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Echo Nr.116 - MTV Seesen

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<strong>Echo</strong> <strong>Nr.116</strong><br />

Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorbeugesportarten. Er kann sich an Veranstaltergemeinschaften<br />

zur Durchführung von Sportveranstaltungen beteiligen.<br />

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und<br />

zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes, sowie der Blasmusik. Der<br />

Verein fördert die sportliche Jugendhilfe.<br />

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln<br />

des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Auflösung oder<br />

Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

6. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670<br />

BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.<br />

Weitere Einzelheiten werden in der Finanzordnung geregelt.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Der Verein besteht aus:<br />

-ordentlichen Mitgliedern und<br />

-Ehrenmitgliedern<br />

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die<br />

Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteienzugehörigkeit, Konfession, Weltanschauung und<br />

Nationalität. Juristische Personen werden durch eine Person der Geschäftsführung vertreten.<br />

3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Geschäftsstelle einen schriftlichen Aufnahmeantrag<br />

zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Sportrat. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger<br />

bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.<br />

Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang erfolgen,<br />

ansonsten gilt der Antrag als angenommen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den<br />

Sportrat, die nicht begründet sein muss, kann der/die Antragssteller/in schriftliche Berufung beim<br />

Ehrenrat einlegen. Dieser entscheidet endgültig.<br />

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung<br />

beschlossen werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben die<br />

gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.<br />

4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung<br />

beschlossen werden.<br />

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung<br />

ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.<br />

2. Der Austritt ist nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer<br />

Frist von 4 Wochen zulässig.<br />

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:<br />

a. nach vorheriger Anhörung wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen<br />

b. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung<br />

c. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang erfolgen,<br />

ansonsten gilt der Antrag als angenommen.<br />

4. Ein Ausschluss durch den Ehrenrat kann erfolgen: a. wegen eines schweren Verstoßes gegen die<br />

Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens<br />

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<strong>Echo</strong> <strong>Nr.116</strong><br />

b. wegen unehrenhafter Handlungen<br />

5. Der Bescheid über den Ausschluss einschließlich Begründung, ist mit Einschreibebrief zuzustellen.<br />

§ 4 Maßregelungen<br />

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen<br />

verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat folgende Maßnahmen verhängt<br />

werden:<br />

a. Verweis<br />

b. angemessene Geldstrafe<br />

c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.<br />

Die Maßregelung zu "c)" kann auch der Vorstand aussprechen.<br />

Der Bescheid über die vom Ehrenrat ausgesprochene Maßregelung, ist mit Einschreibebrief<br />

zuzustellen.<br />

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

§ 5 Allgemeine Rechte der Mitglieder<br />

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den<br />

Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.<br />

2. Die Einrichtungen des Vereins sind nach den getroffenen Bestimmungen zu benutzen.<br />

3. Die Mitglieder sind während der vom Verein angesetzten und genehmigten Übungsstunden, bei<br />

Wettkämpfen und bei Fahrten zu auswärtigen Veranstaltungen im Rahmen des vom Landessportbund<br />

Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Sportversicherungvertrages versichert. Kinder und<br />

Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind im Rahmen des Kommunalen Schülerschadenausgleichs<br />

(KSA) versichert.<br />

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit<br />

1. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.<br />

Lebensjahr. Bei den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen sind die Jugendlichen<br />

vom 10. Lebensjahr an stimmberechtigt (siehe auch <strong>MTV</strong>-Jugendordnung).<br />

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen<br />

und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.<br />

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.<br />

4. In den Vorstand können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt<br />

werden.<br />

5. Gewählt werden kann nur, wer vor der Wahl sein Einverständnis erklärt hat.<br />

§ 7 Pflichten der Mitglieder<br />

1. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane<br />

befolgen, am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen<br />

seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.<br />

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten<br />

Beiträge, Umlagen und Gebühren fristgerecht mittels Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen.<br />

Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind Bringschulden. Alle Kosten und Gebühren, die dem<br />

Verein durch nicht eingelöste Lastschriften für Beitragszahlungen entstehen, gehen zu Lasten des<br />

Mitgliedes. Für Mahnungen erhebt der Verein eine vom Vorstand festzulegende Gebühr. Mitglieder,<br />

die ihren Beitrag nicht über das Lastschrifteinzugsverfahren bezahlen, haben zu ihrem Beitrag<br />

eine zusätzliche Gebühr zur Kostendeckung zu entrichten, die der geschäftsführende Vorstand<br />

festlegt.<br />

3. Die gesetzlichen Vertreter/innen haften mit Ihrer Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag für die<br />

gegenüber dem Verein entstehenden Verbindlichkeiten ihrer minderjährigen Vereinsmitglieder.<br />

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