Reisekosten – Pendlerpauschale - 3 Kilometergeld ... - Klienten-Info
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Hintner Steuerberatung - <strong>Klienten</strong>-Jahresinfo 2011 / 2012<br />
Vermietung und Verpachtung<br />
38<br />
Beginn der Vermietung. Wird die Wohnung noch vor Beginn der Vermietung renoviert, so verlängert<br />
sich der Zeitraum auf höchsten 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben.<br />
Wird die Wohnung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses veräußert oder die Vermietung aufgegeben<br />
(z.B. in Folge der privaten Nutzung nach einigen Jahren Vermietung), kann es zur nachträglichen<br />
steuerlichen Aberkennung der Verluste kommen. Wenn allerdings die Prognoserechnung glaubhaft<br />
und schlüssig ist und die Prognose für die Jahre der Vermietung eingehalten wird, sollte eine Beendigung<br />
der Vermietung bzw. der Verkauf innerhalb des „Beobachtungszeitraumes“ kein steuerliches Problem<br />
darstellen. Unklare Prognoserechnungen können dazu führen, dass das Finanzamt mit der endgültigen<br />
steuerlichen Anerkennung jahrelang zuwartet und nur vorläufige Steuerbescheide erstellt, wodurch<br />
ein nicht unbeträchtliches steuerliches Risiko eingegangen wird bzw. eine solide Steuerplanung<br />
erschwert wird. Im Bereich der Umsatzsteuer führt das Vorliegen von Liebhaberei zur Versagung der<br />
Geltendmachung bzw. zur Rückforderung von bereits abgezogenen Vorsteuern. Der Vorsteuerabzug<br />
i.Z.m. der Anschaffung/Errichtung des Gebäudes ist ja grundsätzlich möglich, da die Vermietung<br />
zu Wohnzwecken umsatzsteuerpflichtig (10% USt) ist. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die<br />
Kleinunternehmergrenze überschritten wird bzw. auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung<br />
verzichtet wird.<br />
Bei der Vermietung von Objekten mit zumindest drei Wohneinheiten (große Vermietung)<br />
muss der Gesamtüberschuss nach längstens 25 Jahren erzielt werden. Es ist daher ratsam, in der<br />
Prognoserechnung realistische Annahmen über die Entwicklung der Mieterlöse, Betriebskosten,<br />
Leerstehungszeiten zu treffen und die Finanzierung so zu gestalten, dass die Grenze von 20 bzw.<br />
25 Jahren nicht „bis aufs Letzte ausgereizt“ wird. Eine Abstimmung mit Ihrem Steuerberater zur<br />
Vermeidung von „Steuerfallen“ ist unbedingt geboten.<br />
6.2<br />
Liebhaberei: Ansatz fiktiver Marktmietzinse bei<br />
Vorliegen gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen<br />
Besonderheiten gelten für Objekte, bei denen gesetzliche Mietzinsbeschränkungen bestehen und<br />
daher die tatsächlichen Mieten nicht das marktübliche Niveau erreichen. Wie der VwGH 2011 (VwGH<br />
vom 30.3.2011, 2005/13/0148) festgehalten hat, können in diesem Fall in der Prognoserechnung<br />
fiktive Marktmietzinse anstatt der aufgrund der Mietzinsbeschränkungen niedrigeren Einnahmen<br />
angesetzt werden. Weiters hat der VwGH auch bestätigt, dass die Form der Finanzierung (insbesondere<br />
Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital) dem Steuerpflichtigen freigestellt ist. Die vom Finanzamt<br />
vorgebrachte Argumentation, dass durch den hohen Fremdmitteleinsatz in Kombination mit den<br />
aufgrund der Mietzinsbeschränkung niedrigen Einnahmen insgesamt keine auf die Erzielung von<br />
Einkünften gerichtete Aktivität erkennbar ist, wurde vom VwGH nicht geteilt. Die Vermietung muss<br />
daher so gestaltet sein, dass bei Ansatz fiktiver marktkonformer Mieten ein Gesamtüberschuss<br />
im Betrachtungszeitraum von 20 bzw. 25 Jahren möglich wäre. Der Vollständigkeit halber ist<br />
noch zu ergänzen, dass bei beschleunigten Abschreibungen (begünstigte Verteilung bestimmter<br />
Herstellungskosten auf 10 bzw. 15 Jahre) für die Beurteilung des Vorliegens eines Gesamtüberschusses<br />
eine Umrechnung der vorgezogenen Abschreibungen auf Normalabschreibungen (1,5% pro Jahr)<br />
vorgenommen werden darf. Diese Aspekte sollten bei der Erstellung einer Prognoserechnung und der<br />
Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, sorgsam berücksichtigt werden.<br />
Steuerberatungskanzlei | Dr. jur. Hans Hintner | Mag. (FH) Natalie Hintner