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Leitfaden Cloud Computing Steuerliche Aspekte in der DACH-Region

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<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>Cloud</strong> <strong>Comput<strong>in</strong>g</strong><br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>DACH</strong>-<strong>Region</strong><br />

sie über e<strong>in</strong>en ausreichenden M<strong>in</strong>destbestand an Personal- und Sachmitteln<br />

verfügt, <strong>der</strong> für die Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> betre� enden Dienstleistungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. Außerdem muss die E<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong> Anlage e<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>reichenden Grad an<br />

Beständigkeit sowie e<strong>in</strong>e Struktur aufweisen, die von <strong>der</strong> personellen und technischen<br />

Ausstattung her e<strong>in</strong>e autonome Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> jeweiligen Dienstleistungen<br />

ermöglicht (…). E<strong>in</strong>e solche beständige Struktur liegt z. B. vor, wenn die<br />

E<strong>in</strong>richtung über e<strong>in</strong>e Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge<br />

abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen<br />

und Entscheidungen getro� en werden, z. B. über den Warene<strong>in</strong>kauf.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen zur Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen e<strong>in</strong>er Betriebsstätte<br />

im Umsatzsteuerrecht s<strong>in</strong>d damit wesentlich höher gegenüber den Voraussetzungen<br />

nach <strong>der</strong> AO. Für die umsatzsteuerliche Betriebsstätte wird dem<br />

Vorhandense<strong>in</strong> von Sachmitteln und Personal e<strong>in</strong>e wesentlich höhere Bedeutung<br />

zugeschrieben.<br />

In <strong>der</strong> Mehrwertsteuersystemrichtl<strong>in</strong>ie (MwStSystRL) wird anstatt dem Begri�<br />

<strong>der</strong> „Betriebsstätte“ <strong>der</strong> Begri� <strong>der</strong> „festen Nie<strong>der</strong>lassung“ verwendet.<br />

Auch <strong>in</strong>haltlich s<strong>in</strong>d De� nitionen nicht deckungsgleich. Im Vergleich ist<br />

die De� nition des Unionsrechts weiter gefasst als die De� nition des UStAE.<br />

Die feste Nie<strong>der</strong>lassung muss lediglich an <strong>der</strong> Leistungsausführung beteiligt<br />

se<strong>in</strong>. Für die Beteiligung ist es ausreichend, wenn die technische und personelle<br />

Ausstattung für Umsätze verwendet wird, die mit <strong>der</strong> Ausführung im<br />

Zusammenhang stehen. Demnach reicht es nach Unionsrecht bereits aus,<br />

wenn die feste Nie<strong>der</strong>lassung an <strong>der</strong> Umsatzausführung lediglich beteiligt<br />

ist. Die Beteiligung an sich ist im E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen, e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Ausführung<br />

von Verwaltungstätigkeiten (beispielsweise Rechnungsausstellung) im<br />

Zusammenhang mit den Umsätzen wird jedoch nicht ausreichen.<br />

Anwendung auf den <strong>Cloud</strong>-Anbieter <strong>in</strong> Deutschland<br />

Im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht wird somit nach umsatzsteuerlichen<br />

Grundsätzen die re<strong>in</strong>e Platzierung e<strong>in</strong>es Servers ohne den E<strong>in</strong>satz von Personal<br />

und Sachmitteln nicht für die Begründung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte <strong>in</strong><br />

Deutschland ausreichen.<br />

Soweit das Ziel des Anbieters dar<strong>in</strong> besteht, e<strong>in</strong>e umsatzsteuerliche Betriebsstätte<br />

zu begründen, ist es unumgänglich, die entsprechenden Aufwendungen<br />

zu tätigen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destbe-

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