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Leitfaden Cloud Computing Steuerliche Aspekte in der DACH-Region

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<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>Cloud</strong> <strong>Comput<strong>in</strong>g</strong><br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>DACH</strong>-<strong>Region</strong><br />

Dabei ist zu prüfen, ob zwischen Deutschland und dem zweiten betro� enen<br />

Staat e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Innerhalb dieser<br />

bilateralen Vere<strong>in</strong>barungen erfolgt u.a. die Zuweisung <strong>der</strong> Besteuerungsrechte<br />

zwischen den betro� enen Staaten. Die DBAs als bilaterale Verträge<br />

s<strong>in</strong>d lex specialis zu den deutschen Steuerrechtsnormen. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

De� nition <strong>der</strong> Betriebsstätte wird dadurch die nationale Regelung durch<br />

die Begri� sde� nition <strong>der</strong> abkommensrechtlichen Regelung verdrängt (§ 2<br />

AO).<br />

Die Mehrheit <strong>der</strong> von Deutschland mit an<strong>der</strong>en Staaten geschlossenen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen entsprechen dem des OECD-Musterabkommens<br />

(siehe dazu Ausführungen zur Abhandlung Steuerrecht Österreich<br />

unter Kapitel 3.1.1). Die folgenden Ausführungen erfolgen <strong>in</strong> Bezug<br />

auf das OECD-Musterabkommen (OECD-MA). Im E<strong>in</strong>zelfall ist jedoch<br />

stets das betro� ene Doppelbesteuerungsabkommen zur Prüfung heranzuziehen.<br />

Inhaltlich bestehen zwar Parallelen zwischen dem <strong>in</strong>ländischen Betriebsstättenbegri�<br />

zu dem des OECD-MA (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA), die De� nitionen<br />

s<strong>in</strong>d jedoch nicht deckungsgleich.<br />

Voraussetzungen zum Vorliegen e<strong>in</strong>er Betriebsstätte nach OECD-MA:<br />

» feste Geschäftse<strong>in</strong>richtung<br />

» Verfügungsmacht<br />

» Ausübung <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeit<br />

Unterschiede zwischen den Betriebsstättenbegri� en bestehen beispielsweise<br />

h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destdauern (tendenziell längere M<strong>in</strong>destdauern z.B.<br />

Bau- und Montagebetriebsstätten).<br />

Des Weiteren wird h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Unternehmenstätigkeiten unterschieden.<br />

Nach OECD-MA werden die Tätigkeiten auf qualitativ und quantitativ<br />

bedeutsame Tätigkeiten beschränkt (vgl. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA). Im<br />

Gegensatz zur Betriebsstätte nach § 12 AO besteht beispielsweise ke<strong>in</strong>e Betriebsstätte,<br />

wo nur re<strong>in</strong> vorbereitende o<strong>der</strong> Hilfstätigkeiten (z.B. Werbung)<br />

ausgeführt werden. Nach Auslegung des Musterabkommens ist ebenfalls<br />

ke<strong>in</strong> Personal zur Betriebsstättenbegründung erfor<strong>der</strong>lich. In diesen Fällen<br />

ist jedoch, nach Ansicht <strong>der</strong> OECD, den Betriebsstätten auch nur e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß<br />

an Wertschöpfung zuzurechnen.

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