VNW-Magazin 2/2023
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
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24 <strong>VNW</strong><br />
Anzeige<br />
Höhere Miete nach Trennung vermindert<br />
nicht den Unterhalt<br />
Brandenburg. Bleibt nach einer Trennung<br />
ein Partner allein in der Wohnung,<br />
ist er auch allein für die Miete zuständig.<br />
So weit, so klar. Doch wenn sich das auf<br />
einen zu zahlenden Unterhalt auswirken<br />
soll, wird es komplizierter.<br />
Im konkreten Fall wollte der unterhaltsverpflichtete<br />
Mann die für ihn nun<br />
höhere Miete bei den Unterhaltszahlungen<br />
berücksichtigt wissen. Damit kann<br />
man in der Regel aber nicht rechnen. Das<br />
zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
Brandenburg (Az.: 13 UF 212/19).<br />
Der Mann forderte, dass die Miete für<br />
die Wohnung, in der er nun allein wohne,<br />
bei seinem Selbstbehalt mit angerechnet<br />
werde. Die Richter lehnten das ab.<br />
Begründung: Die Überschreitung des im<br />
Selbstbehalts vorgesehenen Betrags von<br />
380 Euro sei hier nicht unvermeidlich.<br />
Es sei nicht zu erkennen, dass der<br />
Mann keine günstigere Wohnung hätte<br />
finden können oder dass ihm das nicht<br />
möglich oder zuzumuten gewesen wäre.<br />
Das Gericht könnte daher nicht feststellen,<br />
dass seine Wohnsituation nicht selbst<br />
gewählt sei.<br />
Geschädigte können gegen<br />
unerwünschte Werbung vorgehen<br />
Zentrale Lösung mit<br />
dezentralen Vorteilen.<br />
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München/Berlin. „Bitte keine Werbung<br />
einwerfen“ – wie oft wurde dieses Schild<br />
an Ihrem Briefkasten schon ignoriert? Wer<br />
es darauf anlegt, kann gegen solche unerwünschten<br />
Werbesendungen juristisch<br />
vorgehen. Das zeigt ein Urteil des Münchner<br />
Amtsgerichts (Az.: 142 C 12408/21).<br />
In dem konkreten Fall hatte der Kläger<br />
an seiner Briefkastenanlage zwei<br />
Werbeflyer eines Umzugsunternehmens<br />
gefunden, obwohl sämtliche Briefkästen<br />
mit einem Werbeverbotshinweis gekennzeichnet<br />
waren. Dabei lagen die Flyer<br />
nicht in dem Briefkasten, sondern in einer<br />
Ritze zwischen Briefkasten und Briefkastenanlage.<br />
Das wollte der Kläger nicht<br />
hinnehmen. Die Bewohner des Hauses<br />
wollten keine Werbung erhalten. Durch<br />
wild abgelegte oder befestigte Reklame<br />
erhöhe sich der Lästigkeitsfaktor erheblich,<br />
fand der Kläger.<br />
Vertragsstrafen können der<br />
Absicherung dienen<br />
Das Gericht gab dem Kläger recht und<br />
drohte dem Umzugsunternehmen für jeden<br />
Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld<br />
von bis zu 250 000 Euro oder ersatzweise<br />
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten<br />
an. Maßgeblich sei, dass der Kläger durch<br />
das beklagte Umzugsunternehmen in seinem<br />
Besitz rechtswidrig gestört worden<br />
war.<br />
Darum half auch die Argumentation<br />
des Unternehmens nicht, die von ihm<br />
beauftragten Verteiler seien angewiesen,<br />
Werbung nur in Briefkästen einzuwerfen,<br />
auf denen kein Verbotsschild angebracht<br />
ist. Letztlich bleibe der Auftraggeber für<br />
die Kontrolle seiner Dienstleister verantwortlich,<br />
so der Richter. Sofern sich dieser<br />
nicht an die Absprachen halte, könnten<br />
auch Vertragsstrafen vereinbart werden.