Leitfaden Cloud Computing Steuerliche Aspekte in der DACH-Region
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<strong>Leitfaden</strong><br />
<strong>Cloud</strong> <strong>Comput<strong>in</strong>g</strong><br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Aspekte</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>DACH</strong>-<strong>Region</strong><br />
DBAs stellen im Verhältnis zum<br />
<strong>in</strong>nerstaatlichen Steuerrecht e<strong>in</strong>e<br />
lex specialis zur lex generalis dar.<br />
Die österreichischen (<strong>in</strong>nerstaatlichen) Normen � nden sich hierzu im § 29<br />
BAO (allgeme<strong>in</strong>e steuerliche Norm) und § 98 EStG (ertragsteuerliche Spezialnorm).<br />
§ 29 BAO lautet auszugsweise:<br />
(1) Betriebsstätte im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage<br />
o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung, die <strong>der</strong> Ausübung e<strong>in</strong>es Betriebes o<strong>der</strong> wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes<br />
(§ 31) dient.<br />
(2) Als Betriebsstätte gelten <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
• a) die Stätte, an <strong>der</strong> sich die Geschäftsleitung be� ndet;<br />
• b) Zweignie<strong>der</strong>lassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, E<strong>in</strong>- und<br />
Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schi� fahrtsgesellschaften),<br />
Geschäftsstellen und sonstige Geschäftse<strong>in</strong>richtungen, die dem<br />
Unternehmer o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes<br />
dienen;<br />
§ 98 (1) EStG lautet auszugsweise:<br />
Der beschränkten E<strong>in</strong>kommensteuerp� icht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur<br />
(3) E<strong>in</strong>künfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)<br />
• für den im Inland e<strong>in</strong>e Betriebsstätte unterhalten wird o<strong>der</strong><br />
• für den im Inland e<strong>in</strong> ständiger Vertreter bestellt ist o<strong>der</strong><br />
• bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.<br />
Die <strong>in</strong>ternationalen Steuerrechtsnormen, die die Zuteilung <strong>der</strong> Besteuerungsrechte<br />
regeln, � nden sich idR <strong>in</strong> von Österreich mit an<strong>der</strong>en Staaten<br />
abgeschlossenen Staatsverträgen (bilaterale Maßnahmen), sogenannten<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA). DBAs stellen im Verhältnis<br />
zum <strong>in</strong>nerstaatlichen Steuerrecht e<strong>in</strong>e lex specialis zur lex generalis dar. Österreich<br />
hat jedoch nicht mit allen Staaten DBAs abgeschlossen. In jenen<br />
Fällen, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong> DBA <strong>der</strong> Zuteilung <strong>der</strong> Besteuerungsrechte zwischen<br />
Österreich und den an<strong>der</strong>en Staaten zugrunde gelegt werden kann, ist <strong>in</strong>nerstaatlich<br />
§ 48 BAO unilateral zur Beseitigung e<strong>in</strong>er etwaigen materiellen<br />
Doppelbesteuerung heranzuziehen. Diese Fälle werden <strong>in</strong> weiterer Folge<br />
jedoch nicht behandelt, da sie von E<strong>in</strong>zelfall zu E<strong>in</strong>zelfall unterschiedlich<br />
steuerrechtlich gewürdigt werden müssten.