KÄNGURU Februar 2024
Das Stadtmagazin für Familien in Köln, Bonn und Region berichtet über: • Urlaub: Städtereisen mit Kindern • Für den Fall der Fälle – Vorsorge für Kinder und Jugendliche • Karneval: Tipps für Jecke und Karnevalsmuffel • Schulranzen-Check • Rezept: Pikante Cake Pops
Das Stadtmagazin für Familien in Köln, Bonn und Region berichtet über:
• Urlaub: Städtereisen mit Kindern
• Für den Fall der Fälle – Vorsorge für Kinder und Jugendliche
• Karneval: Tipps für Jecke und Karnevalsmuffel
• Schulranzen-Check
• Rezept: Pikante Cake Pops
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Vorsorge<br />
FÜR DEN FALL<br />
DER FÄLLE –<br />
Vorsorge für Kinder und Jugendliche<br />
unter 18 Jahren<br />
Es ist eine Situation, über die niemand gerne nachdenkt. Schon gar nicht mitten in der<br />
Familienphase. Der Alltag ist trubelig, Verschnaufpausen rar. Das Ende des Lebens<br />
scheint weit weg, während wir Essen kochen, Hausaufgaben nachschauen, die Kids zum<br />
Sport fahren, sie begleiten und versorgen. Natürlich möchten wir so lange wie möglich<br />
für sie da sein, als Ansprechpartner:innen und Sicherheitsnetz – egal, ob sie nun 8, 18<br />
oder 48 Jahre alt sind. Aber was, wenn wir früher gehen müssen als gedacht?<br />
Von Janina Mogendorf<br />
rgiris Balomatis ist Anwalt für Familienrecht<br />
in Tübingen. Er berät Eltern zum Thema<br />
Vorsorge, Vormundschaft und Testament.<br />
Es sind meist Menschen zwischen 40 und 50 Jahren,<br />
die ihn aufsuchen. „Sie kommen, weil ihre eigenen<br />
Eltern in einem Alter sind, in dem das Thema in den<br />
Vordergrund rückt. Vielleicht steht eine Erbschaft an,<br />
vielleicht haben sie auch im Familien- oder Bekanntenkreis<br />
erlebt, dass es wegen eines Erbes drunter und<br />
drüber ging“, erklärt der Familienanwalt.<br />
„Die meisten Ratsuchenden denken an eine weit entfernte<br />
Zukunft, in der sie als Hochbetagte von ihren<br />
Kindern beerbt werden“, sagt Balomatis und hat Verständnis:<br />
„Viele möchten sich in der Lebensmitte mit<br />
so einem Thema einfach nicht auseinandersetzen.“<br />
Und doch macht es durchaus Sinn, seinen letzten Willen<br />
festzuhalten, solange die Kinder noch klein sind.<br />
Denn erben können sie im wahrsten Sinne von Anfang<br />
an – sogar schon vor der Geburt.<br />
Das Erbe des Kindes verwalten<br />
„Nun muss aber niemand in Panik verfallen, weil er<br />
noch kein Testament erstellt hat. Wo nichts geregelt<br />
ist, regelt das Gesetz. Niemand fällt da ins Bodenlose“,<br />
beruhigt der Rechtsberater. Verstirbt ein Elternteil,<br />
dann erbt bei Verheirateten der Partner eine Hälfte<br />
Im Interview:<br />
Argiris Balomatis,<br />
Fachanwalt<br />
für Familienrecht<br />
und die Kinder die andere. Bis zum 18. Lebensjahr der<br />
Kinder ist der verbliebene Elternteil automatisch für<br />
die Verwaltung ihres Erbes zuständig. „Der Gesetzgeber<br />
geht davon aus, dass er das im Sinne des Kindeswohls<br />
tut.“<br />
Das bedeutet: Alle Entscheidungen werden zugunsten<br />
des Kindes getroffen und zwar so, wie es der oder die<br />
Verstorbene gewollt hätte. Wer die Vermögenssorge<br />
hat – in der Regel also Vater oder Mutter – ist dafür<br />
verantwortlich, dass das Erbe vernünftig und im Interesse<br />
des Kindes verwaltet wird. Dazu gehört zum Beispiel,<br />
geerbtes Geld anzulegen, das nicht unmittelbar<br />
gebraucht wird. Weitreichende Entscheidungen, wie<br />
der Verkauf von Immobilien, müssen durch das Familiengericht<br />
genehmigt werden.<br />
Waren die Eltern zum Zeitpunkt des Todes getrennt<br />
oder geschieden, übernimmt der verbliebene Elternteil<br />
in der Regel das volle Sorgerecht und damit auch<br />
die Vermögenssorge. Im konkreten Fall heißt das: Vater<br />
oder Mutter verwalten nun das Erbe der Kinder und damit<br />
den Nachlass der Expartnerin oder des Expartners.<br />
Wer das nicht möchte, muss sie oder ihn bei der Tren-<br />
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