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Unterbringungskonzept von Asylsuchenden im Landkreis Görlitz

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Anzahl geflüchteter Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland, im Freistaat Sachsen und im Landkreis Görlitz Schutz und Asyl suchen, stetig zunimmt. Ihre Aufnahme ist mit großen Herausforderungen verbunden – dies setzt nicht nur bei Politik und Verwaltung, sondern auch bei der breiten Öffentlichkeit eine vermehrte Sensibilisierung für dieses komplexe Thema voraus.

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Anzahl geflüchteter Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland, im Freistaat Sachsen und im Landkreis Görlitz Schutz und Asyl suchen, stetig zunimmt. Ihre Aufnahme ist mit großen Herausforderungen verbunden – dies setzt nicht nur bei Politik und Verwaltung, sondern auch bei der breiten Öffentlichkeit eine vermehrte Sensibilisierung für dieses komplexe Thema voraus.

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Allgemein<br />

Grundbegriffe<br />

Zum besseren Verständnis des folgenden Textes sind an dieser Stelle einige Grundbegriffe<br />

und Grundlagen kurz erläutert:<br />

FLÜCHTLING<br />

Als Flüchtling gilt nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine Person, die „aus der begründeten<br />

Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit<br />

zu einer best<strong>im</strong>mten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung<br />

sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den<br />

Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen<br />

nicht in Anspruch nehmen will“.<br />

ASYLBEWERBER/IN<br />

Asylbewerber und Asylbewerberinnen sind Personen, die in einem anderen Land um<br />

Asyl suchen, also Aufnahme und Schutz vor Verfolgung begehren und deren Asylverfahren<br />

noch nicht abgeschlossen ist. In Deutschland ist das Bundesamt für Migration<br />

und Flüchtlinge für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.<br />

KONTINGENTFLÜCHTLING<br />

Kontingentflüchtlinge sind Menschen, die <strong>von</strong> einem Staat aus völkerrechtlichen oder<br />

humanitären Gründen aus Krisengebieten aufgenommen werden. Sie durchlaufen kein<br />

Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren. Der aufnehmende Staat legt<br />

die Zahl (Kontingent) der Flüchtlinge fest, die auf diesem Wege aufgenommen werden<br />

sollen. Sie können anschließend unter best<strong>im</strong>mten Umständen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis<br />

erhalten.<br />

SCHUTZSUCHENDE MIT OFFENEM SCHUTZSTATUS<br />

Hierbei handelt es sich um Asylbewerber und Asylbewerberinnen.<br />

SCHUTZSUCHENDE MIT ANERKANNTEM SCHUTZSTATUS<br />

Hierbei handelt es sich um Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte.<br />

Den subsidiären Schutz gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten Personen, denen<br />

<strong>im</strong> Rahmen des Asylverfahrens weder der Flüchtlingsschutz noch die<br />

<strong>Unterbringungskonzept</strong> Asyl Seite | 5

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