UBIT 4
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extra Rechnungswesenberufe<br />
III<br />
BUCHHALTUNGSTIPPS<br />
© anetlanda / Adobe Stock<br />
© Florian Wieser<br />
Hindernisse beseitigen<br />
Die Fachgruppe<strong>UBIT</strong> Wien<br />
unterstützt den Abbau von<br />
Komplexität und die Erweiterung<br />
der Kompetenzen für Bilanzbuchhaltungsberufe<br />
in Österreich.<br />
Die Bilanzbuchhaltung als zentraler<br />
Bestandteil des Finanzwesens ist<br />
ein unverzichtbarer Baustein für den<br />
Erfolg von Unternehmen. Die Berufsgruppe<br />
Buchhaltung der <strong>UBIT</strong> Wien unterstützt ihre<br />
Mitglieder mit umfangreichen Services, Ausund<br />
Weiterbildungsinformationen sowie<br />
rechtlichen Informationen. Zudem widmet<br />
sie sich auch den geänderten Anforderungen,<br />
mit denen sich die Bilanzbuchhaltungsberufe<br />
in Österreich aktuell konfrontiert sehen.<br />
„In einer Zeit, in der die Wirtschaft aufgrund<br />
von globalen Entwicklungen und technologischem<br />
Fortschritt ohnehin vor Herausforderungen<br />
steht, ist es von entscheidender Bedeutung,<br />
den Bilanzbuchhaltungsberufen in<br />
Österreich die nötige Flexibilität und Unterstützung<br />
zu gewähren, um ihre wichtige Rolle<br />
im Finanzwesen zu erfüllen”, betont Thomas<br />
Stefan Wurst, Vorsitzender der Berufsgruppe<br />
Buchhaltung der <strong>UBIT</strong> Wien.<br />
Mehr Unterstützung ermöglichen<br />
Eine zentrale Problematik, mit der Bi lanzbuchhalter:innen<br />
konfrontiert sind, betrifft<br />
die ständigen Änderungen in den zugrunde<br />
liegenden Gesetzen. Das österreichische<br />
Steuerrecht unterliegt einem fortlaufenden<br />
Wandel, der es für Fachkräfte erforderlich<br />
macht, kontinuierlich Fortbildungen zu absolvieren,<br />
um sich auf dem neuesten Stand<br />
zu halten, Fehler zu vermeiden und die gesetzlichen<br />
Anforderungen zu erfüllen. Diese<br />
Fortbildungen sind nicht nur zeitaufwändig,<br />
sondern auch kostenintensiv.<br />
Ein weiteres Hindernis liegt im Bilanzbuchhaltungsgesetz<br />
selbst. Insbesondere<br />
die Restriktionen bezüglich der Einreichung<br />
von Steuererklärungen für Kleinunternehmen<br />
stellen Unternehmen und Kanzleien<br />
vor große Herausforderungen. Derzeit sind<br />
Bilanzbuchhalter:innen nicht befugt, Steuererklärungen<br />
für diese kleinen Unternehmen<br />
einzureichen. Eine Überarbeitung des<br />
Bilanzbuchhaltungsgesetzes könnte die<br />
Situation verbessern: Die Möglichkeit für<br />
Bilanzbuchhalter:innen, Steuererklärungen<br />
für Kleinunternehmen einzureichen, würde<br />
den Verwaltungsaufwand reduzieren und die<br />
professionelle Unterstützung für Unternehmen<br />
verbessern, ganz besonders unter dem<br />
Aspekt des Fachkräftemangels in den Rechnungswesenberufen.<br />
Gesetzesanpassungen können<br />
Rahmenbedingungen verbessern<br />
Für die Berufsgruppe ist klar: Es bedarf seitens<br />
der Politik einer starken Vereinfachung der<br />
Gesetzgebung und einer Erweiterung der Berufsrechte<br />
für Bilanzbuchhalter:innen. Wurst<br />
erklärt: „Dies würde nicht nur die Belastung<br />
für Unternehmen und Kanzleien verringern,<br />
sondern auch die Effizienz steigern, indem<br />
sich diese auf ihre Kernaufgaben konzentrieren<br />
können, anstatt ständig neuen Richtlinien<br />
hinterherzulaufen.” Eine überarbeitete Gesetzgebung,<br />
die den Bedürfnissen der Branche<br />
gerecht wird, ist ein wesentlicher Schritt auf<br />
diesem Weg.<br />
Berufsgruppensprecher Thomas<br />
Stefan Wurst.<br />
Das Ende des Dienstverhältnisses<br />
Unternehmer müssen einige Dinge<br />
beachten, wenn Arbeitnehmer<br />
kündigen oder gekündigt werden<br />
müssen.<br />
Die Kündigungsentschädigung<br />
tritt dann in Kraft, wenn die Kündigung<br />
des Arbeitnehmers nicht<br />
korrekt erfolgt ist. Ein Beispiel ist die<br />
Kündigung außerhalb der Frist.<br />
Ein Fünftel der Kündigungsentschädigung<br />
ist dabei lohnsteuerfrei.<br />
Auch unverbrauchter Urlaub fließt in<br />
die Endabrechnung mit ein. Der<br />
Arbeitnehmer bekommt eine<br />
Urlaubs ersatzleistung.<br />
Abfertigung: Bei der Auflösung<br />
eines Dienstverhältnisses unterscheidet<br />
man zwei Abfertigungssysteme.<br />
Die Abfertigung „alt” gilt für<br />
Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1.<br />
2003 abgeschlossen wurden. Der<br />
Dienstnehmer erhält eine einmalige<br />
Entschädigung, außer er hat selbst<br />
gekündigt.<br />
Für alle abgeschlossenen Dienstverhältnisse<br />
ab diesem Zeitpunkt<br />
zahlt der Arbeitgeber „Abfertigung<br />
neu”. Das geschieht in Form von monatlichen<br />
Beiträgen in eine betriebliche<br />
Vorsorgekasse.<br />
Der Arbeitgeber kann bei der<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
auch eine freiwillige Abfertigung<br />
leisten. Es gibt aber keinen Anspruch<br />
darauf. Bei der freiwilligen<br />
Abfertigung im Abfertigungssystem<br />
„alt” gibt es Steuerbegünstigungen.<br />
Diese Begünstigungen kann man für<br />
freiwillige Abfertigungen bei Wechsel<br />
ins Abfertigungssystem „neu”<br />
nur mehr teilweise anwenden.<br />
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