Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 7/2023
Erscheinungsdatum: 05.04.2023
Erscheinungsdatum: 05.04.2023
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca
Nr. 7/2023 | 5. April 2023
Sondersitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz
Auf Antrag der Fraktion der AfD vom 28. März 2023 (eingegangen am 29. März 2023) findet gemäß § 32 Abs. 3 Satz 4
SächsLKrO mit dem unter 2 genannten Verhandlungsgegenstand eine Sondersitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz
am 18. April 2023, um 17 Uhr, in der Aula des Beruflichen Schulzentrums, Carl-von-Ossietzky-Str. 13-16, 02826 Görlitz, statt.
Zu TOP 2 besteht für Einwohner und andere, die im Landkreis ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben, die
Möglichkeit Fragen zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
Tagesordnung öffentlich:
1 Eröffnung
1.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung
2 Geplante Asylbewerberunterkünfte in Hirschfelde und Boxberg
Dr. Stephan Meyer
Landrat
Mobilitätseingeschränkte Personen (Rollstuhlfahrer) werden gebeten, den Eingang Lessingstraße 11 zu nutzen und sich dafür
telefonisch unter 0151 15068068 anzumelden.
Beschlüsse der 16. Sitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz vom 29. März 2023
Beschluss Nr.: 207/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz wählt und bestellt im Einvernehmen mit dem Landrat, Frau Kati Struck zum
nächstmöglichen Zeitpunkt als hauptamtliche Beauftragte für sorbische Angelegenheiten.
Beschluss Nr.: 208/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz überträgt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Görlitz die zusätzliche Aufgabe:
Prüfung der Wirtschaftsführung und der Jahresabschlüsse 2022-2024 der Sächsischen Anstalt für kommunale
Datenverarbeitung.
Beschluss Nr.: 209/2023
Teil A – Änderungsantrag zur Haushaltssatzung
Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt folgende Änderung zur Haushaltssatzung des Landkreises Görlitz für den
Doppelhaushalt 2023/2024:
1. Der Hebesatz der Kreisumlage wird für die Jahre 2023 und 2024 mit jeweils 36 v. H. festgesetzt.
2. Über den Gesamtergebnishaushalt wird eine globale Minderaufwendung in Höhe von jeweils 3,6 Mio. Euro in den
Jahren 2023 und 2024 festgesetzt.
Die Verwaltung wird beauftragt mittels geeigneter Controllinginstrumente darauf hinzuwirken, dass diese globale
Minderaufwendung im Haushaltsvollzug realisiert wird. Dem Kreistag ist darüber halbjährlich Bericht zu erstatten.
Teil B – Beschlussergänzung zur BV/432/2022
1. Der Landrat wird beauftragt, einen Antrag auf Bedarfszuweisung für die Jahre 2023 und 2024 beim Freistaat
Sachsen in Höhe des nicht der Gesetzmäßigkeit entsprechenden Defizites zu stellen.
2. Der Kreistag lehnt die Konsolidierungsmaßnahmen der Kategorie 3, wie die Streichung der Sportförderung, der
präventiven Jugendhilfe sowie die Schließung von Kultureinrichtungen ab.
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 7/2023 | 5. April 2023
3. Der Landkreis Görlitz fordert den Freistaat Sachsen auf, ab dem Jahr 2025 für eine auskömmliche Finanzausstattung
des Landkreises zu sorgen. Dazu gehört, dass
- sich der Freistaat Sachsen bei der Bundesregierung dafür einsetzt, dass bei neuen und zusätzlichen Aufgaben, z. B.
durch (neue) Leistungsgesetze, eine vollständige Finanzierung mitgeregelt wird und die Kommunen bei der
Umsetzung dieser nicht auf sich gestellt sind. Wir erwarten die Umsetzung des Konnexitätsprinzips, um
Mehrbelastungen der Kommunen, die sich durch den Bundesdurchgriff ergeben, zu kompensieren.
- sich der Freistaat Sachsen an den bestehenden Sozialausgaben, beispielsweise am Kommunalen Sozialverband,
signifikant finanziell mitbeteiligt.
- es eine dauerhafte Berücksichtigung der nachweislichen Mehrbelastungen u. a. im Sozialbereich aufgrund der
sozialstrukturellen Nachteile des Landkreises Görlitz im Rahmen des Finanzausgleichgesetzes gibt.
4. Der Landrat wird beauftragt, sich für die Durchsetzung der Forderungen bei den Gremien des Sächsischen
Landkreistages sowie gegenüber der Sächsischen Staatsregierung und dem Sächsischen Landtag einzusetzen.
5. Die Vertreter des Sächsischen Landtages aus dem Landkreis Görlitz werden aufgefordert, keinem
Finanzausgleichgesetz zuzustimmen, in dem es keine nachhaltige strukturelle Verbesserung für den Haushalt des
Landkreises Görlitz gibt.
6. Die Verfassungsklage des Landkreises Görlitz gegen das Sächsische Finanzausgleichsgesetz bleibt aufrechterhalten.
Der Landrat wird beauftragt, den Verfassungsgerichthof zu ersuchen, den Verfahrensstand in der Causa Landkreis
Görlitz gegen Freistaat Sachsen mitzuteilen und zu erfragen, wann eine Terminierung der Verhandlung avisiert wird.
Beschluss Nr.: 210/2023
1. Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung und den Budgetplan 2023/2024 des Landkreises Görlitz in der Fassung
des Beschlusses-Nr. 209/2023 vom 29. März 2023.
2. Der Landrat wird beauftragt, einen Antrag auf Bedarfszuweisung für die Jahre 2023 und 2024 beim Freistaat
Sachsen in Höhe des nicht der Gesetzmäßigkeit entsprechenden Defizites zu stellen.
3. Der Kreistag lehnt die Konsolidierungsmaßnahmen der Kategorie 3, wie die Streichung der Sportförderung, der
präventiven Jugendhilfe sowie die Schließung von Kultureinrichtungen ab.
4. Der Landkreis Görlitz fordert den Freistaat Sachsen auf, ab dem Jahr 2025 für eine auskömmliche Finanzausstattung
des Landkreises zu sorgen. Dazu gehört, dass
- sich der Freistaat Sachsen bei der Bundesregierung dafür einsetzt, dass bei neuen und zusätzlichen Aufgaben, z. B.
durch (neue) Leistungsgesetze, eine vollständige Finanzierung mitgeregelt wird und die Kommunen bei der
Umsetzung dieser nicht auf sich gestellt sind. Wir erwarten die Umsetzung des Konnexitätsprinzips, um
Mehrbelastungen der Kommunen, die sich durch den Bundesdurchgriff ergeben, zu kompensieren.
- sich der Freistaat Sachsen an den bestehenden Sozialausgaben, beispielsweise am Kommunalen Sozialverband,
signifikant finanziell mitbeteiligt.
- es eine dauerhafte Berücksichtigung der nachweislichen Mehrbelastungen u. a. im Sozialbereich aufgrund der
sozialstrukturellen Nachteile des Landkreises Görlitz im Rahmen des Finanzausgleichgesetzes gibt.
5. Der Landrat wird beauftragt, sich für die Durchsetzung der Forderungen bei den Gremien des Sächsischen
Landkreistages sowie gegenüber der Sächsischen Staatsregierung und dem Sächsischen Landtag einzusetzen.
6. Die Vertreter des Sächsischen Landtages aus dem Landkreis Görlitz werden aufgefordert, keinem
Finanzausgleichgesetz zuzustimmen, in dem es keine nachhaltige strukturelle Verbesserung für den Haushalt des
Landkreises Görlitz gibt.
7. Die Verfassungsklage des Landkreises Görlitz gegen das Sächsische Finanzausgleichsgesetz bleibt aufrechterhalten.
Der Landrat wird beauftragt, den Verfassungsgerichthof zu ersuchen, den Verfahrensstand in der Causa Landkreis
Görlitz gegen Freistaat Sachsen mitzuteilen und zu erfragen, wann eine Terminierung der Verhandlung avisiert wird.
Beschluss Nr.: 211/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt folgende Änderung zum Haushaltsstrukturkonzept:
1. In der Maßnahme „Erhöhung Kreisumlage“ wird für die Jahre 2023 bis 2027 der Wert 37 % durch den Wert 36 %
ersetzt.
2. Für die Jahre 2023 bis 2027 wird eine globale Minderaufwendung in Höhe der reduzierten Steigerung der
Kreisumlage als neue Maßnahme aufgenommen. Zusätzlich zu der Festlegung im Rahmen des Haushaltbeschlusses
wird die Verwaltung beauftragt, diese globale Minderaufwendung in den Haushaltsplanungen der Folgejahre zu
untersetzen.
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3. Die Konsolidierungsmaßnahme „Begrenzung Zuschuss Gerhart Hauptmann-Theater Görlitz-Zittau GmbH“ (HSK Pkt
8.1) ist dem Kreistag gesondert mit Darstellung aller sich daraus ergebender Konsequenzen zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Beschluss Nr.: 212/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die vollumfängliche Anwendung der jeweils gültigen, im Verkehrsblatt
veröffentlichten allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS), für alle Kreisstraßen, die sich in der Straßenbaulast des
Landkreises Görlitz befinden.
Beschluss Nr.: 213/2023
1. Der Kreistag des Landkreises Görlitz widerruft die mit Beschluss 109/2021 vom 30. Juni 2021 vorgenommene Entsendung
von Herrn Holger Freymann als den vom Landrat benannten Bediensteten.
2. Der Kreistag des Landkreises Görlitz bestimmt in den Aufsichtsrat der Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische
Oberlausitz mbH als die vom Landrat benannte Bedienstete Frau Antje Klose.
Beschluss Nr.: 214/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz nimmt die Petition zum Krankenhaus Ebersbach zur Kenntnis. Der Landrat wird
beauftragt, die aufgezeigten Bedenken der Bürger in die Erwägungen zur Fortschreibung und Umsetzung der
Gesamtentwicklungskonzeption gemäß Kreistagsbeschluss 187/2022 („medizinstrategische Entwicklung der Standorte Zittau,
Ebersbach und Weißwasser“) einzubeziehen.
Beschluss Nr.: 215/2023
1. Der Kreistag des Landkreises Görlitz widerruft die mit Beschluss Nr. 037/2019 vom 30. Oktober 2019 vorgenommene
Bestellung von Prof. Hansjörg Huber, Thomas Schultz, Uwe Jährig, Robin Wollmann (Berndt), als Vertreter für den
Landkreis Görlitz in den Aufsichtsrat der Zittauer Bildungsgesellschaft gemeinnützige GmbH.
2. Der Kreistag des Landkreises Görlitz wählt und bestellt in den Aufsichtsrat der Zittauer Bildungsgesellschaft
gemeinnützige GmbH vier Vertreter des Landkreises Görlitz Herbert Runge, Thomas Schultz, Robin Berndt, Jens Hentschel-
Thöricht.
3. Der Kreistag des Landkreises Görlitz widerruft die mit Beschluss Nr. 132/2021 vom 8. Dezember 2021 vorgenommene
Bestellung von Frau Denise Kieschnick als die durch den Landrat vorgeschlagene Bedienstete der Verwaltung.
4. Der Kreistag des Landkreises Görlitz bestimmt in den Aufsichtsrat der Zittauer Bildungsgesellschaft gemeinnützige GmbH
Thomas Gampe als die/den durch den Landrat vorgeschlagene/n Bediensteten der Verwaltung.
Beschluss Nr.: 216/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die Hauptsatzung des Landkreises Görlitz.
Beschluss Nr.: 217/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Görlitz und seiner
Ausschüsse.
Beschluss Nr.: 218/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Form der öffentlichen
Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung) vom 14. Dezember 2022.
Beschluss Nr.: 219/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt:
Der Landrat wird beauftragt die Auswirkungen der Bustaktung in den aktuellen Linienbündeln im Landkreis Görlitz,
insbesondere den Schülerverkehr betreffend, ab dem 01. Juli 2023 zu evaluieren. Dabei sind die bestehenden
Verkehrsverträge auf ihre Kompatibilität zu den vorgegebenen gesetzlichen und landkreiseigenen Vorgaben und
Rahmenbedingungen zu prüfen und auf dieser Grundlage die notwendigen Anpassungen (Bedienstandards und
Qualitätskriterien für den Linienverkehr mit Omnibussen; Schülerbeförderungssatzung; ÖPNV-Angebot (Liniennetz,
Haltestellen, Anknüpfungspunkte)) vorzunehmen.
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Mit der Evaluierung soll der Beförderungsauftrag für die jeweilige Zielgruppe (z. B. Schüler-, Pendler-, Alltags- und
touristischer Verkehr) sichergestellt und der dafür notwendige finanzielle, organisatorische und strukturelle Rahmen definiert
werden. Notwendige Neuregelungen sollen, auch unter Beachtung der notwendigen Veränderungen und Anpassungen im
regionalen, überregionalen und Landeskontext, ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt werden.
Zur transparenten Umsetzung und zur Einbindung aller Zielgruppen wird insbesondere die Elternschaft, aber auch die sonstige
Bürgerschaft gebeten, in einem mindestens dreimonatigen Prozess Einwendungen und Änderungsvorschläge an die
Landkreisverwaltung zu adressieren. Darüber hinaus wird ein breit aufgestellter Mobilitätsbeirat gegründet, welcher aus
bürgerschaftlichen, fachlichen und politischen Vertreterinnen und Vertretern (mindestens ein Kreisrat/Kreisrätin aus jeder
Fraktion) sowie einem Querschnitt der tatsächlichen ÖPNV-Teilnehmenden besteht und beratend die Prozesse begleitet.
Beschluss Nr.: 220/2023
Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt, dass die Vorsitzende des Behindertenbeirates, Frau Christina Böhme, als
sachkundige Bürgerin in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales zum nächstmöglichen Zeitpunkt berufen wird.
Dr. Stephan Meyer
Landrat
Hauptsatzung des Landkreises Görlitz
Aufgrund von § 3 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert
worden ist, erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Hauptsatzung.
Um die Lesbarkeit der Hauptsatzung zu erhöhen, wird für die Funktions- und Personenbezeichnungen allein die männliche
Form gebraucht. Die Hauptsatzung bezieht sich jedoch auf alle Geschlechter gleichermaßen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz und Organe des Landkreises
§ 2 Rechtsstellung und Zusammensetzung des Kreistages
§ 3 Zuständigkeit des Kreistages
§ 4 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
§ 5 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
§ 6 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen
§ 7 Bildung und Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse und Beiräte
§ 8 Beauftragte
§ 9 Ältestenrat
§ 10 Zuständigkeiten des Landrates
§ 11 Beigeordnete
§ 12 Inkrafttreten
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§ 1
Name, Sitz und Organe des Landkreises
(1) Der Landkreis führt den Namen Landkreis Görlitz.
(2) Organe des Landkreises Görlitz sind der Kreistag und der Landrat.
(3) Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt, sein Sitz ist in Görlitz.
§ 2
Rechtsstellung und Zusammensetzung des Kreistages
(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan des Landkreises.
(2) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.
§ 3
Zuständigkeit des Kreistages
(1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des
Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Landrat
übertragen ist oder Letzterem kraft Gesetzes zukommt. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim
Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.
(2) Der Kreistag ist ferner zur Entscheidung in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die in § 5 dieser Satzung genannten
Obergrenzen überschritten werden.
§ 4
Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
der Hauptausschuss
der Technische Ausschuss
der Ausschuss für Gesundheit und Soziales
der Jugendhilfeausschuss
(2) Der Hauptausschuss sowie der Technische Ausschuss und der Ausschuss für Gesundheit und Soziales bestehen aus dem
Landrat als Vorsitzendem und je 16 Kreisräten. Zusätzlich können in den Technischen Ausschuss und den Ausschuss für
Gesundheit und Soziales bis zu drei sachkundige Bürger als beratende Mitglieder berufen werden.
(3) Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte (§ 38 Abs. 1
SächsLKrO).
(4) Die Zusammensetzung der Ausschüsse nach Abs. (1) – ausgenommen des Jugendhilfe-ausschusses - soll der
Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen (§ 38 Abs. 2 SächsLKrO). Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung nicht
zustande, so erfolgt diese nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im sog. Benennungsverfahren nach § 38 Abs. 2 Satz 4 ff.
SächsLKrO.
(5) Der Landrat kann einen Beigeordneten oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das
Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen. Diesem stehen die Rechte aus § 48
Abs. 2 und 3 SächsLKrO (Widerspruchsrecht) zu. (§ 38 Abs. 3 SächsLKrO).
(6) Der Kreistag bestellt gemäß § 71 SGB VIII einen Jugendhilfeausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss. Dem
Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder nach den Vorschriften des § 3 Abs. 3 LJHG in
Verbindung mit §§ 4 und 5 LJHG an.
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§ 5
Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
(1) Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sind in den zuständigen beschließenden
Ausschüssen vorzuberaten. Im Kreistag gestellte Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des
Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur
Vorberatung überwiesen werden.
Diese Vorberatung der Verhandlungen des Kreistages dient der Willensbildung, nicht der Willensführung des Kreistages (§ 37
Abs. 4 SächsLKrO).
(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, weiteren beschließenden
Ausschüssen oder dem Landrat kraft Rechtsvorschrift oder dieser Satzung vorbehalten sind.
Er ist insbesondere zuständig für Haushaltsangelegenheiten, Personalangelegenheiten und Rechnungsprüfungsangelegenheiten
und Beteiligungen.
Er überwacht die allgemeine Finanzwirtschaft des Landkreises und ist im Rahmen der Durchführung der Haushaltspläne für
die Sachentscheidung zuständig, soweit die Wertgrenzen nach § 10 überschritten werden und nicht andere Ausschüsse oder
der Kreistag selbst zuständig sind.
Er berät alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Kreistag bedürfen, vor.
Der Ausschuss ist zuständig für die Behandlung der in die Zuständigkeit des Kreistages fallenden Vorschläge, Bitten und
Beschwerden (Petitionen) und begleitet dabei die Verwaltung.
Er ist insbesondere zuständig für:
die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 50.000 Euro bis
500.000 Euro
die Genehmigung von kurzfristigen Darlehen (bis 12 Monate), soweit sie der Aufgabenerfüllung des Landkreises dienen
bis 500.000 Euro
die Entscheidung über die Stundung von Forderungen des Landkreises, soweit nicht der Landrat oder andere Ausschüsse
zuständig sind
den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Erlass von Forderungen von mehr als 10.000 Euro bis 100.000
Euro
die Genehmigung von Darlehen an Gesellschaften, bei denen der Landkreis mindestens 50 Prozent der Anteile hält, zur
ausschließlichen Liquiditätssicherung
die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen in begründeten Einzelfällen bis 50.000 Euro
die Gewährung von Zuschüssen an Dritte (außer Betriebskostenzuschüsse an eigene Gesellschaften) über 5.000 Euro bis
250.000 Euro im Einzelfall
den Beitritt zu und Austritt aus Vereinen und sonstigen privat-rechtlichen Verbänden und Organisationen mit einem
jährlichen Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis 500 Euro
den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, wenn im Einzelfall das Zugeständnis des
Landkreises 50.000 Euro bis 500.000 Euro beträgt
die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 15, soweit es
sich nicht um leitende Bedienstete handelt
die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeits-verhältnisses von Beschäftigten
der Vergütungsgruppen EG 15 oder entsprechender Vergütungsgruppen in anderen Tarifverträgen, soweit es sich nicht
um leitende Bedienstete handelt
die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen,
Bibliotheken und Archiven, deren Träger der Landkreis ist, mit einem Wert von im Einzelfall mehr als 1.000 Euro sowie
für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im
Einzelfall mehr als 50 Euro.
Die Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 1.000 Euro können
listenmäßig erfasst werden, der Hauptausschuss kann über deren Annahme oder Vermittlung in einer gemeinsamen
Beschlussvorlage entscheiden.
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(3) Der Technische Ausschuss ist zuständig für die Entscheidungen zu den Hoch- und Tiefbauarbeiten des Landkreises
einschließlich Vergaben, für das materielle Vermögen des Landkreises, für den Bereich Abfallwirtschaft sowie im Rahmen
eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung für die Bereiche Umwelt, Forst- und Vermessungswesen, Brandschutz,
Rettungswesen und Katastrophenschutz, allgemeines Ordnungsrecht sowie den öffentlichen Personennahverkehr.
Er ist insbesondere zuständig für:
die Genehmigung des Gesamtprojektes (Konzeption, Vorentwurf, Kostenschätzung, Finanzierungsplan) von
Baumaßnahmen mit einem Gesamtumfang über 500.000 Euro
die Entscheidung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert im Sinne von § 3 VgV über
500.000 Euro außer den Vergaben von Maßnahmen im Bereich SGB II sowie die Kenntnisnahme der Vergabe von
Bauleistungen im Sinne der VOB/A jeweils über 250.000 Euro
den Erwerb, den Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
Rechten bei einem Wert im Einzelfall von mehr als 50.000 Euro bis 500.000 Euro
den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen bei einer Jahressumme im
Einzelfall von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro
die Entscheidung über die Beauftragung von Planungsleistungen oberhalb des Schwellenwertes nach § 106 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die Zuständigkeit des Ausschusses für Gesundheit und Soziales umfasst folgende Aufgabengebiete:
integrierte Sozialplanung des Landkreises unter Beachtung des Haushaltsplanes
Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II, insbesondere Erlass von örtlichen Richtlinien
allgemeine Angelegenheiten der Sozialhilfe, Altenhilfe, Hilfe für behinderte oder psychisch kranke Menschen
alle sonstigen Angelegenheiten in Ausführung der Sozialgesetzbücher (SGB), soweit nicht die Zuständigkeit des
Jugendhilfeausschusses begründet ist
Gesundheitsvorsorge
Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz, Veterinärwesen
die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen der vom Kreistag im Haushaltplan bestätigten Mittel für den
sozialen und gesundheitlichen Bereich unter Beachtung der Förderrichtlinien des Landkreises
Innerhalb seines Geschäftskreises entscheidet der Ausschuss über:
die Bewilligung von nicht im Haushalt besonders ausgewiesenen Zuschüssen an Vereine, Verbände usw. sowie sonstige
freiwillige Leistungen als einmalige jährliche Leistung über 7.500 Euro
die Übertragung von freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben nach dem SGB XII an freie Träger der Wohlfahrtspflege
und die Vergabe von Maßnahmen im Bereich SGB II nach der VOL/A soweit nicht die Zuständigkeit nach § 10 gegeben ist.
(5) Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines
solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar
wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(6) Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag erlassenen
Satzung des Jugendamtes (§ 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII i.V.m. § 2 LJHG).
§ 6
Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse unter Beachtung der Wertgrenzen an Stelle des
Kreistages (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO).
(2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an
sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben (§
37 Abs. 3 SächsLKrO).
(3) Die beschließenden Ausschüsse können Angelegenheiten, die für den Landkreis von besonderer Bedeutung sind, dem
Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 37 Abs. 3 Satz 2 SächsLKrO).
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(4) Ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur
Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist (§ 37 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO).
Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO).
(5) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag an
seiner Stelle (§ 37 Abs. 5 SächsLKrO). In den Fällen des § 5 Abs. 1 entfällt die Vorberatung.
(6) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die
Zuständigkeit des Kreistages gegeben.
Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei.
§ 7
Bildung und Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse und Beiräte
(1) Aufgrund von § 39 Abs. 1 und § 40 SächsLKrO werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
1. Ausschuss für Strukturentwicklung
Der Ausschuss ist zuständig für:
Strukturentwicklung, Wirtschaftsförderung, internationale Beziehungen, Tourismus,
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Infrastruktur, Mobilität, Klimaschutz und
Energiefragen
2. Finanzausschuss
Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für:
die Vorberatung aller Beschlussvorlagen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen
auf den Landkreis, sofern nicht der Technische Ausschuss zuständig ist.
Darüber hinaus berät er in allen Angelegenheiten der Beteiligungen des
Landkreises.
3. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
Die beratenden Ausschüsse bestehen aus je 11 Kreisräten. Die Bestellung der Kreisräte erfolgt analog § 4 Abs. 4. Zusätzlich
können bis zu je drei sachkundige Einwohner als beratende Mitglieder berufen werden.
(2) Die beratenden Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Landrat hat das
Recht, an den Sitzungen der beratenden Ausschüsse teilzunehmen (§ 39 Abs. 3 SächsLKrO).
(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden sorbischen Bürger bestellt der Kreistag einen Beirat für sorbische
Angelegenheiten (Sorbenbeirat). Der Vorsitzende des Sorbenbeirates wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Neben dem
Vorsitzenden des Sorbenbeirates gehören drei weitere Mitglieder dem Beirat an.
(4) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderungen bestellt der Kreistag einen „Beirat für
Belange von Menschen mit Behinderungen“.
Dem Beirat gehören max. zehn Mitglieder an:
- zwei vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales zu bestimmende Kreisräte und
- acht Personen aus den im Landkreis wirkenden Verbänden, Vereinen und Organisationen, die mit Behindertenarbeit
beschäftigt sind.
Die Planungsräume im Landkreis sollen dabei berücksichtigt werden.
Der Vorsitzende des Beirates wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.
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§ 8
Beauftragte
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Mann und Frau bestellt der Kreistag einen
hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten (§ 60 Abs. 2 SächsLKrO).
(2) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen Beauftragten
für Migration und Integration.
(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderungen bestellt der Kreistag einen
hauptamtlichen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
(4) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden sorbischen Bürger bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen
Beauftragten für sorbische Angelegenheiten.
(5) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Senioren bestellt der Kreistag einen
ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten.
(6) Die Bestellung erfolgt im Rahmen des durch den Kreistag bestätigten Stellenplanes.
(7) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für
ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (§ 60 Abs. 4 SächsLKrO).
§ 9
Ältestenrat
(1) Aufgrund von § 41 SächsLKrO wird ein Ältestenrat gebildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufes
der Verhandlungen berät.
(2) Der Vorsitzende des Ältestenrates ist der Landrat.
(3) Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.
§ 10
Zuständigkeiten des Landrates
(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und seiner beschließenden Ausschüsse. Er leitet das Landratsamt und vertritt
den Landkreis. (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO)
(2) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages (§ 48 Abs. 1 SächsLKrO).
Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor, vollzieht ihre Beschlüsse und muss Beschlüssen
widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind.
Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Landkreis nachteilig sind. Dabei sind die
Vorschriften des § 48 Abs. 2 SächsLKrO einzuhalten.
(3) Der Landrat entscheidet anstelle des Kreistages in dringenden Angelegenheiten nach den Vorschriften des § 48 Abs. 4
SächsLKrO.
(4) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu
unterrichten. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und
Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten (§ 48
Abs. 5 SächsLKrO).
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 7/2023 | 5. April 2023
(5) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Kreisverwaltung
verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung. Er legt die Geschäftskreise der Beigeordneten im
Einvernehmen mit dem Kreistag fest (§ 50 Abs. 2 SächsLKrO).
(6) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch
Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben (§ 49 Abs. 2 SächsLKrO).
Insbesondere ist er zuständig für:
die Genehmigung des Gesamtprojektes (Konzeption, Vorentwurf, Kostenschätzung, Finanzierungsplan) sowie die
Schlussabrechnung von Baumaßnahmen mit einem Gesamtumfang bis 500.000 Euro
die Entscheidung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis 500.000 Euro sowie die Entscheidung über die
Vergabe von Bauleistungen im Rahmen des genehmigten Gesamtprojekts unabhängig von Auftragswert sowie die
Entscheidung über die Beauftragung von Planungsleistungen unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GBW in der
jeweils gültigen Fassung
den Erwerb, Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen
Rechten bei einem Wert im Einzelfall bis zu 50.000 Euro
den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Erlass von Forderungen bis 10.000 Euro
die Entscheidung über die Stundung von Forderungen des Landkreises im Einzelfall bis 6 Monate bis 50.000 Euro und
bis 24 Monate bis 12.500 Euro
die Aufnahme von Krediten einschließlich Kassenkrediten und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich
gleichkommenden Rechtsgeschäfte im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung
die Gewährung von Zuschüssen an Dritte bis 5.000 Euro im Einzelfall sowie von Betriebskostenzuschüssen an eigene
Gesellschaften
den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen bei einer Jahressumme im
Einzelfall bis 50.000 Euro
die Einleitung von Rechtsstreiten, wenn im Einzelfall der Streitwert bis 250.000 Euro beträgt
den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, wenn im Einzelfall das Zugeständnis des
Landkreises bis 50.000 Euro beträgt
die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14,
soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt
die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten
der Vergütungsgruppen TVÖD EG 1 bis EG 14 oder entsprechender Vergütungsgruppen in anderen Tarifverträgen,
soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt
- Leitende Bedienstete im Sinne dieser Satzung sind Dezernenten, Amtsleiter und
Regiebetriebsleiter;
die Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und anderen vergleichbaren Personengruppen
die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis 50.000 Euro
die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen,
Bibliotheken und Archiven, deren Träger der Landkreis ist, bis zu einem Wert im Einzelfall von 1.000 Euro sowie für
die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im
Einzelfall bis zu 50 Euro
die Bewilligung von nicht im Haushalt besonders ausgewiesenen Zuschüssen an Vereine, Verbände u. s. w. sowie
sonstige freiwillige Leistungen als einmalige jährliche Leistung bis 7.500 Euro.
§ 11
Beigeordnete
Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete als Stellvertreter des Landrates bestellt.
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 7/2023 | 5. April 2023
§ 12
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Landkreises Görlitz vom 01.04.2021 außer Kraft.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, 30. März 2023
Landrat
Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, den 30. März 2023
Landrat
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des
Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung) vom 15. Dezember 2022
Auf der Grundlage des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.
Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S.
718), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) in Verbindung mit §§ 4 und 6 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen
(Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), hat der Kreistag des
Landkreises Görlitz am 29. März 2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bekanntmachungssatzung
Die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung) vom 14.
Dezember 2022 wird wie folgt geändert:
1. Die bisherigen Sätze in § 2 werden zu Absatz (1) und § 2 wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
(2) Soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere § 3 Absatz 2 und § 4a Absatz 4 BauGB, eine
andere als die elektronische Bekanntmachungsform zwingend vorschreiben, erfolgt eine Bekanntmachung durch Abdruck im
Wochenkurier in allen Ausgaben des Landkreises Görlitz (Weißwasser, Niesky, Görlitz, Löbau und Zittau).
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 7/2023 | 5. April 2023
2. § 9 Satz 2 wird neu formuliert wie folgt:
Darüber hinaus wird das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und
Bekanntgaben entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Görlitz,
Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; im Landratsamt Görlitz , Bürgerbüro Löbau, Poststraße 20, 02708 Löbau, im Landratsamt Görlitz ,
Bürgerbüro Weißwasser, Dr.-Altmann-Straße 6, 02943 Weißwasser sowie im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Zittau, 02763
Zittau, Neustadt 15, zur Einsicht bereitgehalten.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 2 am 2.
Mai 2023 in Kraft.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, 30. März 2023
Landrat
Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, den 30. März 2023
Landrat
Bekanntmachung zu Terminen der Gewässerschau 2023 im Landkreis Görlitz
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Görlitz gibt hiermit Termine und Treffpunkte für die diesjährigen
Gewässerschauen nach § 93 Sächsisches Wassergesetz bekannt. Neben dem allgemeinen Zustand der Gewässer und deren
Hochwasserschutzanlagen wird vor allem der ordnungsgemäße Zustand der Gewässerrandstreifen, der
Überschwemmungsgebiete und der Anlagen an den Gewässern kontrolliert.
Gewässer
Datum Treffpunkt Ansprechpartner / Telefon
1. Ordnung
Mandau
10 Uhr
Frau August:
(Seifhennersdorf,
Treffpunkt:
03581 663-3189
Bereich Am Mittelwehr, 24. April 2023 Stadtverwaltung
Mobil*: 0151 16173020
Bräuerstr., Großes Wehr
Seifhennersdorf,
bis Zollstraße)
Rathauspl. 1
* Die Erreichbarkeit über die Mobilfunknummer ist nur während der Gewässerschau gewährleistet
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 7/2023 | 5. April 2023
Gewässer
1. Ordnung
Datum Treffpunkt Ansprechpartner / Telefon
Mandau
10 Uhr
Frau August:
(Hainewalde,
Treffpunkt:
03581 663-3189
24. April 2023
Aueweg und
Hainewalde,
Mobil*: 0151 16173020
Schloßbrücke)
Aueweg 11
* Die Erreichbarkeit über die Mobilfunknummer ist nur während der Gewässerschau gewährleistet
Gewässer
1. Ordnung
Datum Treffpunkt Ansprechpartner / Telefon
Frau Friede:
9 Uhr
03581 663-3178
Schwarzer
Treffpunkt:
Mobil*: 0151 16172842
Schöps/ Spree
25. April 2023
Reichenbach OT Sohland, Alte Herr Scholze:
(Reichenbach)
Brücke B6
03581 663-3177
Mobil*: 0151 1617-2842
* Die Erreichbarkeit über die Mobilfunknummer ist nur während der Gewässerschau gewährleistet
Gewässer
Datum Treffpunkt Ansprechpartner / Telefon
2. Ordnung
Strahwalder
Wasser /
14 Uhr
Herr Neumann:
Berthelsdorfer Wasser
Treffpunkt:
25. April 2023
03581 663-3176
Bereich Höhe Autohaus
Dorfgemeinschaftshaus /
Mobil*: 0151 16173022
Uhland bis Niedere
Volkshaus Strahwalde
Dorfstraße
Berthelsdorfer Wasser
13 Uhr
Herr Neumann:
Bereich Berthelsdorf /
27. April 2023 Treffpunkt:
03581 663-3176
Rennersdorf Teile
Feuerwehr Berthelsdorf
Mobil*: 0151 16173022
Hauptstraße
* Die Erreichbarkeit über die Mobilfunknummer ist nur während der Gewässerschau gewährleistet
Nach § 107 SächsWG sind die behördlichen Mitarbeiter befugt, zur Durchführung Ihrer Aufgaben die Grundstücke zu betreten.
Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt
Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters
nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert
durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)
Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:
Änderung auf Grund einer Gebäude- und Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen
Betroffene Flurstücke
Gemeinde Hohendubrau, Gemarkung Gebelzig Flur 1: 2, 280/3, 282/2, 285, 287/4, 288/4, 291, 292, 310/1, 350, 357,
358, 359, 360, 365, 603, 629, 630, 634/1, 634/4, 634/5, 635, 636/1, 637/1, 637/2, 638/1, 638/2, 639, 640, 641, 642,
652/1, 659/1, 659/3, 663/4, 664/2, 672, 681, 694, 695, 696, 698, 699, 703, 704, 710/1, 710/3, 713, 714/1, 715, 716,
717, 806, 829, 907, 912/1, 922, 928, 929, 931, 957, 958/5
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 7/2023 | 5. April 2023
Gemeinde Hohendubrau, Gemarkung Gebelzig Flur 2: 1/7, 102, 113/1, 113/3, 114/3, 114/4, 302/4, 302/9, 304, 305/6,
306, 312, 313, 314, 321/2, 328, 334/3, 334/5, 335/2, 335/4, 336/1, 336/2, 337, 340/6, 347, 349, 351/2, 352/4, 353/2,
354/2, 362/3, 362/5, 364/1, 364/3, 364/5, 365/4, 366, 367/2, 368/1, 368/4, 370/1, 370/5, 370/6, 372/3, 380, 382,
537/1, 539/1, 541, 604/2, 605/1, 651, 674/5, 679, 706/4, 722/1, 727/6, 733, 738/2, 752, 753, 763, 800/6, 800/8,
804/1, 806/1, 812, 819, 828/1, 828/6, 828/8, 828/9, 829/3, 829/5, 839, 840/6, 840/9, 840/10, 840/12, 849, 856/1,
857, 858/2, 858/4, 866, 886, 896/3, 896/4, 899/1, 900/3, 907, 924, 938/1, 1060/7, 1069, 6005/1
Gemeinde Trebendorf, Gemarkung Trebendorf Flur 6: 7
Gemeinde Trebendorf, Gemarkung Trebendorf Flur 7: 41,42, 69, 83, 99, 100
Gemeinde Trebendorf, Gemarkung Trebendorf Flur 8: 42, 45, 53, 56
Art der Änderung (betroffene Gemarkungen)
1. Veränderung von Gebäudedaten (Gebelzig Flur 1, Gebelzig Flur 2)
2. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle)
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt. Die Unterlagen
liegen in der Zeit vom 6. April 2023 bis zum 5. Mai 2023 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und
Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag
8.30 – 12 Uhr und 13.30 – 18 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle
während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -663-3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben
in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen
einzusehen.
Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14
SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters
7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Erfassung der Gebäude und Nutzungen aus den Digitalen Orthophotos die
Pflicht des Grundstückseigentümers nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG nicht ersetzt. (§ 6 Abs. 3 SächsVermKatG: Wurde ein
Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung
eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die
Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.)
Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung
Ankündigung von Arbeiten an der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen
Ab 3. April 2023 werden durch Mitarbeiter des tschechischen Landesvermessungsamtes Arbeiten im Grenzabschnitt I
(zwischen Zittau und Kurort Jonsdorf) an der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen durchgeführt. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis
November 2023 andauern. Dabei werden die Staatsgrenze von sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten, die Lage der
Grenzzeichen überprüft und ihr Anstrich erneuert sowie Mängel an der Vermarkung beseitigt.
Die rechtliche Grundlage ist das Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 3. März 1997, BGBl II, Nr. 9 S. 566 (Grenzvertrag).
Die Mitarbeiter des tschechischen Landesvermessungsamtes weisen sich durch einen von der deutschen und der
tschechischen Seite unterzeichneten Dienstauftrag der Ständigen deutsch-tschechischen Grenzkommission in Verbindung mit
den persönlichen Personaldokumenten aus.
Ansprechpartner im Landesamt für Geobasisinformation Sachsen ist Frau Andrea Poch, die telefonisch unter 0351 8283-
3305 oder per E-Mail (Grenze_cr@geosn.sachsen.de) erreichbar ist.
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 7/2023 | 5. April 2023
Informationen zum Errichten von Gartenbrunnen
Aufgrund der aktuellen Lage informiert die Untere Wasserbehörde des Umweltamtes des Landkreises Görlitz.
Beim Bohren von Brunnen ist folgendes zu beachten:
- Das Bohren und Einrichten eines Brunnens erfordert eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises
Görlitz. Diese muss einen Monat vor Beginn der Bohrung erfolgen.
- Beauftragen Sie mit der Bohrung eine zertifizierte Fachfirma. Diese übernimmt i. d. R. die fristgerechte Anzeige bei der
Unteren Wasserbehörde. Diese Firmen sind gut geschult, achten beim Bohren auf den Grundwasserschutz und kennen
mögliche Genehmigungspflichten. Vergeben Sie keine Aufträge an Brunnenbaufirmen, die ohne Rechnung oder nur
gegen Barzahlung arbeiten. Sie sind als Bauherr in derartigen Fällen haftbar für die Handlungen des Brunnenbauers.
Auch können Sie nur auf die Firma zurückgreifen, falls der Brunnen dann nicht wie gewünscht funktioniert.
- Grundwasser z. B. für den Hausgarten oder für andere haushaltsübliche Zwecke darf nur in einer Menge bis unter 2.000
m³ pro Jahr erlaubnisfrei entnommen werden. Soweit das Grundwasser nicht nur zur Bewässerung des eigenen Gartens
genutzt werden soll, sondern auch anderen zur Verfügung gestellt, in größeren Mengen, gewerblich oder als Trinkwasser
genutzt werden soll, sind weitere Anforderungen zu erfüllen. Meist ist dann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Grundwasserentnahmen in Trinkwasserschutzgebieten oder altlastenbetroffenen Flächen sind in der Regel
unzulässig.
- Nicht nur das Bohren eines Brunnens, auch der erforderliche fachgerechte Rückbau nach Ende der Nutzung, sollte in
Ihrer Kostenkalkulation enthalten sein.
Der Herbst 2022 mit ungewöhnlich milden Temperaturen und sehr geringen Niederschlagsmengen (deutlich unterhalb des
langjährigen Monatsmittels) hat uns gezeigt, dass Wasserressourcen nicht unendlich sind. Der Grundwasserspiegel ist deutlich
gesunken.
Und wenn Sie einen Brunnen haben: Nutzen Sie das uns zur Verfügung stehende Grundwasser maßvoll.
Impressum
Herausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 Görlitz
Telefon: 03581 663-9006 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.de
V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 31. März 2023
Amtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr
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