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Niederschrift - Oberhausen-Rheinhausen

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Nr. 08/2012<br />

Auch wenn diese Regelung zur Höhe der baulichen Anlage in den örtlichen<br />

Bauvorschriften enthalten ist, handelt es sich um eine planungsrechtliche und keine<br />

bauordnungsrechtliche Reglung. So regelt § 9 Abs. 1 BauGB ausdrücklich, dass Art<br />

und Maß der Bebauung im Bebauungsplan geregelt werden können. In Bezug auf<br />

das Maß der baulichen Nutzung ergeben sich die Vorgaben aus § 16 BauNVO.<br />

Danach kann im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festgeschrieben sein.<br />

Aber auch in der Begründung zur Höhe der Werbeanlagen wird auf gestalterische<br />

Gründe für die Höhenbegrenzung verwiesen.<br />

Der Anspruch auf Befreiung ergibt sich somit nicht aus der LBO sondern aus<br />

§ 31 BauGB.<br />

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit<br />

werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung<br />

städtebaulich vertretbar und die Abweichung auch unter Würdigung<br />

nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.<br />

Die Abweichung von den textlichen Festsetzungen, 10 m, und der beantragten Höhe<br />

von 25 m ist auf den ersten Blick beachtlich. Sie relativiert sich jedoch bei der<br />

Betrachtung der zulässigen Gesamthöhe von baulichen Anlagen im Gebiet, die im<br />

Bebauungsplan auf 20 m festgesetzt wurde. Die beantragte Höhe überschreitet zwar<br />

auch damit die zulässige Nutzung, sie berührt jedoch als Einzelmaßnahme, die sich<br />

lediglich auf eine einzelne, gemeinsam genutzte Werbeanlage bezieht, nicht die<br />

Grundzüge der vorliegenden Planung. Sie ist auch städtebaulich vertretbar, da eine<br />

Beeinträchtigung der anderen Grundstücke nicht zu erwarten ist. Vielmehr dient das<br />

weit sichtbare Markenzeichen des Gastronomiebetriebs als Hinweisschild auf das<br />

Gewerbegebiet der Gemeinde. Die Abweichung ist daher auch unter Würdigung<br />

nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.<br />

Die Angrenzerbenachrichtigung wird durchgeführt, sobald die<br />

Vollständigkeitsbescheinigung der Bauunterlagen durch das Landratsamt vorliegt.<br />

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren<br />

Stellungnahmen.<br />

Gemeinderat Most (CDU) stimmt der Abweichung zum Bebauungsplan und somit<br />

dem Antrag zu.<br />

Gemeinderat Zieger (FÖDL) sieht die Sachlage etwas differenzierter. Er findet es<br />

störend, dass das Markenzeichen McDonalds so weitreichend zu sehen ist und<br />

befürchtet, dass das Landschaftsbild zu sehr negativ geprägt wird. Seine Fraktion<br />

erteilt dem Antrag keine Zustimmung.<br />

Gemeinderat Horn (SPD) sieht die Ansiedlung eines McDonald´s Restaurant als<br />

Bereicherung für die Gemeinde <strong>Oberhausen</strong>-<strong>Rheinhausen</strong>, insbesonder auch für die<br />

Jugendlichen. Er stimmt dem Antrag zu.<br />

Gemeinderat Nagel (FW) erteilt ebenfalls seine Zustimmung zum Antrag der<br />

McDonald´s Deutschland Inc.

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