Leitfaden Cloud Computing Steuerliche Aspekte in der DACH-Region
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Es wird daher für den Anbieter des <strong>Cloud</strong> <strong>Comput<strong>in</strong>g</strong>s e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Staates<br />
genau zu evaluieren se<strong>in</strong>, welcher E<strong>in</strong>satz von Personal und Sachmitteln<br />
notwendig ist, um den Zweck des z.B. Rechenzentrums zu erfüllen, da diese<br />
Konstellation schlussendlich darüber entscheidet, ob e<strong>in</strong>e umsatzsteuerliche<br />
Betriebsstätte <strong>in</strong> Österreich vorliegt o<strong>der</strong> nicht.<br />
E<strong>in</strong>e � nale und endgültige Entscheidung über das Vorliegen o<strong>der</strong> Nichtvorliegen<br />
e<strong>in</strong>er umsatzsteuerlichen Betriebsstätte <strong>in</strong> Österreich kann jedoch<br />
nur <strong>in</strong> Kenntnis <strong>der</strong> konkreten Parameter des E<strong>in</strong>zelfalles getro� en werden.<br />
3.2.2 Deutschland<br />
Zur Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union wurden zahlreiche Richtl<strong>in</strong>ien festgelegt. Das deutsche Umsatzsteuerrecht<br />
ist daher weitestgehend durch das Unionsrecht bestimmt.<br />
Der Gesetzgeber setzt dafür die EU-Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> das nationale Recht um,<br />
aber auch unmittelbar ist das Unionsrecht anwendbar, beispielsweise durch<br />
erlassene Verordnungen.<br />
Das <strong>Cloud</strong> <strong>Comput<strong>in</strong>g</strong> stellt e<strong>in</strong>e sonstige Leistung dar (§ 3a UStG). Zur<br />
weiteren Bestimmung, ob diese sonstige Leistung <strong>in</strong> Deutschland zu e<strong>in</strong>er<br />
Steuerbarkeit und e<strong>in</strong>er Steuerp� icht führt, s<strong>in</strong>d die Vorgänge des E<strong>in</strong>zelfalls<br />
zu prüfen. Wesentliche Auswirkung hat dafür die Ortsbestimmung <strong>der</strong><br />
sonstigen Leistung. Die Ortsbestimmung ist abhängig davon, an wen und<br />
von wem die Leistung ausgeführt wird und wo sich <strong>der</strong> Wohnsitz, Sitz o<strong>der</strong><br />
die Betriebsstätte be� ndet.<br />
Der Betriebsstättenbegriff im deutschen Umsatzsteuerrecht als möglicher<br />
Anknüpfungspunkt für den Sitz- und den Empfängerort e<strong>in</strong>es Unternehmens<br />
Innerhalb des Umsatzsteuergesetzes erfolgt ke<strong>in</strong>e De� nition des Betriebsstättenbegri�<br />
s. E<strong>in</strong>e De� nition erfolgt lediglich <strong>in</strong>nerhalb des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<br />
(UStAE).<br />
Abschnitt 3a.1 Abs. 3 UStAE lautet auszugsweise:<br />
Betriebsstätte im S<strong>in</strong>ne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftse<strong>in</strong>richtung<br />
o<strong>der</strong> Anlage, die <strong>der</strong> Tätigkeit des Unternehmers dient. E<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>richtung<br />
o<strong>der</strong> Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn<br />
E<strong>in</strong>e endgültige Entscheidung<br />
über das Vorliegen e<strong>in</strong>er umsatzsteuerlichen<br />
Betriebsstätte<br />
<strong>in</strong> Österreich muss je Anlassfall<br />
getro� en werden.<br />
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