2/2023

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

24 <strong>VNW</strong><br />

Anzeige<br />

Höhere Miete nach Trennung vermindert<br />

nicht den Unterhalt<br />

Brandenburg. Bleibt nach einer Trennung<br />

ein Partner allein in der Wohnung,<br />

ist er auch allein für die Miete zuständig.<br />

So weit, so klar. Doch wenn sich das auf<br />

einen zu zahlenden Unterhalt auswirken<br />

soll, wird es komplizierter.<br />

Im konkreten Fall wollte der unterhaltsverpflichtete<br />

Mann die für ihn nun<br />

höhere Miete bei den Unterhaltszahlungen<br />

berücksichtigt wissen. Damit kann<br />

man in der Regel aber nicht rechnen. Das<br />

zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

Brandenburg (Az.: 13 UF 212/19).<br />

Der Mann forderte, dass die Miete für<br />

die Wohnung, in der er nun allein wohne,<br />

bei seinem Selbstbehalt mit angerechnet<br />

werde. Die Richter lehnten das ab.<br />

Begründung: Die Überschreitung des im<br />

Selbstbehalts vorgesehenen Betrags von<br />

380 Euro sei hier nicht unvermeidlich.<br />

Es sei nicht zu erkennen, dass der<br />

Mann keine günstigere Wohnung hätte<br />

finden können oder dass ihm das nicht<br />

möglich oder zuzumuten gewesen wäre.<br />

Das Gericht könnte daher nicht feststellen,<br />

dass seine Wohnsituation nicht selbst<br />

gewählt sei.<br />

Geschädigte können gegen<br />

unerwünschte Werbung vorgehen<br />

Zentrale Lösung mit<br />

dezentralen Vorteilen.<br />

Ob zur Nutzung für Mehrfamilienhäuser oder für Nah- und Fernwärmenetze:<br />

Mit Buderus haben Sie in jedem Fall die richtige Lösung für die Wärmeversorgung.<br />

Für Bestandsgebäude bietet Buderus als Aufputzlösung die Wohnungsstation<br />

Logamax kompakt WS170 im Design der Titanium Linie an. Die neue Wohnungsstation<br />

Logamax kompakt WS160 TE wurde speziell für den Ersatz von Heizwertthermen<br />

als Austauschmodul entwickelt. Für den Neubau bietet Buderus die modular aufgebaute<br />

Wohnungsstation Logamax kompakt WS160 E mit geringer Einbautiefe für<br />

die Unterputzinstallation an. Weitere Informationen erhalten Sie in einer unserer<br />

54 Niederlassungen und auf buderus.de<br />

Logamax kompakt WS170<br />

Logamax kompakt WS160<br />

München/Berlin. „Bitte keine Werbung<br />

einwerfen“ – wie oft wurde dieses Schild<br />

an Ihrem Briefkasten schon ignoriert? Wer<br />

es darauf anlegt, kann gegen solche unerwünschten<br />

Werbesendungen juristisch<br />

vorgehen. Das zeigt ein Urteil des Münchner<br />

Amtsgerichts (Az.: 142 C 12408/21).<br />

In dem konkreten Fall hatte der Kläger<br />

an seiner Briefkastenanlage zwei<br />

Werbeflyer eines Umzugsunternehmens<br />

gefunden, obwohl sämtliche Briefkästen<br />

mit einem Werbeverbotshinweis gekennzeichnet<br />

waren. Dabei lagen die Flyer<br />

nicht in dem Briefkasten, sondern in einer<br />

Ritze zwischen Briefkasten und Briefkastenanlage.<br />

Das wollte der Kläger nicht<br />

hinnehmen. Die Bewohner des Hauses<br />

wollten keine Werbung erhalten. Durch<br />

wild abgelegte oder befestigte Reklame<br />

erhöhe sich der Lästigkeitsfaktor erheblich,<br />

fand der Kläger.<br />

Vertragsstrafen können der<br />

Absicherung dienen<br />

Das Gericht gab dem Kläger recht und<br />

drohte dem Umzugsunternehmen für jeden<br />

Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld<br />

von bis zu 250 000 Euro oder ersatzweise<br />

Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten<br />

an. Maßgeblich sei, dass der Kläger durch<br />

das beklagte Umzugsunternehmen in seinem<br />

Besitz rechtswidrig gestört worden<br />

war.<br />

Darum half auch die Argumentation<br />

des Unternehmens nicht, die von ihm<br />

beauftragten Verteiler seien angewiesen,<br />

Werbung nur in Briefkästen einzuwerfen,<br />

auf denen kein Verbotsschild angebracht<br />

ist. Letztlich bleibe der Auftraggeber für<br />

die Kontrolle seiner Dienstleister verantwortlich,<br />

so der Richter. Sofern sich dieser<br />

nicht an die Absprachen halte, könnten<br />

auch Vertragsstrafen vereinbart werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!