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KÄNGURU Februar 2024

Das Stadtmagazin für Familien in Köln, Bonn und Region berichtet über: • Urlaub: Städtereisen mit Kindern • Für den Fall der Fälle – Vorsorge für Kinder und Jugendliche • Karneval: Tipps für Jecke und Karnevalsmuffel • Schulranzen-Check • Rezept: Pikante Cake Pops

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• Urlaub: Städtereisen mit Kindern
• Für den Fall der Fälle – Vorsorge für Kinder und Jugendliche
• Karneval: Tipps für Jecke und Karnevalsmuffel
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• Rezept: Pikante Cake Pops

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Vorsorge<br />

FÜR DEN FALL<br />

DER FÄLLE –<br />

Vorsorge für Kinder und Jugendliche<br />

unter 18 Jahren<br />

Es ist eine Situation, über die niemand gerne nachdenkt. Schon gar nicht mitten in der<br />

Familienphase. Der Alltag ist trubelig, Verschnaufpausen rar. Das Ende des Lebens<br />

scheint weit weg, während wir Essen kochen, Hausaufgaben nachschauen, die Kids zum<br />

Sport fahren, sie begleiten und versorgen. Natürlich möchten wir so lange wie möglich<br />

für sie da sein, als Ansprechpartner:innen und Sicherheitsnetz – egal, ob sie nun 8, 18<br />

oder 48 Jahre alt sind. Aber was, wenn wir früher gehen müssen als gedacht?<br />

Von Janina Mogendorf<br />

rgiris Balomatis ist Anwalt für Familienrecht<br />

in Tübingen. Er berät Eltern zum Thema<br />

Vorsorge, Vormundschaft und Testament.<br />

Es sind meist Menschen zwischen 40 und 50 Jahren,<br />

die ihn aufsuchen. „Sie kommen, weil ihre eigenen<br />

Eltern in einem Alter sind, in dem das Thema in den<br />

Vordergrund rückt. Vielleicht steht eine Erbschaft an,<br />

vielleicht haben sie auch im Familien- oder Bekanntenkreis<br />

erlebt, dass es wegen eines Erbes drunter und<br />

drüber ging“, erklärt der Familienanwalt.<br />

„Die meisten Ratsuchenden denken an eine weit entfernte<br />

Zukunft, in der sie als Hochbetagte von ihren<br />

Kindern beerbt werden“, sagt Balomatis und hat Verständnis:<br />

„Viele möchten sich in der Lebensmitte mit<br />

so einem Thema einfach nicht auseinandersetzen.“<br />

Und doch macht es durchaus Sinn, seinen letzten Willen<br />

festzuhalten, solange die Kinder noch klein sind.<br />

Denn erben können sie im wahrsten Sinne von Anfang<br />

an – sogar schon vor der Geburt.<br />

Das Erbe des Kindes verwalten<br />

„Nun muss aber niemand in Panik verfallen, weil er<br />

noch kein Testament erstellt hat. Wo nichts geregelt<br />

ist, regelt das Gesetz. Niemand fällt da ins Bodenlose“,<br />

beruhigt der Rechtsberater. Verstirbt ein Elternteil,<br />

dann erbt bei Verheirateten der Partner eine Hälfte<br />

Im Interview:<br />

Argiris Balomatis,<br />

Fachanwalt<br />

für Familienrecht<br />

und die Kinder die andere. Bis zum 18. Lebensjahr der<br />

Kinder ist der verbliebene Elternteil automatisch für<br />

die Verwaltung ihres Erbes zuständig. „Der Gesetzgeber<br />

geht davon aus, dass er das im Sinne des Kindeswohls<br />

tut.“<br />

Das bedeutet: Alle Entscheidungen werden zugunsten<br />

des Kindes getroffen und zwar so, wie es der oder die<br />

Verstorbene gewollt hätte. Wer die Vermögenssorge<br />

hat – in der Regel also Vater oder Mutter – ist dafür<br />

verantwortlich, dass das Erbe vernünftig und im Interesse<br />

des Kindes verwaltet wird. Dazu gehört zum Beispiel,<br />

geerbtes Geld anzulegen, das nicht unmittelbar<br />

gebraucht wird. Weitreichende Entscheidungen, wie<br />

der Verkauf von Immobilien, müssen durch das Familiengericht<br />

genehmigt werden.<br />

Waren die Eltern zum Zeitpunkt des Todes getrennt<br />

oder geschieden, übernimmt der verbliebene Elternteil<br />

in der Regel das volle Sorgerecht und damit auch<br />

die Vermögenssorge. Im konkreten Fall heißt das: Vater<br />

oder Mutter verwalten nun das Erbe der Kinder und damit<br />

den Nachlass der Expartnerin oder des Expartners.<br />

Wer das nicht möchte, muss sie oder ihn bei der Tren-<br />

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