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Egelner Nachrichten Dezember 2011 PDF-Dokument - Druckerei ...

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<strong>Egelner</strong> Mulde <strong>Nachrichten</strong><br />

Amtliche Mitteilungen der Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> Mulde<br />

und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />

verantwortlich: Herr Michael Stöhr, Verbandsgemeindebürgermeister - Ausgabe 12/<strong>2011</strong> vom 03. <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong><br />

(2) Der Steuerschuldner hat die errechnete Steuer nach<br />

Abs. 1 innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />

zu entrichten.<br />

(3) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung entsprechend<br />

Abs. 1 nicht, nicht rechnerisch richtig, nicht<br />

rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so wird die Steuer<br />

durch schriftlichen Bescheid von der Verbandsgemeinde<br />

<strong>Egelner</strong> Mulde festgesetzt. Dabei kann sie von den<br />

Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage<br />

und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen<br />

nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch<br />

machen.<br />

Ein durch Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb<br />

von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides<br />

zu entrichten.<br />

(4) Im Falle des Betriebs von Geräten und Spielen im Sinne<br />

des § 2 Nr. 1 und 2 ohne Gewinnmöglichkeit wird<br />

eine Pauschalsteuer auf der Grundlage der Anmeldung<br />

entsprechend § 10 Abs. 1 und 2 durch Bescheid festgesetzt.<br />

Dieser gilt bis zum Beginn des Zeitraumes, für<br />

den ein neuer Bescheid erteilt wird, fort. Die Steuer ist<br />

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerfestsetzungsbescheides<br />

durch die Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> Mulde<br />

fällig<br />

§ 12 Sicherheitsleistung<br />

Die Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> Mulde kann die Leistung<br />

einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe<br />

der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung<br />

des Steueranspruches gefährdet erscheint.<br />

§ 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

(1) Die Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> Mulde ist berechtigt,<br />

auch während des Geschäftsbetriebes zur Nachprüfung<br />

der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur<br />

Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellorte<br />

zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die<br />

Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.<br />

(2) Die Verbandsgemeinde <strong>Egelner</strong> Mulde ist berechtigt,<br />

Außenprüfungen nach §§ 193 ff Abgabenordnung<br />

durchzuführen.<br />

(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung<br />

und der Außenprüfung dem von der Verbandsgemeinde<br />

<strong>Egelner</strong> Mulde Beauftragten Zutritt<br />

zu den Geschäftsräumen zu gewähren, alle für die<br />

Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie<br />

Gemeinde Wolmirsleben<br />

46<br />

Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen,<br />

die für die Besteuerung von Bedeutung<br />

sind, zugänglich zu machen.<br />

§ 14 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG<br />

LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. entgegen § 10 Abs. 1 und 2 die Inbetriebnahme<br />

oder Veränderungen von bzw. bei Geräten und<br />

Spielen nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats<br />

anzeigt;<br />

2. die Zählwerksdaten entsprechend § 10 Abs. 2 Satz<br />

2 am Tag der Inbetriebnahme bzw. am Tag der Außerbetriebnahme<br />

nicht durch Zählwerksausdrucke<br />

sichert;<br />

3. entgegen § 11 Abs. 1 die Steuererklärung nicht,<br />

nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht<br />

vollständig einreicht;<br />

4. entgegen § 13 Abs. 3 die ihm obliegenden Pflichten<br />

nicht erfüllt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 16 Abs. 3<br />

KAK LSA mit einer Geldbuße bis zu<br />

10.000 Euro geahndet werden.<br />

§ 15 Billigkeitsmaßnahmen<br />

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können<br />

unter den in § 13 a KAG-LSA genannten Voraussetzungen<br />

ganz oder teilweise gestundet oder erlassen<br />

werden.<br />

§ 16 Sprachliche Gestaltung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser<br />

Satzung gelten jeweils in weiblicher und<br />

männlicher Form.<br />

§ 17 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Satzung vom 26.11.2001 außer Kraft.<br />

Wolmirsleben, den 21.11.<strong>2011</strong><br />

Kluczka<br />

Bürgermeister

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