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Leitfaden Cloud Computing Steuerliche Aspekte in der DACH-Region

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<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>Cloud</strong> <strong>Comput<strong>in</strong>g</strong><br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>DACH</strong>-<strong>Region</strong><br />

Der Betriebsstättenbegriff im österreichischen Umsatzsteuerrecht als<br />

möglicher Anknüpfungspunkt für den Sitz- und den Empfängerort e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens<br />

Der Begri� <strong>der</strong> Betriebsstätte wird im UStG nicht spezi� ziert. Das Unionsrecht<br />

geht von e<strong>in</strong>er festen Nie<strong>der</strong>lassung aus und gebraucht diesen Begri�<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er wesentlich engeren De� nition als <strong>der</strong>jenige <strong>der</strong> <strong>in</strong>nerösterreichischen<br />

Bestimmung des § 29 BAO. Für die Bestimmung des Betriebsstättenbegri�<br />

es des § 3a UStG kann somit § 29 BAO nicht herangezogen werden.<br />

In Ermangelung e<strong>in</strong>er gesetzlichen De� nition <strong>der</strong> Betriebsstätte o<strong>der</strong> festen<br />

Nie<strong>der</strong>lassung (Bezeichnung im Unionsrecht) im Umsatzsteuerrecht können<br />

nur die Erkenntnisse des EUGH und des VwGH zur Interpretation<br />

dieses Begri� es herangezogen werden.<br />

Nach beiden Gerichtshöfen ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung für e<strong>in</strong>e gewerbliche Betätigung<br />

nur dann als feste Nie<strong>der</strong>lassung anzusehen, wenn diese Nie<strong>der</strong>lassung<br />

e<strong>in</strong> ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln<br />

voraussetzt, die für die Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> betre� enden Dienstleistungen erfor<strong>der</strong>lich<br />

s<strong>in</strong>d. Kennzeichnend s<strong>in</strong>d daher e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong> M<strong>in</strong>deststand<br />

von Personal und Sachmitteln, die für die Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Dienstleistung<br />

notwendig s<strong>in</strong>d, sowie e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong> Grad an Beständigkeit <strong>der</strong> festen<br />

Nie<strong>der</strong>lassung.<br />

Anwendung auf den <strong>Cloud</strong>-Anbieter <strong>in</strong> Österreich<br />

Wie man anhand <strong>der</strong> engeren De� nition des Betriebsstättenbegri� es (feste<br />

E<strong>in</strong>richtung) im Umsatzsteuerrecht erkennen kann, ist es umsatzsteuerlich<br />

wesentlich schwieriger, e<strong>in</strong>e Betriebsstätte zu begründen, als im Ertragsteuerrecht.<br />

Um als Anbieter des <strong>Cloud</strong> <strong>Comput<strong>in</strong>g</strong>s e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Staates e<strong>in</strong>e umsatzsteuerliche<br />

Betriebsstätte <strong>in</strong> Österreich zu begründen, wird gerade das beständige<br />

Zusammenwirken zwischen persönlichem und Sachmittele<strong>in</strong>satz<br />

den Ausschlag geben. Das Vorliegen e<strong>in</strong>er re<strong>in</strong>en festen Geschäftse<strong>in</strong>richtung<br />

(z.B. nur Server, nur Serverfarm etc.) <strong>in</strong> Österreich wird umsatzsteuerlich<br />

jedenfalls nicht ausreichen, um e<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Österreich zu<br />

begründen.

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