Herzlichen Dank - Landkreis Regensburg
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Informationen und Termine<br />
Seite 12 aus dem Rathaus<br />
�<br />
in Bayern informiert:<br />
Neues für Tagesmütter:<br />
Änderung im Steuerrecht wirkt sich auf<br />
Sozialversicherung aus.<br />
Ab dem 01. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die<br />
Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt für<br />
privat wie über das Jugendamt finanzierte Tagesmütter und -väter.<br />
Bisher sind nur die Einkünfte aus privat veranlasster Betreuung<br />
steuerpflichtig. Ab 2009 gilt auch die Geldleistung, die Tagespflegepersonen<br />
vom Jugendamt beziehen, als steuerpflichtige Einnahme<br />
aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts.<br />
Wie die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern<br />
dazu mitteilen, hat diese Neuregelung Konsequenzen für die<br />
Beiträge zur Sozialversicherung. Denn Tagesmütter und -väter<br />
werden rentenversicherungspflichtig, wenn ihre Einkünfte nach<br />
Abzug der Betriebsausgaben regelmäßig 400 Euro monatlich überschreiten.<br />
Die Betriebsausgabenpauschale liegt ab 2009 bei 300<br />
Euro pro Kind und Monat, wenn das Kind acht Stunden und länger<br />
am Tag betreut wird. Bei einer geringeren Betreuungszeit ist die<br />
Pauschale anteilig zu kürzen.<br />
Bei vielen Tagesmüttern und -vätern dürfte das Arbeitseinkommen<br />
allerdings die Grenze von 400 Euro monatlich nicht überschreiten.<br />
In diesen Fällen besteht Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung. Um ihrer gesetzlichen<br />
Meldepflicht nachzukommen, sollten sich selbstständige Tagesmütter<br />
und -väter umgehend an ihren Rentenversicherungsträger wenden<br />
und ihre Tätigkeit anzeigen. Weitere Details bietet die Deutsche<br />
Rentenversicherung unter<br />
www.deutsche-rentenversiche-rung-in-bayern.de auf der jeweiligen<br />
Startseite unter den "Top Links" in den "Informationen der Regionalträger".<br />
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Neues Meldeverfahren zur Bekämpfung der<br />
Schwarzarbeit<br />
Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche sind ab 1. Januar 2009<br />
gesetzlich verpflichtet, bei der Einstellung von Mitarbeitern schon zu<br />
Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben. Wie die<br />
Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern dazu<br />
mitteilen, dient diese Neuregelung der Bekämpfung von Schwarzarbeit<br />
und unfairem Wettbewerb.<br />
Von dem geänderten Verfahren sind das Baugewerbe, das Gaststätten-<br />
und Beherbergungs-, das Personenbeförderungs-, das Speditions-,<br />
Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe sowie das<br />
Schausteller- und Gebäudereinigungsgewerbe betroffen. Außerdem<br />
gilt es für Unternehmen der Forst- und der Fleischwirtschaft sowie<br />
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen<br />
beteiligen.<br />
Wichtig: Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung,<br />
die auch weiterhin bei der ersten Entgeltabrechnung, spätestens<br />
innerhalb von sechs Wochen nach der Beschäftigungsaufnahme der<br />
Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkassen bzw. Minijobzentrale) zu<br />
übermitteln ist.<br />
Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung<br />
aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben<br />
werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dafür die Ausfüllhilfe<br />
„sv.net“, die im Internet unter www.itsg.de rund um die Uhr und kostenlos<br />
zur Verfügung steht, zu nutzen.<br />
Die Meldungen werden bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger<br />
gespeichert und können von den Ermittlungsbehörden<br />
bei Prüfungen der ordnungsgemäßen Anmeldung zur Sozialversicherung<br />
vor Ort abgerufen werden.