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Niederschrift - Oberhausen-Rheinhausen

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<strong>Niederschrift</strong><br />

-1-<br />

Nr. 08/2012<br />

über die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde<br />

<strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong><br />

am 24.09.2012 um 18.55 Uhr<br />

1. Vorsitzender: Bürgermeister Martin Büchner<br />

2. Gemeinderäte: Frank Baumann, Norbert Horn, Tatjana Lindemann,<br />

Werner Most, Heinz Nagel, Karl Riegel, Thomas<br />

3. Beamte, Beschäftigte<br />

usw.:<br />

Zieger<br />

Ute Zeller<br />

Melanie Horn als Protokollführerin<br />

Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der<br />

Verhandlung durch Ladung vom 14.09.2012 ordnungsgemäß eingeladen<br />

worden ist;<br />

Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am<br />

21.09.2012 ortsüblich bekannt gegeben worden sind;<br />

Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 8 Mitglieder anwesend sind.<br />

Es fehlten als beurlaubt:<br />

--<br />

nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen:<br />

--<br />

als Urkundspersonen wurden ernannt:<br />

Tatjana Lindemann, Karl Riegel<br />

Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte<br />

eingetreten und folgendes beschlossen:


-2-<br />

Nr. 08/2012<br />

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong><br />

Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 24.09.2012<br />

TOP Nr.: 1 öffentlich DS-Nr. TA19/2012<br />

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung<br />

Antrag der Bauherren Isabell Brand und Marcel Sorg auf Umbau und<br />

Erweiterung des Anwesens Schützenstraße 12, FlSt.Nr. 298 im OT<br />

<strong>Oberhausen</strong><br />

Beratung:<br />

Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt ein und merkt an, dass die<br />

Antragsteller den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes auf<br />

dem Grundstück, Schützenstraße 12 im OT <strong>Oberhausen</strong> beabsichtigen. Auf dem<br />

1.328 m² großen Grundstück befinden sich derzeit verschieden Schuppen und<br />

Lagergebäude sowie ein Wohnhaus.<br />

Der derzeit vorhandene Anbau am Wohnhaus soll teilweise beseitigt und in gleicher<br />

Länge (9.73 m) zum Nachbargrundstück FlSt.Nr. 299 neu errichtet werden. Die Tiefe<br />

würde sich zur Hofseite um 3.00 m vergrößern. Im 1. OG soll ein zusätzlicher Raum<br />

mit einer Größe von 20.04 m² entstehen. Dadurch erhöht sich die bestehende<br />

Grenzbebauung zum Nachbargrundstück FlSt.Nr. 299 auf einer Länge von 5.50 m<br />

um 2.95 m. Die verbleibende Fläche wird, wie dies bereits derzeit der Fall ist, als<br />

Terrasse genutzt.<br />

Zur Straßenseite wird die derzeitige Fensterfront in der Form verändert, dass im EG<br />

vier Fenster und im OG drei Fenster eingebaut werden. Die Ansicht des neu<br />

entstehenden Gebäudes ist aus den folgenden Darstellungen zu entnehmen.<br />

Stellungnahme der Gemeindeverwaltung<br />

Für den Bereich der Schützenstraße existiert kein Bebauungsplan, so dass das<br />

Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Danach haben die Antragsteller<br />

einen Anspruch auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, sofern sich das<br />

Vorhaben nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügt und das<br />

Rücksichtsnahmegebot nicht verletzt ist.<br />

Die geplante Baumaßnahme orientiert sich im Wesentlichen am Bestand. Der<br />

Baukörper des bestehenden Wohnhauses wird lediglich im Bereich des 1. OG um<br />

ca. 20 m² erweitert sowie im Erdgeschoss zur Hofseite. Die Größe des Gebäudes<br />

entspricht damit der Umgebungsbebauung. Auch die Nutzungsart als Wohnnutzung<br />

erfährt keine Änderung.<br />

Das Bauvorhaben fügt sich somit nach §34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die<br />

Beibehaltung der Grenzbebauung zum Nachbargrundstück FlSt.Nr. 299 ist im<br />

vorliegenden Fall unproblematisch, da sich auf dem Nachbargrundstück ebenfalls<br />

Gebäude an der Grenze befinden. Damit ist auch die Erhöhung der Grenzmauer<br />

zulässig.<br />

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren<br />

Stellungnahmen.


Gemeinderätin Lindemann (CDU) erteilt ihr Einverständnis.<br />

Gemeinderat Riegel (FÖDL) stimmt dem Antrag zu.<br />

Gemeinderat Horn (SPD) kann dem Antrag ebenfalls zustimmen.<br />

Gemeinderat Nagel (FW) erteilt seine Zustimmung.<br />

Beschluss:<br />

-3-<br />

Nr. 08/2012<br />

Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig dem Bauvorhaben von Frau<br />

Isabell Brand und Herrn Marcel Sorg auf Umbau und Erweiterung des<br />

bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Schützenstraße 12, FlSt.Nr.<br />

298 nach §§ 34, 36 BauGB sein Einvernehmen.


-4-<br />

Nr. 08/2012<br />

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong><br />

Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 24.09.2012<br />

TOP Nr.: 2 öffentlich DS-Nr. TA20/2012<br />

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung<br />

Bauantrag der Bauherren Anja und Oliver Baumann auf Neubau eines<br />

Wohnhauses, Hauptstraße 87, FlSt.Nr. 37 im OT <strong>Rheinhausen</strong><br />

Beratung:<br />

Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt ein und merkt an, dass die<br />

Antragsteller beabsichtigen, die auf dem 714 m² großen Grundstück, Hauptstraße 87<br />

bestehenden Gebäude abzureißen und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten. In<br />

Bezug auf den Abriss wurde im Juni 2012 ein Antrag im Kenntnisgabeverfahren bei<br />

der Gemeindeverwaltung <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong> eingereicht.<br />

Vorliegend ist nun im Baugenehmigungsverfahren über den Antrag auf Neubau eines<br />

Einfamilienwohnhauses zu entscheiden.<br />

Der Grundriss des neu entstehenden Gebäudes hat eine Größe von 19,11 m x<br />

16,98 m. Der genaue Zuschnitt ist aus dem nachstehenden Lageplan zu entnehmen.<br />

Das Gebäude soll in eingeschossiger Bauweise mit einem Satteldach mit einer<br />

Dachneigung von 48° und einer Traufwandhöhe von 4.5 7 m am Hauptgebäude<br />

errichtet werden. Insgesamt wird eine Gesamthöhe von 10.54 m der baulichen<br />

Anlage erreicht. An das Wohngebäude ist eine Doppelgarage angebaut, die im<br />

Bereich des Dachgeschosses teilweise mit Wohnraum und einer Dachterrasse<br />

überbaut ist. Diese wird 2.90 m hinter der Straßenbegrenzungslinie errichtet und<br />

erhält ebenfalls ein Satteldach mit einer Dachneigung von 48°. Durch das<br />

Zurückversetzen des Gebäudeteils wird die Dachhaut kürzer, was gleichzeitig eine<br />

Erhöhung der Traufwand auf 6.57 m mit sich bringt.<br />

Auf dem Hauptgebäude werden sowohl zur Straßenseite als auch zur Hofseite<br />

Spitzgauben bzw. Dreiecksgauben errichtet. Die Gestaltung des Gebäudes soll mit<br />

den folgenden Planunterlagen verdeutlicht werden.<br />

Rechtliche Würdigung des Bauantrags<br />

Das geplante Bauvorhaben liegt außerhalb eines rechtsverbindlichen<br />

Bebauungsplans und beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Danach ist ein<br />

Vorhaben zulässig, das sich nach Art und Maß in die nähere Umgebungsbebauung<br />

einfügt und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt.<br />

Weder in Bezug auf die geplante Nutzung als Wohnraum noch auf die Größe des<br />

Gebäudekörpers bestehen zunächst Bedenken in Bezug auf das Einfügen in das<br />

vorhandene Umfeld. Unproblematisch ist ebenfalls die geplante beidseitige<br />

Grenzbebauung. So sind sowohl ähnlich große Gebäudekörper im Verlauf der<br />

Hauptstraße vorhanden, die grenzbebaut errichtet sind. Da auf beiden


-5-<br />

Nr. 08/2012<br />

Grundstücksgrenzen bereits Gebäude vorhanden sind, ist auch die Eintragung einer<br />

Baulast nicht erforderlich.<br />

Problematischer erscheint jedoch zunächst, dass der Gebäudekörper teilweise von<br />

der Straßenseite zurückversetzt errichtet werden soll. In der Hauptstraße ist eine<br />

Baulinie vorhanden, die von der bestehenden Bebauung eingehalten ist. Insoweit<br />

weicht die beantragte Planung vom Bestand ab. Dies führt jedoch nicht dazu, dass<br />

sich das Vorhaben nicht mehr in die nähere Umgebung einfügt. So ist zwar eine<br />

Baulinie vorhanden, die jedoch teilweise durch eine einseitige Grenzbebauung<br />

unterbrochen wird. Insoweit fügt sich auch die Abweichung von der bestehenden<br />

Baulinie in die Umgebung ein.<br />

Wie aus der Straßenansicht ersichtlich, überragt das Gebäude aufgrund der starken<br />

Dachneigung die Giebel der umliegenden Wohnbebauung. Der Höhenunterschied<br />

beträgt ca. 0,60 m. Dennoch ist von einem Einfügen in die nähere Umgebung<br />

auszugehen, da einheitliche Giebelhöhen im Bereich der Hauptstraße nicht<br />

vorhanden sind. Insoweit ist eine geringfügige Unterschreitung als auch<br />

Überschreitung des Vorhandenen zulässig. Der Rahmen ist insoweit größer.<br />

Die Angrenzerbenachrichtigung wurde durchgeführt. Sie ergab keine Einwendungen.<br />

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren<br />

Stellungnahmen.<br />

Gemeinderat Baumann (CDU) erteilt sein Einvernehmen.<br />

Gemeinderat Zieger (FÖDL) stimmt dem Antrag zu.<br />

Gemeinderat Horn (SPD) schließt sich dem Antrag an.<br />

Gemeinderat Nagel (FW) kann ebenfalls seine Zustimmung erteilen.<br />

Beschluss:<br />

Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig dem Bauvorhaben der Eheleute<br />

Anja und Oliver Baumann auf Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem<br />

Grundstück Hauptstraße 87, FlSt.Nr. 37 nach den §§ 34, 36 BauGB sein<br />

Einvernehmen.


-6-<br />

Nr. 08/2012<br />

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong><br />

Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 24.09.2012<br />

TOP Nr.: 3 öffentlich DS-Nr. TA21/2012<br />

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung<br />

Antrag von Frau Petra Schick auf Errichtung einer Dachgaube und<br />

Dachsanierung auf dem Grundstück, FlSt.Nr. 3410/1, Waghäusler Straße 57, OT<br />

<strong>Oberhausen</strong><br />

Beratung:<br />

Bürgermeister Büchner erläutert den Sachverhalt ein und merkt an, dass die<br />

Antragstellerin beabsichtigt auf dem 677 m² großen Grundstück die Sanierung des<br />

Daches auf dem Hauptgebäude. In diesem Rahmen soll zur Hofseite eine<br />

Dachgaube mit einer Breite von 6,68 m und einer Dachneigung von 12° errichtet<br />

werden.<br />

Die Lage des Grundstücks sowie der Dachgaube und der Neigung wird nachstehend<br />

dargestellt. Eine Ausweitung der Anzahl der Wohnungen innerhalb des Gebäudes<br />

findet nicht statt. Das Dachgeschoss wird bereits derzeit als Wohnraum genutzt.<br />

Rechtliche Würdigung<br />

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Danach hat der Antragsteller<br />

bauplanungsrechtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, sofern sich<br />

das beabsichtigte Vorhaben nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügt.<br />

Durch den Bau der Dachgaube wird die bisherige Nutzungsart des Gebäudes als<br />

Wohnraum nicht verändert. Auch die Kubatur des Gebäudes bleibt im Wesentlichen<br />

erhalten und entspricht insoweit der Bebauung in der Nachbarschaft.<br />

Das Vorhaben fügt sich daher nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein und<br />

hat somit einen Anspruch auf Genehmigung.<br />

Die Angrenzerbenachrichtigung wurde durchgeführt. Sie ergab keine Einwendungen.<br />

Nach seinen Ausführungen lässt Bürgermeister Büchner ohne Aussprache<br />

abstimmen.<br />

Beschluss:<br />

Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig dem Bauantrag der Bauherrin<br />

Petra Schick auf Errichtung einer Dachgaube und Dachsanierung auf dem<br />

Grundstück, FlSt.Nr. 3410/1, Waghäusler Straße 57 gemäß den §§ 34, 36<br />

BauGB sein Einvernehmen.


-7-<br />

Nr. 08/2012<br />

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong><br />

Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 24.09.2012<br />

TOP Nr.: 4 öffentlich DS-Nr. TA22/2012<br />

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung<br />

Antrag von Herrn Rainer Maier auf Befreiung von den Festsetzungen des<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'Ost' <strong>Rheinhausen</strong> in Bezug auf die<br />

Errichtung einer Einfriedung<br />

Beratung:<br />

Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt ein und merkt an, dass der<br />

Antragsteller entlang der Grundstücksgrenzen der Grundstücke FlSt.Nr. 2978 sowie<br />

FlSt.Nr. 2979 den Bau einer Einfriedung in Form von Doppelstabgabionen und<br />

Doppelstabmatten mit einer Höhe von 1,80 m beabsichtigt. Aus der nachstehenden<br />

Darstellung ist die Ansicht zur Meerlacher-Deich-Straße sowie zur Poststraße<br />

dargestellt. Ebenso ist der Verlauf der Einfriedung, für die eine Befreiung von den<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans „Ost“ beantragt wird, im Lageplan dargestellt.<br />

Für die ebenfalls vorgesehene Einfriedung zum Grundstück FlSt.Nr. 2450 wird keine<br />

Baugenehmigung benötigt.<br />

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ost“ sind bei Einfriedungen folgende<br />

Höhenmaße einzuhalten:<br />

0,70 m bei notwendigen Sichtbeziehungen an Straßeneinmündungen<br />

1,20 m zur Straße hin<br />

1,50 m an seitlichen Grundstücksgrenzen<br />

1,80 m an rückwärtigen Grunstücksgrenzen<br />

Die vorgesehene Einfriedung übersteigt das zulässige Maß. Zur Begründung<br />

verweist der Antragsteller darauf, dass es sich bei der Poststraße um eine stark<br />

frequentierte Hauptstraße von <strong>Rheinhausen</strong> nach Altlußheim handle. Die Kreuzung<br />

zur Meerlacher-Deich-Straße liege bereits am Ortsende und werde von Auto- und<br />

LKW-Fahrern durch die gute Sicht offensichtlich bereits als „außerhalb“ des Ortes<br />

wahrgenommen. Durch den Bau der Einfriedung könne somit die in Richtung<br />

Altlußheim gefahrene Geschwindigkeit reduziert werden.<br />

Der Zaun würde darüber hinaus durch seine Höhe von 1,80 m den Schall brechen,<br />

und damit als Lärmschutz dienen. Ein weiterer Grund für die geplante Höhe sei die<br />

Verminderung des Einbruchrisikos an der Ortsrandlage gegenüber dem Feld und<br />

somit eine erhöhte Sicherheit.<br />

Rechtliche Würdigung<br />

Die Zulässigkeit der Befreiung beurteilt sich nach § 31 BauGB, da der<br />

Bebauungsplan mit den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen im Juli 1997<br />

erlassen wurde. Bei neueren Bebauungsplänen würde sich die Befreiung nach der<br />

Landesbauordnung richten.<br />

Danach kann


-8-<br />

Nr. 08/2012<br />

von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht<br />

berührt werden und<br />

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder<br />

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder<br />

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde<br />

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen<br />

Belangen vereinbar ist.<br />

Die Befreiung ist nach § 31 BauGB zulässig, da die Grundzüge der Planung durch<br />

die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Einfriedungen nicht betroffen werden.<br />

Die Abweichung ist auch städtebaulich vertretbar, da eine negative Beeinflussung<br />

des Wohngebietes nicht zu erwarten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch<br />

die höhere Einfriedung zur Poststraße auch eine Verringerung des Lärmpegels auf<br />

den unmittelbar angrenzenden Grundstücken eintreten wird. Die Beeinträchtigung<br />

nachbarrechtlicher Interessen ist daher nicht zu erwarten. Es ist daher bei Würdigung<br />

der öffentlichen Belange als vorteilhaft anzusehen, wenn für das Wohngebiet ein<br />

weiterer Schallschutz entstehen würde.<br />

Die Gemeindeverwaltung ist daher der Auffassung, dass der beantragten Befreiung<br />

zugestimmt werden sollte.<br />

Die Angrenzerbenachrichtigung wird durchgeführt. Sie ergab keine Einwendungen.<br />

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren<br />

Stellungnahmen.<br />

Gemeinderat Most (CDU) kann dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen und<br />

erinnert auf einen zurückliegenden Antrag von Herrn Özbay in Bezug auf die<br />

Marienstraße 120, der damals vom Technischen Ausschuss abgelehnt wurde.<br />

Gemeinderat Riegel (FÖDL) erteilt seine Zustimmung.<br />

Gemeinderat Horn (SPD) kann ebenfalls dem Beschlussvorschlag der<br />

Gemeindeverwaltung zustimmen.<br />

Gemeinderat Nagel (FW) kann dem Antrag nicht zustimmen und schlägt vor, die<br />

Zaunhöhe auf eine Höhe von 1,50 m zu begrenzen.<br />

Beschluss:<br />

Der Technische Ausschuss erteilt dem Antrag des Bauherrn Rainer Maier auf<br />

Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans<br />

<strong>Rheinhausen</strong> „Ost“gemäß §§ 31 Abs. 2, 36 BauGB in Bezug auf die Höhe der<br />

Einfriedung sein Einvernehmen.<br />

���� 4 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 1 Enthaltung<br />

���� Zustimmung


-9-<br />

Nr. 08/2012<br />

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong><br />

Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 24.09.2012<br />

TOP Nr.: 5 öffentlich DS-Nr. TA23/2012<br />

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung<br />

Antrag der McDonald´s Inc. auf Befreiung von den Festsetzungen des<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplans 'Hammelsäcker-Südzucker' in Bezug auf<br />

die Überschreitung der Höhe für bauliche Anlagen zur Errichtung eines<br />

Werbepylons<br />

Beratung:<br />

Bürgermeister Büchner erläutert, dass die Antragstellerin auf einem Teil des<br />

Grundstücks Hoeber- und Mandelbaumstraße 1, FlSt.Nr. 4979 mit einer Größe von<br />

10.737 m² die Neuerrichtung eines McDonald´s Restaurants, McDrive sowie<br />

McCafés plant. Hierzu stellt sie drei Bauanträge, die zum einen den Bau des<br />

Restaurants, den Bau von Werbeanlagen sowie die Errichtung eines gemeinsamen<br />

Werbepylons mit einer Tankstelle betreffen. Für den Bau des Restaurants wird eine<br />

Grundstücksfläche von ca. 3.093 m² benötigt. Das Gebäude hat eine Grundfläche<br />

von 452,77 m². Die verbleibende Grundstücksfläche dient dem Zu- und<br />

Abfahrtsverkehr sowie der Errichtung von 33 Stellplätzen.<br />

Während die Bauanträge in Bezug auf das Restaurant und die Werbeanlagen dem<br />

Bebauungsplan „Hammelsäcker-Südzucker“ entsprechen, bedarf es in Bezug auf die<br />

Errichtung eines gemeinsamen Werbepylons mit einer Tankstelle einer Befreiung von<br />

den textlichen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans.<br />

Geplant ist die Errichtung eines 25 m hohen Werbepylons. Zur Begründung für die<br />

Abweichung wird angegeben, dass ein Pylon mit geringerer Höhe den vorgesehenen<br />

Zweck nicht erfüllen würde. Die Sichtbarkeit der Werbeanzeige müsse von der<br />

Bundesstraße aus in einer Entfernung gewährleistet sein, die es den Autofahrer<br />

ermögliche, rechtzeitig die Straße zu verlassen, um das Restaurant anzufahren.<br />

Die Lage und die Ausführung des Pylons sind der nachstehenden Darstellung zu<br />

entnehmen.<br />

Die Tankstelle hat einen Flächenbedarf von ca. 3.980 m². Im hinteren Bereich des<br />

derzeitigen Grundstücks verbleibt somit eine Restfläche von ca. 3.664 m², deren<br />

zukünftige Nutzung noch nicht festliegt.<br />

Rechtliche Würdigung<br />

Mit dem vorliegenden Bauantrag zur Errichtung eines gemeinsamen Werbepylons<br />

mit der Tankstelle wird die Befreiung von den textlichen Festsetzungen der örtlichen<br />

Bauvorschriften des Bebauungsplans nach Ziffer 5.3 beantragt.<br />

In Ziffer 5.3 wird geregelt, dass selbstständige Werbeanlagen eine Höhe von 10,0 m<br />

nicht überschreiten dürfen.


-10-<br />

Nr. 08/2012<br />

Auch wenn diese Regelung zur Höhe der baulichen Anlage in den örtlichen<br />

Bauvorschriften enthalten ist, handelt es sich um eine planungsrechtliche und keine<br />

bauordnungsrechtliche Reglung. So regelt § 9 Abs. 1 BauGB ausdrücklich, dass Art<br />

und Maß der Bebauung im Bebauungsplan geregelt werden können. In Bezug auf<br />

das Maß der baulichen Nutzung ergeben sich die Vorgaben aus § 16 BauNVO.<br />

Danach kann im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festgeschrieben sein.<br />

Aber auch in der Begründung zur Höhe der Werbeanlagen wird auf gestalterische<br />

Gründe für die Höhenbegrenzung verwiesen.<br />

Der Anspruch auf Befreiung ergibt sich somit nicht aus der LBO sondern aus<br />

§ 31 BauGB.<br />

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit<br />

werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung<br />

städtebaulich vertretbar und die Abweichung auch unter Würdigung<br />

nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.<br />

Die Abweichung von den textlichen Festsetzungen, 10 m, und der beantragten Höhe<br />

von 25 m ist auf den ersten Blick beachtlich. Sie relativiert sich jedoch bei der<br />

Betrachtung der zulässigen Gesamthöhe von baulichen Anlagen im Gebiet, die im<br />

Bebauungsplan auf 20 m festgesetzt wurde. Die beantragte Höhe überschreitet zwar<br />

auch damit die zulässige Nutzung, sie berührt jedoch als Einzelmaßnahme, die sich<br />

lediglich auf eine einzelne, gemeinsam genutzte Werbeanlage bezieht, nicht die<br />

Grundzüge der vorliegenden Planung. Sie ist auch städtebaulich vertretbar, da eine<br />

Beeinträchtigung der anderen Grundstücke nicht zu erwarten ist. Vielmehr dient das<br />

weit sichtbare Markenzeichen des Gastronomiebetriebs als Hinweisschild auf das<br />

Gewerbegebiet der Gemeinde. Die Abweichung ist daher auch unter Würdigung<br />

nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.<br />

Die Angrenzerbenachrichtigung wird durchgeführt, sobald die<br />

Vollständigkeitsbescheinigung der Bauunterlagen durch das Landratsamt vorliegt.<br />

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren<br />

Stellungnahmen.<br />

Gemeinderat Most (CDU) stimmt der Abweichung zum Bebauungsplan und somit<br />

dem Antrag zu.<br />

Gemeinderat Zieger (FÖDL) sieht die Sachlage etwas differenzierter. Er findet es<br />

störend, dass das Markenzeichen McDonalds so weitreichend zu sehen ist und<br />

befürchtet, dass das Landschaftsbild zu sehr negativ geprägt wird. Seine Fraktion<br />

erteilt dem Antrag keine Zustimmung.<br />

Gemeinderat Horn (SPD) sieht die Ansiedlung eines McDonald´s Restaurant als<br />

Bereicherung für die Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong>, insbesonder auch für die<br />

Jugendlichen. Er stimmt dem Antrag zu.<br />

Gemeinderat Nagel (FW) erteilt ebenfalls seine Zustimmung zum Antrag der<br />

McDonald´s Deutschland Inc.


Beschluss:<br />

-11-<br />

Nr. 08/2012<br />

Der Technische Ausschuss erteilt dem Antrag der McDonald´s Deutschland<br />

Inc. auf Befreiung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen<br />

Bebauungsplans „Hammelsäcker-Südzucker“ im Hinblick auf die<br />

Überschreitung der festgesetzten Höhe für Werbeanlagen sein Einvernehmen.<br />

���� 6 Ja-Stimmen, 2 Gegenstimmen<br />

���� Zustimmung


-12-<br />

Nr. 08/2012<br />

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong><br />

Gremium: Technischer Ausschuss Sitzungstag: 24.09.2012<br />

TOP Nr.: 6 öffentlich DS-Nr. TA24/2012<br />

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung<br />

Antrag von Frau Friederike Hartmann auf Befreiung von den Festsetzungen<br />

des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Nord II" für das Bauvorhaben<br />

Ritterspornweg 8, FlSt.Nr. 4941 ,OT <strong>Oberhausen</strong><br />

Beratung:<br />

Bürgermeister Büchner geht ausfürlich auf den Sachverhalt ein und erklärt, dass<br />

sich der Technische Ausschuss in seiner Sitzung vom 23. Juli 2012, DS-Nr. TA<br />

16/2012 bereits mit dem Bauantrag von Frau Hartmann befasst hat. Frau Hartmann<br />

beabsichtigt den Bau eines Wohnhauses mit einer Dachneigung von 6°. Der<br />

Technische Ausschuss erteilte hierzu sein Einvernehmen.<br />

Bei der Prüfung des Bauantrages stellte die untere Verwaltungsbehörde fest, dass<br />

das Bauvorhaben in noch weiteren Punkten den Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

widerspricht. So sei die zulässige Sockelhöhe überschritten. Darüber hinaus ragt der<br />

Balkon im 1.OG über die Baugrenzen hinaus. Eine Baugenehmigung könnte daher<br />

ohne das weitere Einvernehmen der Gemeinde nicht erteilt werden.<br />

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass<br />

nach der zeichnerischen Darstellung die Sockelhöhe 1,24 m beträgt. Offensichtlich<br />

ist, dass der Balkon im 1.OG über eine Länge von 5 m, 1,50 m über die Außenwand<br />

und damit über das Baufenster hinausragt.<br />

Die Baurechtsbehörde ist daher der Auffassung, dass es diesbezüglich einer<br />

Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedarf.<br />

Rechtliche Würdigung<br />

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit<br />

werden, wenn<br />

die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und<br />

1.<br />

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder<br />

2.<br />

die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder<br />

3.<br />

die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde<br />

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen<br />

Belangen vereinbar ist.<br />

In Bezug auf die Sockelhöhe ist dies zu bejahen. Die Überschreitung der Sockelhöhe<br />

um 0,24 cm berührt die Grundzüge der Planung nicht. Im Bebauungsplan wurde über<br />

die Vorgaben zur Höhe der Traufwandhöhe sowie der Sockelhöhe ein Höchstmaß<br />

der Bebauung von 7,50 m festgesetzt. Dieses wird durch das Bauvorhaben nicht<br />

überschritten. Das geplante Gebäude erreicht eine Höhe von 7,14 m. Es ist damit<br />

nicht größer als die nach dem Bebauungsplan zulässige Gesamthöhe.


-13-<br />

Nr. 08/2012<br />

In Bezug auf den Balkon im 1. OG liegt bereits ein Befreiungstatbestand nicht vor.<br />

Vielmehr ist dies im Bebauungsplan bereits als Ausnahme festgesetzt. Nach<br />

§ 23 Abs. 5 BauNVO können im Bebauungsplan Nebenanlagen im Sinne des<br />

§ 14 BauNVO zugelassen werden, wenn dort nichts anderes festgesetzt ist. Das<br />

gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den<br />

Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.<br />

Nach § 5 Abs. 6 LBO können Balkone in den Abstandsflächen errichtet werden,<br />

wenn sie nicht breiter als 1,50 m und nicht länger als 5,00 m sind. Nach Auffassung<br />

der Gemeindeverwaltung hält der Balkon im 1. OG diese Maße ein.<br />

Die Baurechtsbehörde stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Tiefe des<br />

Balkons sich nicht nach der Außenwand am Balkon richtet, sondern nach der innen<br />

liegenden Gebäudebegrenzung. Danach hätte der Balkon eine Tiefe in 2,50 m. Zur<br />

Verdeutlichung wird nachstehend der Plan des 1. OG abgebildet.<br />

Auch wenn diese Auffassung wohl nicht zutreffend ist, da es sich bei § 5 LBO um<br />

eine Abstandsflächenvorschrift handelt, so dass von der Außenwand des Gebäudes<br />

und nicht der des Versatzes auszugehen ist, wäre auch hier eine Befreiung möglich,<br />

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren<br />

Stellungnahmen.<br />

Gemeinderätin Lindemann (CDU) stimmt der Abweichung zum Bebauungsplan und<br />

somit dem Antrag zu.<br />

Gemeinderat Riegel(FÖDL) stimmt dem Antrag zu.<br />

Gemeinderat Horn (SPD) erteilt ebenfalls sein Einvernehmen.<br />

Gemeinderat Nagel (FW) erteilt ebenfalls seine Zustimmung zum Antrag.<br />

Beschluss:<br />

Der Technische Ausschuss erteilt einstimmig dem Antrag der Bauherrin<br />

Friederike Hartmann auf Befreiung von den Festsetzungen des<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Nord II“ hinsichtlich der Abweichung<br />

von der Sockelhöhe und des Baufensters gemäß §§ 31 Abs. 2, 36 BauGB sein<br />

Einvernehmen.


Hinweis:<br />

Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls.<br />

Der Protokollführer: Der Bürgermeister:<br />

Der Technische Ausschuss:<br />

-14-<br />

Nr. 08/2012

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