Niederschrift - Oberhausen-Rheinhausen
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Nr. 08/2012<br />
Auch wenn diese Regelung zur Höhe der baulichen Anlage in den örtlichen<br />
Bauvorschriften enthalten ist, handelt es sich um eine planungsrechtliche und keine<br />
bauordnungsrechtliche Reglung. So regelt § 9 Abs. 1 BauGB ausdrücklich, dass Art<br />
und Maß der Bebauung im Bebauungsplan geregelt werden können. In Bezug auf<br />
das Maß der baulichen Nutzung ergeben sich die Vorgaben aus § 16 BauNVO.<br />
Danach kann im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festgeschrieben sein.<br />
Aber auch in der Begründung zur Höhe der Werbeanlagen wird auf gestalterische<br />
Gründe für die Höhenbegrenzung verwiesen.<br />
Der Anspruch auf Befreiung ergibt sich somit nicht aus der LBO sondern aus<br />
§ 31 BauGB.<br />
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit<br />
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung<br />
städtebaulich vertretbar und die Abweichung auch unter Würdigung<br />
nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.<br />
Die Abweichung von den textlichen Festsetzungen, 10 m, und der beantragten Höhe<br />
von 25 m ist auf den ersten Blick beachtlich. Sie relativiert sich jedoch bei der<br />
Betrachtung der zulässigen Gesamthöhe von baulichen Anlagen im Gebiet, die im<br />
Bebauungsplan auf 20 m festgesetzt wurde. Die beantragte Höhe überschreitet zwar<br />
auch damit die zulässige Nutzung, sie berührt jedoch als Einzelmaßnahme, die sich<br />
lediglich auf eine einzelne, gemeinsam genutzte Werbeanlage bezieht, nicht die<br />
Grundzüge der vorliegenden Planung. Sie ist auch städtebaulich vertretbar, da eine<br />
Beeinträchtigung der anderen Grundstücke nicht zu erwarten ist. Vielmehr dient das<br />
weit sichtbare Markenzeichen des Gastronomiebetriebs als Hinweisschild auf das<br />
Gewerbegebiet der Gemeinde. Die Abweichung ist daher auch unter Würdigung<br />
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.<br />
Die Angrenzerbenachrichtigung wird durchgeführt, sobald die<br />
Vollständigkeitsbescheinigung der Bauunterlagen durch das Landratsamt vorliegt.<br />
Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren<br />
Stellungnahmen.<br />
Gemeinderat Most (CDU) stimmt der Abweichung zum Bebauungsplan und somit<br />
dem Antrag zu.<br />
Gemeinderat Zieger (FÖDL) sieht die Sachlage etwas differenzierter. Er findet es<br />
störend, dass das Markenzeichen McDonalds so weitreichend zu sehen ist und<br />
befürchtet, dass das Landschaftsbild zu sehr negativ geprägt wird. Seine Fraktion<br />
erteilt dem Antrag keine Zustimmung.<br />
Gemeinderat Horn (SPD) sieht die Ansiedlung eines McDonald´s Restaurant als<br />
Bereicherung für die Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong>, insbesonder auch für die<br />
Jugendlichen. Er stimmt dem Antrag zu.<br />
Gemeinderat Nagel (FW) erteilt ebenfalls seine Zustimmung zum Antrag der<br />
McDonald´s Deutschland Inc.