Egelner Nachrichten Dezember 2011 PDF-Dokument - Druckerei ...
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<strong>Egelner</strong> Mulde <strong>Nachrichten</strong><br />
Amtliche Mitteilungen der Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> Mulde<br />
und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />
verantwortlich: Herr Michael Stöhr, Verbandsgemeindebürgermeister - Ausgabe 12/<strong>2011</strong> vom 03. <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong><br />
Gemeinde Wolmirsleben<br />
Hundesteuersatzung der Gemeinde Wolmirsleben<br />
Auf Grund der §§ 4,6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch<br />
§ 20 Absatz 1des Gesetzes vom 20.01.<strong>2011</strong> (GVBl LSA S.<br />
14,18), und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.02.<strong>2011</strong><br />
(GVBl. LSA S.58), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wolmirsleben<br />
in seiner Sitzung am 21.11.<strong>2011</strong> folgende Hundesteuersatzung<br />
beschlossen<br />
§ 1 Steuergegenstand<br />
(1) Die Gemeinde Wolmirsleben erhebt die Hundesteuer nach<br />
dieser Satzung.<br />
(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei<br />
Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.<br />
Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen,<br />
so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als<br />
drei Monate ist.<br />
§ 2 Steuerschuldner<br />
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.<br />
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund oder mehrere<br />
Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse<br />
oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen<br />
Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.<br />
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder<br />
Verwahrung hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält,<br />
wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer<br />
anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits<br />
versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die<br />
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung<br />
oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen<br />
den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.<br />
(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als<br />
von ihren Haltern gemeinsam gehalten.<br />
§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht<br />
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem<br />
ein Hund in einem Haushalt aufgenommen oder mit dem<br />
1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei<br />
Monate alt geworden ist.<br />
40<br />
In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit<br />
dem 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum<br />
von zwei Monaten überschritten worden ist.<br />
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,<br />
in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung<br />
ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden<br />
kommt, verstirbt oder in dem der Halter wegzieht.<br />
Erfolgt die Meldung nicht innerhalb der in § 11 Abs. 3<br />
genannten Frist, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des<br />
Monats, in dem die Meldung bei der Gemeinde Wolmirsleben<br />
über die Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> Mulde, Markt<br />
18, 39435 Egeln eingeht.<br />
(3) Wenn ernsthafte Gründe glaubhaft gemacht werden, dass<br />
die Meldung nicht innerhalb der Frist erfolgen konnte<br />
und nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich<br />
die Meldung nachgeholt wird, kann die Abmeldung auch<br />
rückwirkend erfolgen.<br />
§ 4 Erhebungszeitraum und Entstehung der Steuerschuld<br />
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum<br />
ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres,<br />
so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate<br />
zu berechnen.<br />
(3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes<br />
am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.<br />
Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes,<br />
entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats,<br />
in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).<br />
§ 5 Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt. Der Bescheid gilt<br />
bis zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid<br />
erstellt wird, oder bis zum Ende der Steuerpflicht.<br />
(2) Die Steuer wird jährlich zum 01.07. fällig.<br />
(3) Die Steuer kann auf Antrag in halbjährlichen Teilbeträgen<br />
zum 15.02. und 15.08. festgesetzt werden. In besonderen<br />
Härtefällen können davon abweichende Fälligkeitstermine<br />
bestimmt werden.