Reisekosten – Pendlerpauschale - 3 Kilometergeld ... - Klienten-Info
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Jahresinfo<br />
2011 / 2012
Hintner Steuerberatung - <strong>Klienten</strong>-Jahresinfo 2011 / 2012<br />
2<br />
Unsere Leistungen für Sie<br />
Steuerberatung - „Optimieren Sie Ihre Steuer- und Abgabenstrategie!“<br />
Wir beraten UnternehmerInnen in allen Steuerfragen und sind als steuerlicher Vertreter der erste Ansprechpartner<br />
für die Finanzbehörde. Neben der Erstellung der Steuererklärungen und der laufenden<br />
Vertretung gegenüber dem Finanzamt, sind wir auch bei Steuerprüfungen die zentrale Abwicklungsstelle.<br />
Weitere Serviceleistungen: steuerliche Optimierung von verschiedenen Einkünften, Beratung<br />
bei Umgründungsvorgängen, Beratung bei Unternehmensnachfolge und die Beratung bei Gründung<br />
von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in Österreich.<br />
Buchführung - „Bringen Sie System in Ihre Unterlagen!“<br />
Wir übernehmen die Verbuchung der laufenden Geschäftsfälle und erstellen darauf aufbauend aussagekräftige<br />
monatliche bzw. quartalsmäßige Auswertungen. Um bestmögliche <strong>Info</strong>rmationsqualität<br />
und schnelles Handeln zu gewährleisten, werden Abweichungen bereits unterjährig mit Ihnen<br />
besprochen. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses kümmern wir uns um die korrekte<br />
bilanzielle Darstellung und liefern unternehmensspezifische Kennzahlen, die <strong>Info</strong>rmationen über die<br />
Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens geben.<br />
Lohnverrechnung - „Profitieren Sie durch korrekte Abrechnung!“<br />
Die komplexen Vorschriften im Bereich der Personalverrechnung können bei Fehlern zu hohen<br />
Nachzahlungen führen. Die externe Vergabe der Lohn- und Gehaltsabrechnung vermeidet derartige<br />
Risiken und ist meist auch günstiger und effizienter. Wir sorgen für die exakte und fristgerechte<br />
Durchführung der Personalabrechnungen und kümmern uns um alle behördlichen Meldungen. Neben<br />
der Abwicklung der Personalverrechnung sind wir für Sie zentraler Ansprechpartner für<br />
arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen.<br />
Gründungsberatung - „Von der zündenden Idee zum Geschäftserfolg!“<br />
Um in der Startphase schwerwiegende Fehler bei der Gründung eines Unternehmens zu vermeiden,<br />
ist eine zeitgerechte und professionelle Beratung essentiell. Wir unterstützen GründerInnen bei der<br />
Wahl der optimalen Rechtsform, der Abwicklung der notwendigen Formalitäten, der Erstellung eines<br />
Businessplans und sind gleichzeitig kompetenter Ansprechpartner für Förderungen. Ergänzend dazu<br />
begleiten wir JungunternehmerInnen beim Aufbau des betrieblichen Rechnungswesens und bieten<br />
Hilfestellungen bei Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen.<br />
Steuerberatungskanzlei | Dr. jur. Hans Hintner | Mag. (FH) Natalie Hintner
Vorwort<br />
Sehr geehrte Klientinnen und <strong>Klienten</strong>!<br />
www.wt-hintner.at<br />
Das Jahr 2012 steht vor der Tür, während ein bewegtes Jahr 2011 langsam dem Ende zugeht. Wir<br />
möchten dies als Anlass nehmen, uns bei Ihnen für Ihr Vertrauen zu bedanken und freuen uns auf<br />
eine weitere, erfolgreiche Zusammenarbeit für das kommende Jahr.<br />
Um die Qualität und die Vielfalt unseres <strong>Info</strong>rmations-Services weiter zu steigern und zu verbessern,<br />
möchten wir Sie heuer mit der <strong>Klienten</strong>-Jahresinfo Broschüre 2011 / 2012 überraschen.<br />
Sie können die wesentlichen in Kraft getretenen Änderungen 2011 nachlesen und sich über<br />
Maßnahmen vor Jahresende oder den zu erwartenden Neuerungen 2012 informieren.<br />
Einige interessante Themen der vorliegenden Broschüre im Überblick:<br />
„Neues zur Kapitalbesteuerung“, „Neue Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von <strong>Reisekosten</strong>“, „Damit<br />
Ihre Vermietung steuerlich kein Privatvergnügen ist - Achtung vor Liebhaberei“ und einige mehr.<br />
Natürlich kann die beste Lektüre kein Ersatz für eine persönliche, individuelle Beratung sein. Wir<br />
dürfen Sie daher bitten, sich auf den folgenden Seiten über die wichtigsten Änderungen und aktuellen<br />
Themen zu informieren. Zögern sie keineswegs, uns bei Unklarheiten zu kontaktieren. Erzählen Sie<br />
uns von Ihren <strong>–</strong> womöglich auch ausgefallenen oder besonders kreativen <strong>–</strong> Ideen, wir erarbeiten gerne<br />
gemeinsam mit Ihnen die dazugehörigen rechtskonformen Gestaltungen.<br />
Für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns ganz besonders herzlich und wünschen<br />
Ihnen erholsame Feiertage,<br />
Mag. (FH) Natalie Hintner & Dr. Hans Hintner<br />
Körösistraße 56/8/40 | 8010 Graz | fon: + 43 (0) 316 / 68 36 58 | office@wt-hintner.at<br />
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Hintner Steuerberatung - <strong>Klienten</strong>-Jahresinfo 2011 / 2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
4<br />
1<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Maßnahmen vor Jahresende 2011 5<br />
1.1 Für Unternehmer 5<br />
1.2 Für Arbeitgeber 7<br />
1.3 Für Arbeitnehmer 8<br />
1.4 Für alle Steuerpflichtigen 9<br />
2 Aktuelles ab 2012 11<br />
2.1 Auslandsmontage neu geregelt 11<br />
2.2 Ausdehnung der Spendenbegünstigung bzw. der steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen 11<br />
2.3 Kirchenbeitrag verdoppelt 12<br />
2.4 Ausdehnung der Besteuerung von Kapitaleinkünften bei<br />
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften 12<br />
2.5 Grundstückszuwendungen an Stiftungen 12<br />
2.6 Kapitalbesteuerung NEU 12<br />
2.7 Beteiligungsertragsbefreiung auf Portfoliodividenden aus Drittstaaten ausgedehnt 15<br />
2.8 Advance Ruling <strong>–</strong> Vorabstimmung mit der Finanzverwaltung möglich 16<br />
2.9 Periodenübergreifende Fehlerkorrektur auch für bereits verjährte Zeiträume möglich 17<br />
3 <strong>Reisekosten</strong> <strong>–</strong> <strong>Pendlerpauschale</strong> - <strong>Kilometergeld</strong> - PKW Sachbezug 18<br />
3.1 Steuerfreie <strong>Reisekosten</strong>ersätze - Inland 18<br />
3.2 Steuerfreie <strong>Reisekosten</strong>ersätze - Ausland 19<br />
3.3 Neue Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von <strong>Reisekosten</strong> 20<br />
3.4 <strong>Pendlerpauschale</strong> 21<br />
3.5 <strong>Kilometergeld</strong> 22<br />
3.6 PKW-Sachbezug in der Sozialversicherung und im Steuerrecht 22<br />
4 Umsatzsteuer 23<br />
4.1 Grenzen für UVA und bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 23<br />
4.2 Rechnungsbestandteile bei Inlandslieferungen bzw. sonstigen Leistungen im Inland 24<br />
4.3 Besondere Fälle des Vorsteuerabzugs: Geschäftsessen und Anzahlungen 26<br />
4.4 Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen 27<br />
4.5 PKW und Umsatzsteuer 28<br />
4.6 Umsatzsteuer auf NoVA ist gemeinschaftsrechtswidrig 28<br />
5 Rechtsformen 29<br />
5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 29<br />
5.2 Die optimale Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht 31<br />
5.3 Kapitalgesellschaften - Größenklassen 33<br />
5.4 Kapitalgesellschaften - Offenlegungspflichten 34<br />
5.5 Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses 35<br />
5.6 Anpassungsbedarf bei Aktienkategorien 36<br />
6 Vermietung und Verpachtung 37<br />
6.1 Damit Ihre Vermietung steuerlich kein „Privatvergnügen“ ist - Achtung vor „Liebhaberei“ 37<br />
6.2 Liebhaberei: Ansatz fiktiver Marktmietzinse bei Vorliegen von Mietzinsbeschränkungen 38<br />
6.3 Ausgabenverteilungsmöglichkeit bei Vermietung und Verpachtung anstelle Verlustvortrags 39<br />
6.4 Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigte Personen aus umsatzsteuerlicher Sicht 39<br />
7 Zinssätze 40<br />
8 Voraussichtliche Sozialversicherungssätze für 2012 40<br />
9 Steuertermine 41<br />
Steuerberatungskanzlei | Dr. jur. Hans Hintner | Mag. (FH) Natalie Hintner
1<br />
Maßnahmen vor Jahresende 2011<br />
www.wt-hintner.at<br />
Aufmerksame Steuerpflichtige nutzen den bevorstehenden Jahreswechsel nochmals zu einem Check,<br />
ob durch gezielte Maßnahmen noch Steuern für das Jahr 2011 gespart werden können. Dabei sollten<br />
insbesondere folgende Aspekte bedacht werden:<br />
1.1<br />
Für Unternehmer<br />
Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen<br />
Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen<br />
werden, Gewinne und Verluste (auch ausländische) der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen.<br />
Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle<br />
Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des<br />
Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen<br />
Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.)<br />
ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.11 einzubringen, damit er noch Wirkung für die<br />
Veranlagung 2011 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe<br />
(etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2011 erworben wurde).<br />
Forschungsförderung - Forschungsprämie<br />
Die Forschungsförderung im Jahr 2011 ist gegenüber Vorjahren vereinfacht, da es nur noch<br />
eine Forschungsprämie von 10% gibt, nicht aber mehr verschiedene Forschungsfreibeträge. Die<br />
Forschungsprämie ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in<br />
Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der<br />
Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen<br />
können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,<br />
Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung<br />
dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die<br />
Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) betraglich nicht<br />
gedeckelt. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung <strong>–</strong> Voraussetzung<br />
ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit<br />
100.000 € begrenzt.<br />
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Maßnahmen vor Jahresende 2011<br />
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Maßnahmen vor Jahresende 2011<br />
6<br />
Gewinnfreibetrag<br />
Als Nachfolgebegünstigung für den Freibetrag für investierte Gewinne gibt es seit 2010 den<br />
Gewinnfreibetrag. Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart<br />
zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes (maximal 100.000 € pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von<br />
30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €)<br />
zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich.<br />
Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte<br />
Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw.<br />
Behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur<br />
der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage<br />
und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung.<br />
Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der<br />
Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern<br />
Für Investitionen, die nach dem 30.6.11 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt<br />
in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen<br />
spätestens in den Dezember 2011 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
(max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.<br />
E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine<br />
temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B.<br />
Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige<br />
Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben,<br />
die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich<br />
gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte<br />
„stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden,<br />
gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.<br />
GSVG-Befreiung<br />
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.488,24 €) können eine<br />
GSVG-Befreiung für 2011 bis 31. Dezember 2011 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer<br />
(max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre bzw. Personen über 57<br />
Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.<br />
Aufbewahrungspflichten<br />
Mit 31.12.11 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des<br />
Jahres 2004. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder<br />
sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke<br />
bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht<br />
ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein<br />
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre.<br />
Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung,<br />
Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.<br />
Steuerberatungskanzlei | Dr. jur. Hans Hintner | Mag. (FH) Natalie Hintner
Abzugsfähigkeit von Spenden<br />
www.wt-hintner.at<br />
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der<br />
Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem<br />
Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe<br />
sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der<br />
Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der<br />
Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.<br />
Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in<br />
der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2011 geleistet wurde und nachgewiesen<br />
werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und<br />
als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht<br />
möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von<br />
10% des Vorjahresgewinns nicht überschreiten dürfen.<br />
1.2<br />
Für Arbeitgeber<br />
Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro<br />
Dienstnehmer p.a.)<br />
» » Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €.<br />
» » Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €.<br />
» » Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von<br />
Katastrophenschäden.<br />
» » Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber<br />
allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten,<br />
Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder<br />
Garagenabstellplätze).<br />
» » Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile<br />
an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €.<br />
» » Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €.<br />
» » Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten<br />
bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter<br />
Umgebung verwendet werden können.<br />
» » Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 500 €.<br />
Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie<br />
Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe<br />
geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen<br />
Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und<br />
Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie<br />
i.H.v. 6%.<br />
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Maßnahmen vor Jahresende 2011<br />
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Maßnahmen vor Jahresende 2011<br />
8<br />
Lehrlingsförderungen<br />
Für ab dem 27.6.08 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten verschiedne Lehrlingsförderungen,<br />
welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II für die Schaffung von Lehrstellen sowie<br />
eine Qualitätsförderung umfassen.<br />
1.3<br />
Für Arbeitnehmer<br />
Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen<br />
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen<br />
noch vor dem 31.12.11 entrichtet werden, damit sie 2011 von der Steuer abgesetzt werden können.<br />
Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten.<br />
Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur<br />
zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen.<br />
Arbeitnehmerveranlagung 2006 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu<br />
Unrecht einbehaltener Lohnsteuer<br />
Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.)<br />
gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist<br />
innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2006 läuft die Frist am 31.12.2011 ab. Mittels<br />
Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen<br />
etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt<br />
wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene<br />
Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung<br />
des <strong>Pendlerpauschale</strong>s oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige<br />
Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim<br />
Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die<br />
Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5<br />
(wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen.<br />
Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei<br />
Mehrfachversicherung<br />
Wurden im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage<br />
hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und<br />
Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.11 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung<br />
an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung<br />
grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.<br />
Steuerberatungskanzlei | Dr. jur. Hans Hintner | Mag. (FH) Natalie Hintner
1.4<br />
Für alle Steuerpflichtigen<br />
Sonderausgaben <strong>–</strong> Topfsonderausgaben<br />
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Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für<br />
Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze<br />
fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für<br />
Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge<br />
geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem<br />
Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies<br />
gleichmäßig auf den Pauschalbetrag von 60 €.<br />
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag<br />
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf<br />
von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der<br />
Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten<br />
(wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können<br />
Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind 2011 mit<br />
jährlich 200 € begrenzt.<br />
Spenden als Sonderausgaben<br />
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können<br />
Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im<br />
betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich<br />
Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben.<br />
Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern<br />
gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des<br />
Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen<br />
werden.<br />
Außergewöhnliche Belastungen<br />
Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2011<br />
vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten<br />
sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche<br />
Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische<br />
Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als<br />
auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend.<br />
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind<br />
und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit<br />
beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den<br />
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Maßnahmen vor Jahresende 2011<br />
10<br />
steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten<br />
oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen<br />
erfolgen.<br />
Zukunftsvorsorge <strong>–</strong> Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge<br />
Die 2011 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.313,36 €<br />
p.a. führt zu einer staatlichen Prämie von 8,5 % (196,64 €). Beim Bausparen gilt für 2011 eine<br />
staatliche Prämie von 36 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 €.<br />
Besteuerung von Kapitalvermögen <strong>–</strong> Vorsicht bei Aktienverkäufen vor<br />
dem 1. April 2012<br />
Die „neue“ Besteuerung von Substanzgewinnen aus Wertpapieren im Privatvermögen <strong>–</strong> sie ist<br />
ja z.B. auf Aktien anzuwenden, welche nach dem 31.12.2010 erworben wie auch auf Anleihen,<br />
die nach dem 30.9.2011 gekauft werden <strong>–</strong> sieht vor, dass bei gewinnbringendem Verkauf nach<br />
dem 1. April 2012 25% vom Kursgewinn einbehalten werden („Wertpapier-KESt“). Mit der<br />
Verschiebung auf den 1. April 2012 wurde auch die Spekulationsbesteuerung bis zu diesem Zeitpunkt<br />
ausgedehnt. Im Gegensatz zur Situation vor der „Kapitalbesteuerung neu“ ist die Spekulationsfrist<br />
bei der Veräußerung von Aktien nicht 1 Jahr, sondern unter Umständen länger (z.B. 1 Jahr und 3<br />
Monate bei Kauf am 1.1.2011 und Verkauf am 31.3.2012). Da innerhalb dieser Spekulationsfrist<br />
die Kursgewinne zum normalen Tarif versteuert werden (Maximalsteuerbelastung 50%) sollten<br />
Wertpapierverkäufe immer dahingehend überdacht werden, ob nicht ein Abwarten bis zum 1.<br />
April 2012 sinnvoll ist. Aus steuerlichen Gründen ist ein Abwarten und die Besteuerung mit<br />
25% jedenfalls empfehlenswert (siehe dazu auch den Beitrag „Kapitalbesteueuerung NEU“). Bei<br />
Spekulationsgeschäften gilt die Freigrenze von 440 € pro Jahr.<br />
Steuerberatungskanzlei | Dr. jur. Hans Hintner | Mag. (FH) Natalie Hintner
2<br />
2.1<br />
Aktuelles ab 2012<br />
Auslandsmontage neu geregelt<br />
www.wt-hintner.at<br />
Die Neuregelung der Auslandsmontage <strong>–</strong> die Steuerfreiheit wurde ja als verfassungswidrig erkannt<br />
- sieht ab 2012 eine 50%ige Befreiung der laufenden Einkünfte nach Sozialversicherung vor,<br />
unterliegt einer Obergrenze und setzt erschwerende Rahmenbedingungen der Auslandstätigkeit<br />
voraus. Solch Bedingungen sind z.B. die 600km Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes<br />
von Österreich und eine Mindestentsendedauer von 1 Monat. Vergleichbar den Voraussetzungen für<br />
Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage müssen z.B. Klima, Infrastruktur und die allgemeinen<br />
Lebensbedingungen unwirtlicher sein als in EU-Staaten. Die Tätigkeit im Ausland darf überdies<br />
nicht dauerhaft sein, wobei die Erfüllung von spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung<br />
und Montage von Investitionsgütern als vorübergehend und somit begünstigt anzusehen sind.<br />
Dies gilt bei einer Entsendung zu einer Baubetriebsstätte, nicht aber wenn die Auslandstätigkeit<br />
in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung des Unternehmens bzw. eines konzernzugehörigen<br />
Unternehmens erfolgt. Die Steuerbefreiung von 50% der laufenden Einkünfte ist monatlich<br />
betrachtet mit 75% der jeweils maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG begrenzt.<br />
Die Befreiung setzt auch voraus, dass vom Arbeitgeber max. eine Familienheimfahrt/Monat bezahlt<br />
wird und dass während der Entsendung Zuschläge gem. § 68 EStG (z.B. für Überstunden) nicht<br />
steuerfrei behandelt werden. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung dürfen auch keine mit der<br />
Auslandstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten (z.B. für Familienheimfahrten oder doppelte<br />
Haushaltsführung) geltend gemacht werden. Folglich besteht bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />
ein Wahlrecht <strong>–</strong> entweder (50%) Steuerfreiheit der Einkünfte aus Auslandsmontage oder die<br />
Geltendmachung von Werbungskosten i.Z.m. der Auslandstätigkeit.<br />
2.2<br />
Ausdehnung der Spendenbegünstigung bzw. der<br />
steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen<br />
Ab 2012 beinhaltet der Kreis der steuerbegünstigten Spendenempfänger auch Organisationen,<br />
die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen sowie auch freiwillige Feuerwehren und<br />
Landesfeuerwehrverbände. Begünstigt sind somit auch Tierheime wie z.B. Gnadenhöfe und<br />
Tierasyle. Während Umwelt- und Tierschutzorganisationen wie humanitäre Organisationen die<br />
Voraussetzungen der Spendenliste erfüllen müssen, gilt dieses Erfordernis für die rund 4.500 freiwilligen<br />
Feuerwehren nicht <strong>–</strong> wohl aber müssen einfache Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für<br />
Spendeneinnahmen sichergestellt sein. Selbständige können neben Privatspenden als Sonderausgaben<br />
auch Spenden aus dem Betriebsvermögen <strong>–</strong> z.B. an bestimmte Forschungseinrichtungen <strong>–</strong> als<br />
Betriebsausgaben geltend machen.<br />
Die Regelung der steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen<br />
mit Forschungs- und Lehraufgaben wurde im Juni 2011 vom EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig<br />
qualifiziert. Nunmehr sind alle Einrichtungen begünstigt, welche einer begünstigten inländischen<br />
Einrichtung entsprechen und ihren Sitz in einem Staat haben, mit dem ein umfassendes<br />
Amtshilfeabkommen besteht. Zudem ist nun auch die Internationale Anti-Korruptions-Akademie<br />
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12<br />
im Kreis der begünstigten Zuwendungsempfänger.<br />
Im Sinne einer einheitlichen Grenze für den Spendenabzug beträgt das steuerliche Maximum<br />
10% des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte (nach Verlustausgleich). Es gilt für betriebliche<br />
und private Spenden zusammen, unabhängig von den verschiedenen Spendenempfängern. Der für<br />
Privatspenden praktische Nachweis durch Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der<br />
Europäischen Krankenversicherungskarte soll erstmals ab 2013 möglich sein.<br />
2.3<br />
Kirchenbeitrag verdoppelt<br />
Ab der Veranlagung 2012 erhöht sich der als Sonderausgabe maximal abziehbare Kirchenbeitrag<br />
von 200 € auf 400 €. Gleiches gilt für verpflichtende Beiträge an ausländische Kirchen und<br />
Religionsgesellschaften.<br />
2.4<br />
Ausdehnung der Besteuerung von Kapitaleinkünften<br />
bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften<br />
Das Budgetbegleitgesetz 2012, das derzeit als Regierungsvorlage vorliegt, sieht eine Erweiterung<br />
der beschränkten Steuerpflicht inländischer Körperschaften öffentlichen Rechts sowie KÖSt<br />
befreiter Körperschaften hinsichtlich der Kapitaleinkünfte ab 2012 vor. Durch die Ausdehnung auf<br />
alle Kapitaleinkünfte soll der nicht gewünschte negative Anreiz zu Investitionen in bisher nicht<br />
besteuerte Einkünfte aus z.B. riskanten nichtverbrieften Derivaten vermieden werden. Einkünfte<br />
aus Wohnbauförderungsdarlehen der Länder sind aber von der beschränkten Steuerpflicht<br />
ausgenommen.<br />
2.5<br />
Grundstückszuwendungen an Stiftungen<br />
Liegenschaftsbezogene Zuwendungen an Stiftungen waren bisher mit dem begünstigten<br />
Stiftungseingangssteuersatz von 2,5% besteuert. Im Jahr 2011 hat der VfGH die bisherige Regelung der<br />
Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes<br />
(dreifacher Einheitswert) mit Frist zur Behebung bis zum 31.12.2011 als verfassungswidrig<br />
erkannt. Das Budgetbegleitgesetz 2012 sieht nun die Regelung dieser Vorgänge direkt im<br />
Grunderwerbsteuergesetz vor, wobei ein Steuersatz von 3,5% zur Anwendung gelangen soll. Bei<br />
unentgeltlichen Grundstückserwerben oder wenn der Wert der Gegenleistung unter dem halben<br />
gemeinen Wert liegt, kommt es zukünftig zu einem erhöhten Steuersatz von 6%.<br />
2.6<br />
Kapitalbesteuerung NEU<br />
Die umfassende Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen hat schon mit Jahresende 2010<br />
für Veränderungen gesorgt, da beispielsweise bei dem Erwerb von Aktien (im Privatvermögen) nach<br />
Silvester 2010 Kursgewinne steuerpflichtig sind, selbst wenn diese Wertpapiere ein Jahr gehalten werden<br />
und somit die (alte) Spekulationsfrist eigentlich abgelaufen ist. Im Jahr 2012 bildet der 1. April ein<br />
markantes Datum, da bei Veräußerung von Wertpapieren (Aktien, Investmentfonds, Anleihen etc.)<br />
von der depotführenden Bank 25% (Wertpapier)KESt einbehalten werden. Nachfolgend sind die<br />
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bedeutendsten Aspekte der Kapitalbesteuerung NEU - vor allem für Wertpapiere im Privatvermögen<br />
- dargestellt.<br />
Verkaufszeitpunkt und Übergangsbestimmungen<br />
Kernpunkt der Kapitalbesteuerung NEU ist, dass im Privatvermögen nicht wie bisher nur die Früchte<br />
aus Aktien und sonstigen Wertpapieren wie z.B. Zinsen und Dividenden besteuert werden, sondern<br />
auch die Wertsteigerungen am Stamm (Substanzgewinne). Diese werden zukünftig einer 25%igen<br />
Besteuerung („Wertpapier-KESt“) unterworfen, unabhängig von der Behaltefrist und von dem<br />
Beteiligungsausmaß. Die Besteuerung von Substanzgewinnen betrifft Wertsteigerungen von z.B.<br />
Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) sowie von Anteilen an Investmentfonds,<br />
die nach dem 31.12.2010 sowie von anderen Kapitalanlagen (z.B. Anleihen, Derivate), die nach dem<br />
30.9.2011 angeschafft wurden (sog. Neubestand).<br />
Da der VfGH die Frist für die Einführung der neuen Wertpapier-KESt zum 31.10.2011 als<br />
verfassungswidrig erachtet hat, hat der Gesetzgeber mit einer Verschiebung auf den 1. April 2012<br />
reagiert. Somit sind die Banken verpflichtet, bei Verkäufen nach dem 1. April 2012 automatisch<br />
25% vom Kursgewinn einzubehalten. Da die ursprünglich maßgeblichen Anschaffungszeitpunkte<br />
(1. Jänner 2011 bzw. 1. Oktober 2011) unverändert blieben, musste steuersystematisch klargestellt<br />
werden, dass die Spekulationsfrist für Aktien und Fondsanteile, welche zwischen 1.1.2011 und<br />
31.3.2012 erworben werden, bis zum 31.3.2012 ausgedehnt wird. Damit ist sichergestellt, dass<br />
jeder Kursgewinn aus einem Kauf nach dem 31.12.2010 der Besteuerung unterliegt, selbst wenn<br />
die grundsätzlich einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Verkaufsentscheidungen vor<br />
dem 1. April 2012 sollten diesem Umstand jedenfalls Rechnung tragen, da die Besteuerung des<br />
Spekulationsgewinns bei Verkauf vor dem 1. April 2012 mit dem individuellen, dem Progressionseffekt<br />
unterliegenden Steuertarif zu erfolgen hat und daher zu mehr als 25% Steuerbelastung führen<br />
kann. Bei Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen) und bestimmten Derivaten besteht systematisch<br />
korrespondierend die Spekulationsfrist bis zum 31.3.2012 wenn die Anschaffung zwischen<br />
1.10.2011 und 31.3.2012 erfolgt. Bei Veräußerungen nach dem 31. März 2012 unterliegen diese<br />
Kursgewinne dem 25%igen besonderen Steuersatz. Diese sind im Rahmen der Veranlagung des<br />
Investors zu versteuern.<br />
Realisierte Wertsteigerungen aus wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligungen<br />
von mindestens 1% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten 5<br />
Jahre), die vor dem 1.1.2011 erworben wurden und zum 31. März 2012 ein Beteiligungsausmaß<br />
von mind. 1% erreichen, unterliegen ebenfalls dem Steuersatz von 25%. Beträgt die Beteiligung<br />
zum 31.März 2012 weniger als 1% kann diese nach Ablauf von 5 Jahren steuerfrei veräußert<br />
werden. Somit sollte bei wesentlichen Beteiligungen bis zu diesem Zeitpunkt überprüft werden, ob es<br />
wirtschaftlich sinnvoll ist, das Ausmaß auf unter 1% zu reduzieren.<br />
Bei Anschaffungen von Beteiligungen ab dem 1. Jänner 2011 wird bei Veräußerungen nach dem<br />
31. März 2012 unabhängig von Beteiligungsausmaß und Behaltedauer 25% KESt auf realisierte<br />
Wertsteigerungen einbehalten.<br />
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14<br />
(End)Besteuerung und Verlustausgleich im außerbetrieblichen Bereich<br />
(„Privatbereich“)<br />
Substanzgewinne aus Finanzvermögen <strong>–</strong> etwa bei der Veräußerung von Aktien - ergeben sich<br />
aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Im außerbetrieblichen<br />
Bereich führt die Endbesteuerung dazu, dass weder damit verbundene Werbungskosten wie z.B.<br />
Depotgebühren oder Transaktionsspesen noch Anschaffungsnebenkosten (z.B. rechtliche Beratung,<br />
Ausgabeaufschläge) steuerlich geltend gemacht werden können. Vorsicht ist geboten, da auch die<br />
Entnahme aus dem Depot oder die Übertragung auf ein anderes Depot die 25% Steuerbelastung<br />
auslösen können, wenn nicht entsprechenden Meldepflichten nachgekommen wird. Liegt anstelle des<br />
inländischen Depots eines im Ausland vor, kommt auch der Steuersatz von 25% zur Anwendung.<br />
In diesem Fall sind neben Zinsen und Dividenden auch realisierte Wertsteigerungen in die<br />
Steuererklärung aufzunehmen.<br />
Die Regelbesteuerung anstelle der Besteuerung mit 25% ist nicht Voraussetzung für die<br />
Geltendmachung des Verlustausgleichs. Wird zur Regelbesteuerung optiert, so unterliegen ab<br />
2012 alle Kapitaleinkünfte und somit z.B. auch Dividendeneinkünfte der Regelbesteuerung (max.<br />
mit dem Grenzsteuersatz von 50%). Auch bei der Regelbesteuerung können unmittelbar mit den<br />
Kapitaleinkünften im Zusammenhang stehende Aufwendungen und Ausgaben steuerlich nicht<br />
geltend gemacht werden.<br />
Die Verlustausgleichsoption soll sicherstellen, dass auch Substanzverluste steuermindernd verwertbar<br />
sind. Folglich können im außerbetrieblichen Bereich Substanzverluste aus Finanzvermögen<br />
oder aus Derivaten mit zu versteuernden Erträgen (z.B. Zinsen aus Anleihen, Dividenden) bzw.<br />
Substanzgewinnen aus Finanzvermögen oder aus Derivaten ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich<br />
ist nur im Wege der Veranlagung möglich und durchaus eingeschränkt. Eine Verrechnung von<br />
Substanzverlusten aus Finanzvermögen mit Zinserträgen aus Geldanlagen bei Kreditinstituten<br />
ist nicht möglich, da die beiden Investitionsformen vom Risiko nicht vergleichbar sind. Im<br />
Privatvermögen ist eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ebenso wenig möglich wie ein<br />
Verlustvortrag. Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne eines Verlustausgleichs bestehen in der Realisation<br />
von Substanzgewinnen <strong>–</strong> wenn weiterhin von steigenden Kursen ausgegangen wird, kann ja ein<br />
Nachkauf dieser Wertpapiere erfolgen <strong>–</strong> wie auch gegebenenfalls in der Einlage des verlustbringenden<br />
Wertpapiers ins Betriebsvermögen, da dort Verluste (zumindest teilweise) vortragsfähig sind.<br />
Gegenwärtig lässt der Gesetzgeber eine Verlustverrechnung nur im Wege der Veranlagung zu. Dem<br />
derzeitigen Stand des Gesetzwerdungsprozesses folgend (Regierungsvorlage Budgetbegleitgesetz<br />
2012) ist die Verpflichtung der Banken zum Verlustausgleich ab dem Jahr 2013 vorgesehen. Für den<br />
Zeitraum zwischen 1. April 2012 und 31. Dezember 2012 soll eine nachträgliche Verlustverrechnung<br />
durch die Banken durchgeführt werden.<br />
Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer natürlichen<br />
Person<br />
Im Betriebsvermögen waren Substanzgewinne aus Kapitalvermögen schon immer steuerhängig.<br />
Hinsichtlich der Veräußerung von Beteiligungen aus dem Altbestand (d.h. vor dem 1.1.2011<br />
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erworbene Beteiligungen) wird klargestellt, dass bei Veräußerung vor dem 1. April 2012 die<br />
begünstigte Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz zur Anwendung kommen kann,<br />
sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Veräußerungen danach ist einheitlich<br />
auf den besonderen Steuersatz von 25% zurückzugreifen <strong>–</strong> auch wenn die Anteile an Körperschaften<br />
bzw. Fondsanteile beispielsweise vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft worden sind. Im Gegensatz zum<br />
Privatvermögen können im Betriebsvermögen mit der Anschaffung zusammenhängende Ausgaben<br />
(Anschaffungsnebenkosten) steuerlich geltend gemacht werden.<br />
Kommt es im betrieblichen Bereich zu Substanzverlusten aus Kapitalvermögen, so hat im ersten<br />
Schritt eine Verrechnung mit Substanzgewinnen und Zuschreibungen zu erfolgen <strong>–</strong> ein verbleibender<br />
Verlustüberhang ist zu halbieren. Der Verlustüberhang kann nicht nur mit betrieblichen Einkünften,<br />
sondern grundsätzlich mit allen anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Den allgemeinen<br />
steuerlichen Grundsätzen entsprechend hat nach dem innerbetrieblichen Verlustausgleich zuerst der<br />
horizontale Verlustausgleich (Saldierung positiver und negativer Einkünfte innerhalb der jeweiligen<br />
Einkunftsart) und dann der vertikale Verlustausgleich (Verrechnung mit positiven Ergebnissen<br />
anderer Einkunftsarten) zu erfolgen. 50% des verbleibenden Verlustüberhangs können vorgetragen<br />
werden. Die andere Hälfte des Verlustüberhangs geht verloren.<br />
2.7<br />
Beteiligungsertragsbefreiung auf<br />
Portfoliodividenden aus Drittstaaten ausgedehnt<br />
Nachdem der EuGH die Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten (wenn also nicht<br />
aus EU-Mitgliedsstaaten bzw. aus Norwegen) als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt hat, wurde mit<br />
Gültigkeit ab Veranlagung 2011 die Befreiungsbestimmung durch den Gesetzgeber ausgedehnt.<br />
Von Portfoliodividenden spricht man, wenn das Beteiligungsausmaß von Kapitalgesellschaften an<br />
ausländischen Kapitalgesellschaften weniger als 10% beträgt und daher für Dividendenerträge nicht<br />
schon aufgrund einer internationalen Schachtelbeteiligung eine Freistellung von der österreichischen<br />
Körperschaftsteuer besteht.<br />
Die zu erfüllenden Voraussetzungen betreffend Beteiligungen an Gesellschaften aus Drittstaaten<br />
sind die Vergleichbarkeit mit einer inländischen (unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden) Körperschaft<br />
sowie das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat. Das Erfordernis eines<br />
Abkommens über Vollstreckungshilfe ist hingegen nicht mehr nötig.<br />
Kommt es zur Versagung der Befreiung der Portfoliodividenden <strong>–</strong> z.B. weil der ausländische<br />
Körperschaftsteuersatz unter 15% liegt <strong>–</strong> tritt der Switch-over von der Befreiungsmethode zur<br />
Anrechnungsmethode ein. Hierbei wird auf Antrag des Steuerpflichtigen die Körperschaftsteuerbelastung<br />
im Ausland auf die Besteuerung im Inland (25% KöSt) angerechnet.<br />
Bedeutend ist, dass die inländische Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um die im Ausland<br />
abgezogene Körperschaftsteuerbelastung erhöht wird. Übersteigt die anrechenbare ausländische<br />
Körperschaftsteuer die österreichische Körperschaftsteuerschuld (unter Außerachtlassung einer<br />
Mindestkörperschaftsteuer), so kann auf Antrag die verbleibende Auslandskörperschaftsteuerbelastung<br />
vorgetragen und in den Folgejahren verrechnet werden.<br />
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16<br />
2.8<br />
Advance Ruling <strong>–</strong> Vorabstimmung mit der<br />
Finanzverwaltung möglich<br />
Durch die Einführung des Auskunftsbescheids gem. § 118 BAO (Advance Ruling) ist es seit Jänner<br />
2011 möglich, geplante Gestaltungen bzw. Umstrukturierungen vorab mit der Finanzbehörde<br />
abzuklären, um deren steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Die Möglichkeit der Diskussion<br />
vorab <strong>–</strong> anstelle im Nachhinein bei der Betriebsprüfung <strong>–</strong> ist auf die Bereiche Umgründungen,<br />
Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreise beschränkt. Da es in diesen Bereichen regelmäßig<br />
zu beträchtlichen steuerlichen Konsequenzen kommen kann, ist dieses neue Instrument jedenfalls zu<br />
begrüßen. Bisher waren und sind auch weiterhin Rulings mit der Finanzverwaltung möglich <strong>–</strong> im<br />
Gegensatz zu den (neuen) verbindlichen Auskunftsbescheiden basieren diese aber nur auf Treu und<br />
Glauben.<br />
Der Antrag auf ein Advance Ruling ist schriftlich an das zuständige Finanzamt zu stellen, wobei<br />
dies über FinanzOnline möglich ist, nicht aber z.B. per E-Mail. Ganz bedeutende Voraussetzung<br />
für die Klärung mit den Finanzbehörden vorab ist, dass der geplante Sachverhalt (z.B. eine<br />
Verschmelzung, die Erweiterung der Unternehmensgruppe oder die Ermittlung eines fremdüblichen<br />
Verrechnungspreises mithilfe einer Datenbankstudie) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch<br />
nicht verwirklicht ist. Inhaltlich müssen neben der Sachverhaltsdarstellung aus dem Antrag die<br />
besonderen Interessen des Antragstellers, das Rechtsproblem, konkret formulierte Rechtsfragen<br />
sowie eine eingehend begründete Lösung zu den Rechtsfragen hervorgehen. Ebenso müssen<br />
die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags maßgebenden Angaben enthalten sein. Der<br />
Verwaltungskostenbeitrag gilt pro angefragten Sachverhalt, wobei es möglich ist, dass mehrere<br />
Rechtsfragen (z.B. körperschaftsteuerliche und verkehrsteuerlichen Fragen) zu einem Sachverhalt<br />
beantwortet werden und dafür nur ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten ist. Der<br />
Verwaltungskostenbeitrag bemisst sich nach den Umsatzerlösen des Antragstellers bzw. danach,<br />
ob für das Unternehmen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht. Die<br />
Kosten zur Erlangung des Auskunftsbescheids sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und betragen<br />
grundsätzlich zumindest 1.500 € und steigen in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen in den 12<br />
Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag. Der Maximalbetrag macht 20.000 € aus und fällt<br />
entweder an wenn die Umsatzerlöse 38,5 Mio. € überschreiten oder wenn die Verpflichtung zur<br />
Aufstellung eines Konzernabschlusses vorliegt. Nur 500 € sind zu entrichten wenn der Antrag<br />
zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.<br />
Nachdem dem Finanzamt alle zur Beurteilung relevanten Unterlagen und <strong>Info</strong>rmationen<br />
vorliegen kommt es zur materiellen Prüfung des Antrags und im weiteren Zuge zum Erlass des<br />
Auskunftsbescheids. Zu beachten ist dabei, dass die Behörde den Sachverhalt auch anders als der<br />
Antragsteller beurteilen kann <strong>–</strong> daher kann der Antragsteller gegen den Bescheid gegebenenfalls<br />
berufen, da der Auskunftsbescheid keine Bindung zum Nachteil der Partei haben darf. Im Idealfall<br />
teilt die Finanzbehörde die Rechtsansicht des Steuerpflichtigen, wodurch sich dann mit dem<br />
Auskunftsbescheid ein Rechtsanspruch auf die im Bescheid dargestellten Rechtsfolgen ableitet.<br />
Voraussetzung ist freilich, dass der verwirklichte Tatbestand nicht oder bloß unwesentlich von<br />
dem zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt abweicht. Die Dauer der Beurteilung des Sachverhalts<br />
durch das Finanzamt hängt u.A. von der Komplexität des Sachverhalts ab. Als maximale Dauer sind<br />
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6 Monate (allgemeine Devolutionsfrist) zu sehen, wobei eine raschere Beurteilung wohl eher der<br />
Regelfall sein wird.<br />
Der Rechtsanspruch ist von der VwGH-Rechtsprechung sowie von (zukünftigen) Erlässen<br />
des Finanzministeriums unabhängig, nicht aber insoweit, als sich die zugrundeliegenden<br />
Abgabenvorschriften ändern. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Auskunftsbescheid nicht<br />
für ausländische Finanzbehörden bindend ist <strong>–</strong> praxisrelevant kann dies vor allem im Bereich der<br />
Verrechnungspreise sein. Insgesamt betrachtet ist das Advance Ruling ein positiver Schritt in Richtung<br />
höhere Planungs- und Rechtssicherheit. Die Erfahrungen aus dem Jahr 2011 haben gezeigt, dass<br />
die Finanzbehörden, wenn man im Vorfeld an sie herantritt und sie in die Lösungsfindung einbindet,<br />
oftmals kooperativer agieren als im Zuge einer Betriebsprüfung, wenn es dann um die Beurteilung des<br />
bereits realisierten Sachverhalts geht. Anträge auf einen Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO können<br />
folglich auch 2012 zu erfolgreichen steuerlichen Planungshandlungen eingesetzt werden.<br />
2.9<br />
Periodenübergreifende Fehlerkorrektur auch für<br />
bereits verjährte Zeiträume möglich<br />
Die Komplexität des Steuerrechts bringt es mit sich, dass bei der Einschätzung von Sachverhalten<br />
Fehler passieren können und beispielsweise eine falsche Abschreibungsdauer gewählt wird oder<br />
es zu einer ungerechtfertigten (oder zu frühen) Passivierung einer Rückstellung kommt. Der<br />
VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.3.2011 (GZ 2008/13/0024) betont, dass bei einer späteren<br />
Fehlerkorrektur dem Grundsatz der Periodenbesteuerung zu folgen und der Fehler in allen betroffenen<br />
Jahren zu korrigieren ist. Eine periodenfremde Fehlerberichtigung („steuerliches Nachholverbot“)<br />
<strong>–</strong> etwa in Form der Aussetzung von Abschreibungen, da früher zu hohe Abschreibungen geltend<br />
gemacht wurden <strong>–</strong> ist hingegen nicht zulässig. Wenn eine Korrektur im „Wurzeljahr“, welches<br />
jenes Jahr der Fehleinschätzung ist, aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verjährung nicht<br />
mehr möglich ist, führt dies zu Vor- oder Nachteilen für den Steuerpflichtigen und entspricht damit<br />
nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip.<br />
Mit Schaffung des § 293c BAO, der seit 1. September 2011 in Kraft ist, wird die (periodenübergreifende)<br />
Fehlerkorrektur auch auf bereits verjährte Zeiträume ausgedehnt und zwar insoweit, als die Wurzel<br />
des Fehlers innerhalb der absoluten Verjährung liegt. Die absolute Verjährung erstreckt sich auf<br />
zehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruchs. Die Korrektur erfolgt auf Antrag bzw. von Amts<br />
wegen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der zu korrigierende Fehler <strong>–</strong> wie z.B. eine falsch<br />
gewählte Abschreibungsdauer <strong>–</strong> Auswirkungen auf nachfolgende Jahre hat. Es ist allerdings nicht<br />
notwendig, dass die Doppel- bzw. Nichtbesteuerung bereits eingetreten ist. Die neue Bestimmung<br />
der periodenübergreifenden Fehlerkorrektur beschränkt sich nicht nur auf das Ertragsteuerrecht,<br />
sondern z.B. auch auf veranlagte Verkehrsteuern.<br />
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<strong>Reisekosten</strong> - <strong>Kilometergeld</strong> etc.<br />
18<br />
3<br />
<strong>Reisekosten</strong> <strong>–</strong> <strong>Pendlerpauschale</strong> -<br />
<strong>Kilometergeld</strong> - PKW Sachbezug<br />
Erhöhte Mobilität ist in der heutigen Arbeitswelt zu einer Selbstverständlichkeit geworden und trotz<br />
der großen Möglichkeiten durch die neuen Medien ist der persönliche Kontakt im Geschäftsleben<br />
noch immer von sehr großer Bedeutung. Für Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang die<br />
Themen <strong>Reisekosten</strong>, <strong>Kilometergeld</strong>, PKW Sachbezug und <strong>–</strong> wenn man etwa im Grünen wohnen,<br />
aber in der Stadt arbeiten will <strong>–</strong> <strong>Pendlerpauschale</strong> von Bedeutung. Nicht nur bei Arbeitnehmern<br />
sondern auch bei Selbständigen stellt sich bei (Auslands)Reisen seit jeher die Frage, wie es mit der<br />
steuerlichen Geltendmachung von <strong>Reisekosten</strong> aussieht, wenn bei einer beruflich bedingten Reise<br />
auch private Aspekte (z.B. anschließender Urlaub) eine Rolle spielen. Der VwGH hat hier eine für<br />
den Steuerpflichtigen erfreuliche Entscheidung getroffen (siehe Punkt 3.3).<br />
3.1<br />
Taggeld<br />
Steuerfreie <strong>Reisekosten</strong>ersätze - Inland<br />
- für 24 Stunden 26,40 €<br />
- länger als 3 Stunden, für jede angefangene Stunde 1/12 (maximal 26,40 €) 2,20 €<br />
- Kürzung für ein Arbeitsessen, auch wenn das Taggeld weniger als 26,40 € ist, je<br />
(Das Arbeitsessen muss jedenfalls der Werbung dienen)<br />
13,20 €<br />
Nächtigungsgeld<br />
- ohne Nachweis inkl. Frühstück 15,00 €<br />
- nach Belegabrechnung - voller Kostenersatz ohne Haushaltsersparnis<br />
Taggelder<br />
Taggelder sollen den anfallenden Verpflegungsmehraufwand von Reisen (Entfernung von mehr als<br />
25km) abdecken. Sie sind mit einem Pauschalbetrag von bis zu 26,40 € pro Tag als Werbungskosten<br />
/ Betriebsausgaben abzugsfähig.<br />
Steuerfreie Taggelder gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal 26,4 € gelten für Dienstreisen mit täglicher<br />
Rückkehr bzw. für Dienstreisen mit unzumutbarer täglicher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer<br />
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei täglicher Rückkehr nach 5 Tagen<br />
durchgehender (15 Tagen bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit) bzw. bei unzumutbarer<br />
täglicher Rückkehr bei 183 Tagen anzunehmen.<br />
Für in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG angeführte Tätigkeiten können vom Arbeitgeber aufgrund<br />
lohngestalterischer Verpflichtungen Taggelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt<br />
werden. Es handelt sich dabei um Außendiensttätigkeiten, Fahrtätigkeiten, Baustellen- und<br />
Montagetätigkeiten, Arbeitskräfteüberlassung oder um die vorübergehende Tätigkeit an einem<br />
Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde. Steuerfreiheit ist bei der vorübergehenden Tätigkeit<br />
an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde allerdings nur gegeben, wenn diese<br />
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nicht von Dauer ist. Typische Beispiele sind ein Ausbildungsaufenthalt oder eine vorübergehende<br />
Vertretung.<br />
Steuerfreie Taggelder können generell auch nach Kalendertagen abgerechnet werden, bei<br />
Auslandsreisen steht - vergleichbar der Aliquotierung im Inland - ab einer Reisedauer von 3 Stunden<br />
für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Landessatzes zu.<br />
Nächtigungsgelder<br />
Nächtigungsgeld ist der Betrag, der bei Vorliegen eines Nächtigungsaufwandes im Rahmen einer<br />
Dienstreise anstelle der tatsächlichen Kosten ersetzt werden kann. Ersetzt werden können vom<br />
Arbeitgeber daher entweder die Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe oder ein Pauschalbetrag von<br />
15 €. Voraussetzung für die Geltendmachung von Nächtigungsgeld als Werbungskosten ist, dass eine<br />
tatsächliche Nächtigung erfolgt und dem Arbeitnehmer dafür Kosten entstanden sind, welche vom<br />
Arbeitgeber nicht in der tatsächlichen Höhe ersetzt werden. Betriebsausgaben bilden entweder die<br />
tatsächlichen Kosten der Nächtigung oder das pauschale Nächtigungsgeld.<br />
Ab 1.1.2009 kann der Arbeitgeber die pauschalen Nächtigungsgelder <strong>–</strong> soweit sie nicht nach § 26<br />
Z 4 EStG zu berücksichtigen sind (Dienstreise) <strong>–</strong> auch für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit,<br />
Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes und Arbeitskräfteüberlassung nach<br />
dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz steuerfrei auszahlen. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit an<br />
einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde kann das Nächtigungsgeld für sechs Monate<br />
steuerfrei ausgezahlt werden.<br />
Tatsächlich nachgewiesene Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) können grundsätzlich zeitlich<br />
unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden. Pauschal ist ein Nächtigungsgeld (auch ohne Nachweis der<br />
tatsächlichen Nächtigung) von 15 € pro Nacht möglich. Allerdings ist bei Dienstreisen mit nicht<br />
täglich zumutbarer Rückreise (> 120km) nach 6 Monaten ein Entstehen eines Mittelpunkts der<br />
Tätigkeit anzunehmen, sodass ab dem 7.Monat Steuerpflicht des pauschalen Nächtigungsgeldes<br />
eintritt.<br />
Abrechnung des steuerfreien Taggeldes als Betriebsausgaben oder<br />
Werbungskosten<br />
Im Falle von als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Taggeldern ist eine<br />
Kalendertagsabrechnung nicht mehr möglich. Die bisherige Aliquotierung bleibt weiterhin<br />
bestehen. Umfasst die Dauer der Dienstreise nicht jeweils volle Tage, so ist diese Regelung daher von<br />
Nachteil.<br />
3.2<br />
Steuerfreie <strong>Reisekosten</strong>ersätze - Ausland<br />
Tag- und Nächtigungsgelder im Ausland können von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber mit dem<br />
Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei ausgezahlt werden. Steuerfreie<br />
Tagesgelder können generell auch nach Kalendertagen abgerechnet werden, bei Auslandsreisen steht<br />
- vergleichbar der Aliquotierung im Inland - ab einer Reisedauer von 3 Stunden für jede angefangene<br />
Stunde 1/12 des jeweiligen Landessatzes zu.<br />
Nächtigungskosten inkl. Frühstück können auch laut Belegen im tatsächlich entstandenen Ausmaß<br />
steuerfrei abgegolten werden.<br />
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<strong>Reisekosten</strong> - <strong>Kilometergeld</strong> etc.<br />
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<strong>Reisekosten</strong> - <strong>Kilometergeld</strong> etc.<br />
20<br />
3.3<br />
Neue Rechtsprechung zur Absetzbarkeit von<br />
<strong>Reisekosten</strong><br />
Eine für viele Steuerpflichtige erfreuliche Entwicklung bringt ein im Jahr 2011 ergangenes<br />
Erkenntnis des VwGH (27.1.2011, GZ 2010/15/0197). Nach bisheriger Auslegung war eine<br />
anteilige Geltendmachung von <strong>Reisekosten</strong> bei beruflichen Reisen mit teilweise privater<br />
Veranlassung ausgeschlossen (Ausnahme nur dann wenn bei einer Dienstreise das Wochenende<br />
dazu genommen wird, um einen günstigeren Flug zu bekommen). Nunmehr lässt der VwGH in<br />
bestimmten Konstellationen einen anteiligen Abzug der <strong>Reisekosten</strong> zu. Im konkreten Fall war ein<br />
Wiener Zivilingenieur für Wasserbauwesen nach China gereist. Die ersten vier Tage verbrachte er<br />
dabei mit seiner Frau als Tourist in Tibet, die restlichen 20 Tage bereiste er aus beruflichen Gründen<br />
alleine verschiedene Wasseranlagen. Für diesen beruflichen Teil der Reise wurde ihm schließlich eine<br />
Geltendmachung von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie anteiliger <strong>Reisekosten</strong> (Flug, Visum)<br />
zugestanden. In seiner Entscheidung hat der VwGH die Abzugsfähigkeit der auf den beruflichen<br />
Teil der Reise entfallenden Kosten an folgende Kriterien gebunden bzw. für die Aufteilung der Kosten<br />
bestimmte Grundsätze entwickelt:<br />
» » Die Reise muss sich klar in einen beruflichen und privaten Abschnitt teilen lassen, die<br />
zeitlich aufeinander folgen müssen. Der VwGH legt dabei den gesetzlichen Begriff der<br />
„ausschließlich beruflich veranlassten Reise“ im Ergebnis somit als „einen ausschließlich<br />
beruflich veranlassten Reisetag aus“. Sofern ein untrennbares Mischprogramm (z.B.<br />
Besuch von touristischen Attraktionen zwischen beruflichen Terminen) vorliegt, ist dieses<br />
Kriterium nicht mehr erfüllt.<br />
» » Die Kosten der Hin- und Rückfahrt sind in einen beruflichen und einen privaten Teil<br />
aufzuteilen. In der Regel wird für die Aufteilung das Verhältnis zwischen den ausschließlich<br />
beruflich veranlassten und den übrigen Aufenthaltstagen heranzuziehen sein. Die Reisetage<br />
selbst sind dabei nicht in die Berechnung einzubeziehen.<br />
» » Falls bei längeren Anreisen während der Anreise auch Nächtigungskosten anfallen, sind diese<br />
ebenfalls nach dem zuvor angesprochenen Verhältnis anteilig absetzbar.<br />
» » Bei „ fremdbestimmten Reisen“ (das sind nach dem VwGH Reisen, bei denen die berufliche<br />
Veranlassung eindeutig das auslösende Moment für den Antritt der Reise ist) können die<br />
Fahrtkosten sogar selbst dann zur Gänze abgesetzt werden, wenn anlässlich einer solchen<br />
Reise auch private Unternehmungen stattfinden und diese von bloß untergeordneter<br />
Bedeutung sind.<br />
» » Andererseits berechtigt ein im Zuge einer als Urlaubsreise angelegten Reise nebenbei<br />
wahrgenommener beruflicher Termin (aufgrund der bloß untergeordneten beruflichen<br />
Veranlassung) nicht zum anteiligen Abzug der <strong>Reisekosten</strong>.<br />
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen<br />
anteiligen Steuerabzug genau prüfen wird. Es ist daher ratsam, das Vorliegen unterschiedlicher<br />
Reiseabschnitte und die vorrangige berufliche Veranlassung der Reise entsprechend zu<br />
dokumentieren bzw. zu belegen. In jedem Fall steigt mit dem Judikat die (steuerliche) Attraktivität,<br />
mit einer beruflichen Reise gleich auch einen (anschließenden oder vorgelagerten) Urlaub zu<br />
verbinden.<br />
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3.4<br />
<strong>Pendlerpauschale</strong><br />
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Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den<br />
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der<br />
Anspruch auf das kleine oder das große <strong>Pendlerpauschale</strong>. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011<br />
erfolgte ab 1.1.2011 eine Erhöhung des <strong>Pendlerpauschale</strong> um 10%. Damit sollen für Pendler die<br />
negativen Effekte aus der Erhöhung der Mineralölsteuer abgemildert werden.<br />
Kleines <strong>Pendlerpauschale</strong> (öffentliches Verkehrsmittel zumutbar)<br />
Entfernung pro Monat<br />
ab 20 km € 58,-<br />
ab 40 km € 113,-<br />
ab 60 km € 168,-<br />
Großes <strong>Pendlerpauschale</strong> (öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar)<br />
Entfernung pro Monat<br />
ab 2 km € 31,-<br />
ab 20 km € 123,-<br />
ab 40 km € 214,-<br />
ab 60 km € 306,-<br />
Das kleine <strong>Pendlerpauschale</strong> gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer<br />
von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich<br />
und zumutbar ist.<br />
Hinweis: die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss jedoch nicht nachgewiesen werden.<br />
Das große <strong>Pendlerpauschale</strong> gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer<br />
von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht<br />
möglich oder nicht zumutbar ist. Sie steht auch behinderten ArbeitnehmerInnen zu, wenn sie einen<br />
Ausweis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzen.<br />
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<strong>Reisekosten</strong> - <strong>Kilometergeld</strong> etc.<br />
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3.5<br />
<strong>Kilometergeld</strong><br />
Fahrtkosten mit einem betrieblichen Kfz sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben<br />
abzugsfähig. Es gibt kein Wahlrecht auf Ansatz von <strong>Kilometergeld</strong> statt der tatsächlichen Kosten.<br />
Wird ein privates Kfz für betriebliche Fahrten genutzt, kann das <strong>Kilometergeld</strong> als Betriebsausgabe<br />
geltend gemacht werden. Dies schließt jedoch die Geltendmachung von weiteren Aufwendungen<br />
(z.B.: Vignette, Winterreifen) aus, weil diese im <strong>Kilometergeld</strong> bereits enthalten sind.<br />
Amtliches <strong>Kilometergeld</strong> pro km (seit 1.1.2011)<br />
PKW € 0,42<br />
Motorräder und Motorfahrräder € 0,24<br />
Für jede mitbeförderte Person € 0,05<br />
3.6<br />
PKW-Sachbezug in der Sozialversicherung und im<br />
Steuerrecht<br />
Erhält ein Arbeitnehmer einen Firmen PKW vom Arbeitgeber, welchen er auch privat nutzen darf,<br />
fällt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug an. Dieser beträgt in der Regel 1,5% der Anschaffungskosten<br />
des PKW, wobei jedoch der maximale Sachbezug 600 € pro Monat beträgt. Weist der Dienstnehmer<br />
mittels Fahrtenbuch nach, dass er weniger als 500 km pro Monat für private Zwecke verfährt,<br />
muss er nur die Hälfte des normalen Sachbezugs (max. 300 €) der Lohnsteuer unterwerfen.<br />
Wird dieses Fahrtenbuch bei einer Betriebsprüfung nachträglich nicht anerkannt, führt dies zu<br />
Nachzahlungen beim Arbeitgeber. Alternativ können auch die tatsächlichen privaten Kilometer<br />
mit 50 Cent der Lohnsteuer unterworfen werden, sofern dieser Wert um 50% niedriger ist als der<br />
normale Sachbezug.<br />
Im Steuerrecht sind diesbezüglich die zurückgelegten Kilometer zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte als privat gefahrene Kilometer zu erfassen. Anders jedoch in der Sozialversicherung.<br />
Hier zählen die angefallenen Kosten der Wegstrecke zwischen Wohnung und Büro zum „sogenannten<br />
Kostenersatz“, welcher die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung mindert und somit die<br />
Zahllast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduzieren kann. Allerdings ist dieser Kostenersatz in der<br />
Sozialversicherung nach oben hin begrenzt mit den Kosten, die bei der Benützung eines öffentlichen<br />
Verkehrsmittels anfallen. In der Praxis wird oft der Wert einer Jahreskarte für die öffentlichen<br />
Verkehrsmittel durch 12 dividiert und dieser Wert monatlich als die Sozialversicherung mindernd<br />
berücksichtigt. Gibt es auf der Strecke zur Arbeitsstätte kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist<br />
dessen Verwendung nicht zumutbar, kann zur Ermittlung der Kosten auch ein Viertel des amtlichen<br />
<strong>Kilometergeld</strong>s, also 11 Cent pro Kilometer, bei der Sozialversicherung abgesetzt werden.<br />
Im Ergebnis kommt es zu einer unterschiedlichen Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer<br />
einerseits und die Sozialversicherung andererseits. Der nur geringere Mehraufwand in der<br />
Personalverrechnung kann durch die stetige Ersparnis bei der Sozialversicherung sicherlich mehr als<br />
kompensiert werden.<br />
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4<br />
Umsatzsteuer<br />
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Die Umsatzsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe, welche der Unternehmer im Regelfall monatlich<br />
durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) vorzunehmen hat. Die UVA ist einer<br />
Steuererklärung gleichgestellt und führt je nachdem, ob die zu zahlende Umsatzsteuer oder die<br />
zu erstattende Vorsteuer überwiegt, zu einer Gutschrift (Vorsteuer > Umsatzsteuer) oder zu einer<br />
Zahllast (Vorsteuer < Umsatzsteuer). Im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung (sie basiert auf<br />
den UVAs des Jahres) können dann noch Änderungen, beispielsweise in Form von Berichtigungen,<br />
vorgenommen werden. In Abhängigkeit von den erzielten Umsätzen gibt es Erleichterungen und<br />
Befreiungen.<br />
4.1<br />
Grenzen für UVA und bei der<br />
Umsatzsteuerjahreserklärung<br />
Kleinunternehmereigenschaft ist gegeben, wenn die jährlichen Umsätze 30.000 € nicht übersteigen,<br />
wobei es nicht schädlich ist, wenn diese Grenze einmal in fünf Jahren um bis zu 15% überstiegen<br />
wird. Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit, wodurch sie keine Umsatzsteuer in<br />
Rechnung stellen müssen und im Gegenzug keine Vorsteuer in Abzug bringen können. Für sie<br />
besteht auch keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, wenn diese Umsatzgrenze von<br />
30.000 € im Jahr nicht überschritten wird. Unternehmer mit Jahresumsätzen zwischen 30.000 € und<br />
100.000 € müssen eine quartalsweise UVA abgeben. Bei Jahresumsätzen von mehr als 100.000 € ist<br />
die monatliche UVA verpflichtend.<br />
Im ertragsteuerlichen Bereich kommt Rechnungen große Bedeutung bei, da sie als Nachweis für<br />
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dienen. Im Bereich der Umsatzsteuer ist dies ähnlich, da<br />
ohne eine entsprechende Rechnung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Das<br />
Umsatzsteuergesetz sieht sogar vor, dass Unternehmer bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an<br />
andere Unternehmer zur Rechnungsausstellung verpflichtet sind, wenn Lieferung oder Leistung für<br />
das Unternehmen des Empfängers erfolgen.<br />
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Umsatzsteuer<br />
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Umsatzsteuer<br />
24<br />
4.2<br />
Rechnungsbestandteile bei Inlandslieferungen bzw.<br />
sonstigen Leistungen im Inland<br />
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für das Unternehmen des<br />
Leistungsempfängers ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG<br />
vorliegt. Damit die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig<br />
ist, muss die Rechnung daher folgende Angaben enthalten:<br />
Eingangsrechnung: Rechnungen von Ihren Lieferanten.<br />
Ausgangsrechnung: Rechnungen an Ihre Kunden (=Leistungsempfänger).<br />
Die Ausfertigung der Rechnungen unterliegt bestimmten Formalerfordernissen. Nachfolgende<br />
Angaben sind beim Rechnungsempfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!<br />
Eine Rechnung über 150 € (inkl. USt.) hat gemäß §11 UStG folgende Punkte zu beinhalten:<br />
1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens<br />
2. Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung<br />
3. bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, ist die UID-Nummer des<br />
Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz<br />
/ Sitz hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt / eine Betriebsstätte hat UND der Umsatz an<br />
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.<br />
4. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und<br />
den Umfang der sonstigen Leistung<br />
5. Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige<br />
Leistung erstreckt<br />
6. das Entgelt für die Lieferung / die sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz;<br />
im Fall einer Steuerbefreiung hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass für diese<br />
Lieferung / sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.<br />
7. den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag<br />
8. das Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis: Lieferdatum=Rechnungsdatum)<br />
9. fortlaufende Rechnungsnummer<br />
10. UID-Nummer des Unternehmers, sofern er im Inland Lieferungen / sonstige Leistungen<br />
erbringt, für die Recht auf Vorsteuerabzug besteht<br />
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € (inkl. USt.) nicht übersteigt, genügen folgende<br />
Angaben:<br />
» » Ausstellungsdatum<br />
» » Name und Anschrift des liefernden / leistenden Unternehmers<br />
» » Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände / Art und Umfang der<br />
sonstigen Leistung<br />
» » Tag der Lieferung / der sonstigen Leistung / Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt<br />
» » Entgelt und der Steuerbetrag<br />
» » Steuersatz<br />
Weiters ist darauf zu achten, dass Eingangsrechnungen, die Sie als Unternehmer erhalten, ebenfalls<br />
diese Rechungsbestandteile enthalten. Nur dann berechtigen sie zu einem Vorsteuerabzug.<br />
Fehlerhafte Rechnungen bzw. Rechnungen, die den USt-Vorschriften nicht entsprechen, müssen vom<br />
Lieferanten korrigiert werden.<br />
Steuerberatungskanzlei | Dr. jur. Hans Hintner | Mag. (FH) Natalie Hintner
Muster Rechnung mit allen Angaben<br />
||DA|TA|DU|F1| | | | | |255862|||<br />
Max Muster GmbH<br />
Hauptstrasse 21/14<br />
2020 Hollabrunn<br />
2<br />
Vertragspartner:<br />
Max Muster GmbH<br />
Hauptstrasse 21/14<br />
2020 Hollabrunn<br />
Rechnung<br />
Kundennummer:<br />
Belegnummer:<br />
UID:<br />
Belegdatum:<br />
Fälligkeit:<br />
Zeitraum Leistung<br />
Zahlungsart:<br />
Tel:<br />
Fax:<br />
E-mail:<br />
www.wt-hintner.at<br />
999999<br />
1234/2010<br />
05.12.2010<br />
prompt<br />
11/2010 - 12/2010<br />
Einzieher<br />
+43 (0) 123456789<br />
+43 (0) 12345678900<br />
info@musterleistung.at<br />
Betrag in EUR exkl. USt. USt. Betrag USt. Betrag in EUR inkl. USt.<br />
Produkt1 1<br />
17,99 20% 3,60<br />
21,59<br />
Gesamtsumme 17,99<br />
Unsere Kontodaten: 1234567890, BLZ: 123456<br />
Die angeführte Rechnungssumme wird von folgendem Konto eingezogen:<br />
BLZ: 54321Kontonummer: 987654321<br />
Bei Bankeinzug bitte nicht einzahlen.<br />
Einwände gegen diese Rechnung sind bis spätestens 4 Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich möglich, ansonsten gilt sie<br />
als anerkannt.<br />
Zahlung: Prompt bei Erhalt der Rechnung, 12% p. a. Verzugszinsen.<br />
1<br />
4<br />
Bei Fragen zu dieser Rechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Mo-Fr, 08-17 Uhr<br />
Dienstleistung Muster GmbH<br />
Rathausplatz 5, 2000 Stockerau<br />
FN 123123a, Landesgericht Korneuburg,<br />
Firmensitz: Stockerau<br />
UID-NR. ATU12345678<br />
DVR-Nr: 12346567<br />
10<br />
Menge<br />
3<br />
6<br />
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7<br />
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8<br />
21,59<br />
Umsatzsteuer<br />
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Umsatzsteuer<br />
26<br />
Kein Vorsteuerabzug wenn Lieferdatum nicht auf der Rechnung enthalten ist.<br />
Das Lieferdatum ist ein besonders wichtiges der zahlreichen Merkmale einer Rechnung. In einem<br />
Erkenntnis hat der VwGH (29.7.2010, 2010/15/0072) bekräftigt, dass die Voraussetzungen für<br />
einen Vorsteuerabzug dann nicht vorliegen, wenn der Tag der Lieferung nicht auf der Rechnung<br />
enthalten ist oder zumindest explizit Hinweise auf der Rechnung bestehen, dass der Tag der Lieferung<br />
auf einem anderen Beleg (z.B. Lieferschein) angeführt ist.<br />
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, dass die fehlenden Angaben in der Rechnung<br />
durch andere Beweismittel wie den Frachtbrief des Spediteurs oder durch den Hinweis, dass es sich<br />
um einen Barverkauf handelt, ersetzt werden können, hat der VwGH abgelehnt. Im Anlassfall ging<br />
es um den Verkauf eines Autos, wobei der Tag der Übergabe mittels Fotos dokumentiert wurde. Die<br />
Rechnung selbst hat aber kein Lieferdatum enthalten. Da der Lieferant mittlerweile in die Insolvenz<br />
geraten ist und der Masseverwalter die Ausstellung einer korrigierten Rechnung verweigerte, konnte<br />
der Rechnungsmangel nicht dadurch saniert werden.<br />
4.3<br />
Besondere Fälle des Vorsteuerabzugs<br />
Durch den Vorsteuerabzug soll grundsätzlich sichergestellt werden, dass der Unternehmer nur mit<br />
seinem wertschöpfenden Teil der Lieferung oder sonstigen Leistung der Umsatzsteuer unterliegt,<br />
indem die für die Vorleistungen anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.<br />
Bedeutende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben der Ausführung der Lieferung oder<br />
sonstigen Leistung für das eigene Unternehmen auch, dass eine entsprechende Rechnung gem. § 11<br />
UStG vorliegt.<br />
Nachfolgend werden punktuell wichtige Aspekte des betrieblichen Alltags hinsichtlich Vorsteuerabzugs<br />
beleuchtet:<br />
Aufwendungen für Geschäftsessen<br />
Kosten der privaten Lebensführung können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten<br />
steuerlich geltend gemacht werden und es kann in deren Zusammenhang auch kein Vorsteuerabzug<br />
beansprucht werden. Da Aufwendungen für Geschäftsessen (Bewirtung) eine gewisse Nähe zu<br />
Kosten der privaten Lebensführung haben, sieht die Finanzverwaltung eine strenge Abgrenzung<br />
vor. Der Vorsteuerabzug orientiert sich dabei an der Vorgehensweise im Einkommensteuerrecht.<br />
Demnach ist der Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass das<br />
Geschäftsessen der Werbung dient und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung bei weitem<br />
überwiegt. Es müssen für jedes einzelne Geschäftsessen konkret Datum, Teilnehmer sowie Zweck der<br />
Besprechung nachgewiesen werden können <strong>–</strong> (ertrag)steuerlich können nur 50% der angefallenen<br />
Bewirtungskosten geltend gemacht werden.<br />
Steuerberatungskanzlei | Dr. jur. Hans Hintner | Mag. (FH) Natalie Hintner
Vorsteuerabzug bei Anzahlungen<br />
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Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt,<br />
so stellt sich auch die Frage, ob ein Vorsteuerabzug beim Empfänger bereits mit der Anzahlung<br />
möglich ist <strong>–</strong> bevor also die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Grundsätzlich<br />
ist ein Vorsteuerabzug i.Z.m. der Anzahlung möglich, wenn über die Anzahlung eine Rechnung<br />
mit Umsatzsteuerausweis gelegt wird und die Anzahlung tatsächlich geleistet wird. Wichtig ist,<br />
dass allerdings nur jener Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden darf, welcher auf die geleistete<br />
Anzahlung entfällt. Selbst wenn die Leistung schon vor der Ausführung abgerechnet wird (und daher<br />
laut Rechnung der volle Vorsteuerabzug theoretisch möglich wäre), kann nur jene Vorsteuer geltend<br />
gemacht werden, die auf die geleistete Anzahlung entfällt. Bei Zahlung in Teilbeträgen hat folglich<br />
auch eine zeitliche Aufteilung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen.<br />
4.4<br />
Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen<br />
Der Leistungsort ist maßgebend für die Bestimmung, ob eine Lieferung bzw. eine sonstige Leistung<br />
in Österreich steuerbar und gegebenenfalls steuerpflichtig ist. Mit dem 1.1.2010 haben sich ja<br />
grundlegende Änderungen in der Bestimmung des Leistungsorts bei den sonstigen Leistungen<br />
ergeben. Die Grundregel besagt, dass Leistungen an Unternehmer (Business to Business) am Ort<br />
des empfangenden Unternehmens steuerbar sind und dass sich der Leistungsort von Leistungen<br />
an Nichtunternehmer (Business to Consumer) danach bestimmt, von wo aus der leistende<br />
Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Seit diesen umfassenden Änderungen ist es immer wieder<br />
zu Adaptierungen gekommen, welche bislang auch für 2012 Gültigkeit haben und nachfolgend<br />
ausgewählt dargestellt werden.<br />
Umsatzsteuerliche Leistungsortänderung bei diversen sonstigen<br />
Leistungen seit 1.1.2011<br />
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so verlagert sich bei bestimmten Dienstleistungen<br />
kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, sportlicher, unterrichtender oder unterhaltender<br />
Natur der Ort der Leistung ab 1.1.2011 vom bisher maßgeblichen Tätigkeitsort zum Empfängerort.<br />
Gleiches gilt für Leistungen i.Z.m. Messen und Ausstellungen. Durch die Änderung kann es etwa<br />
dazu kommen, dass ein Künstler mit Sitz in Österreich für Auftritte im Ausland Rechnungen mit<br />
österreichischer USt ausstellen muss, wenn die beauftragende Agentur ihren Sitz in Österreich hat.<br />
Bei Leistungen, die im EU-Ausland steuerpflichtig sind, wird regelmäßig durch das Reverse-<br />
Charge-System die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Der Künstler mit Sitz in<br />
Österreich hat in diesem Fall eine Nettorechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld<br />
auszustellen.<br />
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Umsatzsteuer<br />
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Umsatzsteuer<br />
28<br />
4.5<br />
PKW und Umsatzsteuer<br />
Schon im Ertragsteuerrecht unterliegt die steuerliche Anerkennung von Ausgaben, die mit einem<br />
PKW zusammenhängen, diversen Einschränkungen („Luxustangente“, Mindestnutzungsdauer<br />
von 8 Jahren usw.). Grund dafür ist mitunter, dass insbesondere Autos der gehobenen Preisklasse<br />
nicht nur der beruflichen Notwendigkeit entsprechen, sondern auch dem Steuerpflichtigen zu<br />
Repräsentationszwecken dienen. Das Umsatzsteuergesetz verneint explizit den Vorsteuerabzug, der<br />
mit Kfz im Zusammenhang steht und macht dabei nur wenige Ausnahmen (z.B. Fahrschulfahrzeuge,<br />
Verkaufsobjekte eines Kfz-Händlers, Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung<br />
bzw. gewerblichen Vermietung dienen). Immerhin gibt es eine vom BMF veröffentlichte Liste von<br />
vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbussen<br />
bzw. Klein-Autobussen <strong>–</strong> diese Liste wird regelmäßig unter www.bmf.gv.at aktualisiert.<br />
4.6<br />
Umsatzsteuer auf NoVA ist<br />
gemeinschaftsrechtswidrig<br />
Wie schon seit geraumer Zeit absehbar und vergleichbar der Situation in Dänemark und in Polen<br />
hat der EuGH mit 22.12.2010 entschieden („Kommission/Österreich“), dass die Einbeziehung der<br />
NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt gemeinschaftsrechtswidrig ist. Hauptgrund dafür ist,<br />
dass die Normverbrauchsabgabe nicht mit der Fahrzeuglieferung sondern mit der Zulassung des<br />
Kfz in unmittelbarem Zusammenhang steht. Das BMF hat 2011 auf das EuGH-Urteil mit einem<br />
<strong>Info</strong>rmationsschreiben reagiert, das eine Erhöhung der NoVA um 20% vorsieht, wodurch es<br />
grundsätzlich zu keiner Änderung der Steuerbelastung im Zusammenhang mit Kfz kommen wird.<br />
Bis zum 28.2.2011 bestand insoweit eine Übergangsregelung als bis dahin die NoVA wie bisher in<br />
die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen werden durfte. Eine Erhöhung der NoVA (um 20%)<br />
trat dann natürlich nicht ein.<br />
Interessant sind die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf frühere Fälle, in denen nunmehr<br />
zu Unrecht die Umsatzsteuer auf den NoVA-Betrag erhoben und im Regelfall vom liefernden KfZ-<br />
Händler entrichtet wurde. Wenngleich hier durch Rechnungsberichtigung die Rückforderung<br />
der zuviel bezahlten USt prinzipiell möglich ist, wird diese in dem <strong>Info</strong>rmationsschreiben durch<br />
Bezugnahme auf die Sonderstellung des Kfz im UStG eingeschränkt. Da der Vorsteuerabzug auf Kfz mit<br />
Ausnahme von Fiskal-Lkw bzw. Kleinbussen sowie für Taxibetriebe und Fahrschulen ausgeschlossen<br />
ist, wurden die Umsatzsteuer und auch der auf die NoVA entfallende Teil an den Käufer weiterbelastet.<br />
Das BMF beruft sich auf § 239a BAO und schließt in solchen Fällen eine Rückzahlung des zu<br />
hohen USt-Betrags (an den KfZ-Händler) aus, da darin eine ungerechtfertigte Bereicherung des<br />
Abgabenschuldners zu sehen ist. Sollte einem etwaigen (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruch<br />
des Käufers entsprochen werden müssen und die zu viel bezahlte USt rückerstattet werden, so würde<br />
es zur Erhöhung der NoVA um 20% kommen, wodurch finanztechnisch betrachtet <strong>–</strong> wie ja auch<br />
zukünftig - keine Änderung eintritt. In jenen Fällen (bei Fiskal-LKWs und Kleinbussen bzw. bei<br />
Taxibetrieben und bei Fahrschulen), in denen vom Käufer Vorsteuer geltend gemacht werden konnte,<br />
hat bei Rückforderung des zu hohen USt-Betrags eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur beim<br />
Käufer zu erfolgen.<br />
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5<br />
Rechtsformen<br />
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen die wesentlichen Charakteristika der Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung (GmbH) vorstellen. Die GmbH ist in Österreich die mit Abstand meist<br />
verwendete Rechtsform, und zwar sowohl für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) als auch für<br />
Konzerntochtergesellschaften.<br />
Für die Auswahl der optimalen Rechtsform (Kapitalgesellschaften versus Personengesellschaften) für<br />
Ihre individuellen Bedürfnisse helfen wir Ihnen gerne (siehe dazu auch den Beitrag „Die optimale<br />
Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht“). Neben steuerlichen Gesichtspunkten sind unterschiedlichste<br />
Faktoren zu berücksichtigen. Wir beraten Sie gerne!<br />
5.1<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Eine GmbH kann zu jedem <strong>–</strong> auch ideellem <strong>–</strong> gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden,<br />
ausgenommen politische Vereine oder Versicherungsgeschäfte. Seit August 2010 können auch Ärzte eine<br />
GmbH gründen. Für diese Gruppenpraxen gelten im Ärztegesetz festgelegte Sondervorschriften.<br />
Die GmbH ist juristische Person und Unternehmerin kraft Rechtsform. Das bedeutet, dass die<br />
GmbH <strong>–</strong> nicht die Gesellschafter <strong>–</strong> Trägerin aller Rechte und Pflichten ist, sie haftet mit ihrem<br />
Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Die Gesellschafter haften<br />
grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Aus diesem Grund gibt es zahlreiche zwingende<br />
Vorschriften, die der Aufbringung und dem Erhalt des Stammkapitals dienen, um die Gläubiger<br />
der GmbH bestmöglich vor Vermögensverlust zu schützen. Daher wird auch streng zwischen<br />
Gesellschaftsvermögen und Vermögen der Gesellschafter unterschieden (Trennungsprinzip). Eine<br />
Vermischung dieser Sphären kann zum Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter führen. Obwohl<br />
die GmbH eine Gesellschaft ist, ist eine Ein-Personen-GmbH möglich, d.h. eine Person kann im<br />
Extremfall einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sein. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit<br />
der Drittorganschaft, d.h. ein Geschäftsführer muss nicht aus dem Kreis der Gesellschafter bestellt<br />
werden. Im Gegensatz zu Personengesellschaften (OG, KG) sind die Geschäftsanteile übertragbar<br />
und vererblich, es ist jedoch ein Notariatsakt erforderlich.<br />
Begriffe im Zusammenhang mit der GmbH:<br />
» » Stammkapital: Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter, mindestens 35.000 €, davon<br />
muss die Hälfte in bar eingezahlt werden; veränderbar nur durch Kapitalerhöhung bzw.<br />
<strong>–</strong>herabsetzung; in der Bilanz unter Eigenkapital ausgewiesen;<br />
» » Stammeinlage: rechnerische Größe (= Anteil eines Gesellschafters am Stammkapital), eine<br />
Stammeinlage muss mindestens 70 € betragen;<br />
» » Geschäftsanteil: Summe der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters, abhängig in der<br />
Regel von der Höhe der Stammeinlage<br />
» » Gesellschaftsvermögen: bilanzielle Aktiva, Veränderung durch Gewinn / Verlust<br />
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Rechtsformen<br />
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Rechtsformen<br />
30<br />
Jede GmbH muss mindestens folgende Organe haben:<br />
» »<br />
Generalversammlung<br />
Sie ist das oberste Organ der GmbH und kann den Geschäftsführern bindende Weisungen erteilen.<br />
In bestimmten Fällen muss die Geschäftsführung einen Gesellschafterbeschluss einholen, wie z.B.<br />
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Abschluss bestimmter Verträge (große Investitionen,<br />
außergewöhnliche Geschäfte). Jeder Gesellschafter hat <strong>–</strong> gemäß seines Geschäftsanteils <strong>–</strong> Anspruch<br />
auf den Bilanzgewinn. Die Hauptpflichten eines Gesellschafters sind die Leistung der Stammeinlage<br />
sowie eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der GmbH und den übrigen Gesellschaftern.<br />
» » Geschäftsführung<br />
Man unterscheidet die gesellschaftsrechtliche Bestellung und die arbeitsrechtliche Anstellung des<br />
unternehmensrechtlichen Geschäftsführers. Bestellt wird er von den Gesellschaftern, angestellt ist<br />
er bei der GmbH. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen, d.h. sie begründen Rechte<br />
und Pflichten der GmbH gegenüber Dritten. Aus Verkehrsschutzgründen ist diese Vertretungsmacht<br />
gegenüber Dritten nicht beschränkbar, d.h. ein Rechtsgeschäft ist auch gültig, wenn der Geschäftsführer<br />
dabei Weisungen oder andere interne Beschränkungen nicht eingehalten hat. Schadenersatzansprüche<br />
im Innenverhältnis stehen selbstverständlich zu.<br />
Im Verhältnis zur Gesellschaft hat die Geschäftsführung vor allem folgende Aufgaben:<br />
» » Verantwortung für das Rechnungswesen<br />
» » Anmeldungen zum Firmenbuch<br />
» » Rechtzeitiges Stellen eines Konkursantrages<br />
Zu beachten ist, dass eine GmbH immer zur doppelten Buchhaltung (im Gegensatz zur bloßen<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) verpflichtet ist. In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres<br />
ist ein Jahresabschluss inklusive Anhang und Lagebericht aufzustellen, wobei es größenabhängige<br />
Erleichterungen gibt (siehe nachfolgende Artikel). Mit Ausnahme der kleinen GmbH unterliegen<br />
alle GmbH der Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer. Unrichtige Berichte, Darstellungen<br />
und Übersichten über die GmbH können gerichtlich strafbar sein. Jeder Gesellschafter hat ein<br />
Bucheinsichtsrecht.<br />
Innerhalb der Geschäftsführung kann eine Geschäftsverteilung vereinbart werden. Dabei muss<br />
jeder Geschäftsführer die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ einhalten, ein objektiver<br />
Sorgfaltsmaßstab, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jene Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten voraussetzt, die im Geschäftszweig der GmbH und nach der Größe des Unternehmens<br />
üblicherweise erwartet werden können. Diese Sorgfaltspflicht umfasst auch <strong>–</strong> trotz Geschäftsverteilung<br />
- eine gewisse Überwachungspflicht gegenüber den anderen Geschäftsführern, d.h. ein Geschäftsführer<br />
kann im Konkursfall nicht behaupten, für das Rechnungswesen sei ein anderer Geschäftsführer<br />
zuständig gewesen. Ein sorgfaltswidriges Verhalten führt zur Haftung gegenüber der GmbH, nur in<br />
Ausnahmefällen besteht auch eine Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern.<br />
§ 29 GmbH-Gesetz zählt die Voraussetzungen für die obligatorische Einrichtung eines Aufsichtsrates<br />
auf, wie z.B. ein Stammkapital von über 70.000 €, mehr als 50 Gesellschafter oder mehr als 300<br />
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Arbeitnehmer. Ein Aufsichtsrat kann aber jederzeit auf freiwilliger Basis eingerichtet werden, jedoch<br />
müssen auch in diesem Fall die ihn betreffenden zwingenden Bestimmungen angewendet werden.<br />
Besteuerung<br />
Der (steuerliche) Gewinn der GmbH unterliegt der 25% Körperschaftsteuer. Steuerliche<br />
Verlustvorträge aus Vorjahren können unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten<br />
Verrechnungsgrenzen (max. im Ausmaß von 75% pro Jahr) mit steuerlichen Gewinnen der Folgejahre<br />
verrechnet werden.<br />
Ausschüttungen/Entnahmemöglichkeiten<br />
Voraussetzung für eine Ausschüttung an die Gesellschafter ist das Vorliegen eines<br />
unternehmensrechtlichen Bilanzgewinns. Gewinnausschüttungen unterliegen der 25%igen<br />
Kapitalertragsteuer und sind bei den Gesellschaftern damit endbesteuert.<br />
Gewinnunabhängige Entnahmemöglichkeiten wie bei Personengesellschaften oder<br />
Einzelunternehmen bestehen bei der GmbH nicht. Ein Mittelabfluss zum Gesellschafter in Form<br />
von Darlehensgewährungen oder durch den Aufbau von Verrechnungssalden führt bei fehlender<br />
Fremdüblichkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die ebenfalls der Kapitalertragsteuer<br />
unterliegt. Darüber hinaus sind derartige Vermögensverschiebungen auch zivilrechtlich kritisch.<br />
Um insbesondere KMU die innergemeinschaftliche Unternehmenstätigkeit zu erleichtern wird auf<br />
europäischer Ebene seit Jahren um die Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft, auch Societas<br />
Privata Europaea genannt, gerungen. Ihre Einführung war für Juli 2010 geplant, wurde jedoch wieder<br />
aufgeschoben. Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wann diese Rechtsform zur Verfügung stehen wird.<br />
5.2<br />
Die optimale Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht<br />
Allgemeines<br />
Gerade in der Gründungsphase eines Unternehmens steht die Wahl der Rechtsform im Vordergrund<br />
und entscheidet in der weiteren Folge oft über das Fortbestehen eines Unternehmens. Die<br />
gängigsten Rechtsformen sind hierbei Einzelunternehmen, Personengesellschaften (OG, KG),<br />
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie Mischformen (GmbH & Co KG).<br />
Der steuerliche Aspekt stellt hierbei nur ein Kriterium von vielen dar und soll im Folgenden erläutert<br />
werden. Andere wichtige Kriterien, welche die Rechtsformwahl beeinflussen sind beispielsweise<br />
Haftung, Sozialversicherung, die Kosten der Rechtsform, das aufzubringende Mindestkapital<br />
sowie rechtliche Aspekte bei der Vererbung oder Übertragung. Es sollten daher immer alle Aspekte<br />
einer detaillierten Analyse unterzogen werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird.<br />
Aus steuerlicher Sicht ist die Höhe des voraussichtlichen Jahresgewinns der wichtigste Faktor zur<br />
Entscheidung über die richtige Rechtsform. Andere wichtige Faktoren sind die Lebenszyklusphase,<br />
in der sich ein Unternehmen befindet, die Ausschüttungspolitik, die Entlohnung der Gesellschafter,<br />
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Rechtsformen<br />
31
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Rechtsformen<br />
32<br />
sowie die Möglichkeit der Aufteilung der Einkünfte unter Familienangehörigen sowie einige mehr.<br />
Rechtsformwahl in der Gründungsphase<br />
Besonders in der Gründungsphase eines Unternehmens sind oftmals Verluste vorprogrammiert,<br />
welche bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft mit anderen Einkünften<br />
ausgeglichen werden können und somit steuerlich sofort verwertet bzw. vorgetragen werden können.<br />
Verluste können hingegen in der GmbH aufgrund des Trennungsprinzips zwischen Gesellschaft und<br />
Gesellschafter nicht mit positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden. Somit zahlt<br />
der Gesellschafter trotz des GmbH-Verlustes Steuern für seine anderen positiven Einkünfte. In der<br />
GmbH fällt Mindestkörperschaftsteuer an, welche allerdings mit nachfolgenden Gewinnen der<br />
GmbH verrechnet werden kann.<br />
Rechtsformwahl aufgrund der Ausschüttungspolitik<br />
Ist eine Ausschüttung der Gewinne nicht gewünscht (Gewinnthesaurierung), ergibt sich bei einer<br />
Kapitalgesellschaft ein konstanter (Durchschnitt)Steuersatz von 25%. Bei Einzelunternehmern/<br />
Personengesellschaftern errechnet sich die Steuer nach dem progressiven Tarif, wobei im Gegensatz<br />
zur Kapitalgesellschaft ein Gewinnfreibetrag von 13% abgezogen werden kann. Bei Gewinnen<br />
über 30.000 € müssen dazu begünstigte Investitionen getätigt werden. Für Einzelunternehmen<br />
oder Personengesellschaften (keine Kapitalgesellschaften) ergibt sich demnach - je nachdem, ob<br />
Investitionen getätigt werden oder nicht - bei folgenden „Break-Even-Gewinnen“ ebenfalls ein<br />
(Durchschnitt)Steuersatz von 25%.<br />
Gewinn vor Gewinnfreibetrag<br />
ohne Investitionen<br />
Gewinn vor Gewinnfreibetrag mit<br />
voller Investitionsbegünstigung<br />
(max. 100.000 €)<br />
(Durchschnitt)Steuersatz<br />
40.512 € 45.200 € 25%<br />
Bei der Kapitalgesellschaft beträgt die Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft <strong>–</strong> der<br />
Gewinnfreibetrag ist nicht anwendbar <strong>–</strong> immer 25%. Ab einem Gewinn von 45.200 € ist trotz<br />
Ausnützung des Gewinnfreibetrags bei maximaler Investition die Besteuerung nur auf Ebene<br />
der Kapitalgesellschaft vorteilhafter. Werden keine Investitionen getätigt und daher nur der<br />
Grundfreibetrag (3.900 €) in Anspruch genommen, ist die Kapitalgesellschaft bereits ab einem<br />
Gewinn von 40.512 € vorteilhafter.<br />
Bei einer unterstellten Vollausschüttung ergibt sich bei der Kapitalgesellschaft durch die zusätzliche<br />
Besteuerung auf der Gesellschafterebene mit der 25%igen KESt ein Steuersatz von 43,75%. Die<br />
Grenzwerte für die Gewinne bei Einzelunternehmern/Personengesellschaftern betragen hier:<br />
Gewinn vor Gewinnfreibetrag<br />
ohne Investitionen<br />
Gewinn vor Gewinnfreibetrag mit<br />
voller Investitionsbegünstigung<br />
(max. 100.000 €)<br />
(Durchschnitt)Steuersatz<br />
187.440 € 956.240 € 43,75%<br />
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Ab diesen Grenzwerten sind bei Vollthesaurierung bzw. Vollausschüttung somit die rechnerischen<br />
Grenzen gefunden, bei denen eine GmbH-Gründung von diesem Aspekt betrachtet sinnvoll<br />
erscheint. Der konstante Steuersatz von 25% bei der GmbH ist demnach ab 187.440 € Gewinn<br />
vorteilhaft, wenn nur der Grundfreibetrag in Anspruch genommen wird. Werden maximale<br />
Investitionen getätigt, so verschiebt sich die Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft auf ab einen<br />
Gewinn in Höhe von 956.240 €.<br />
Rechtsformwahl aufgrund anderer Faktoren<br />
Ein Dienstverhältnis der Gesellschafter mit den Gesellschaftern, das dem Lohnsteuerabzug unterliegt<br />
und somit den begünstigten Steuersatz von 6% für das 13. u. 14. Monatsgehalt vorsieht, ist nur bei<br />
einer maximalen 25%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft möglich. Hierbei ergeben sich<br />
Spielräume bei der Frage nach der Höhe des Geschäftsführerbezugs auf der einen Seite bzw. nach der<br />
Höhe der Gewinnausschüttung auf der anderen Seite. Freilich ist der Fremdvergleichsgrundsatz bei<br />
der Höhe des Geschäftsführergehalts zu beachten, um nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
auszulösen. Hingegen kann bei Personengesellschaften die Aufteilung des Gewinns auf Angehörige<br />
zu Steuerersparnissen führen, da die niedrigeren steuerlichen Tarifstufen öfter ausgenützt werden.<br />
5.3<br />
Kapitalgesellschaften - Größenklassen<br />
Die Zuordnung zu einer Größenklasse besteht immer dann, wenn mindestens zwei der drei<br />
genannten Merkmale überschritten werden:<br />
Einzelabschluss<br />
Bilanzsumme<br />
in Mio €<br />
Umsatzerlöse<br />
in Mio €<br />
Arbeitnehmer im<br />
Jahresdurchschnitt<br />
Kleine Kapitalgesellschaften 4,84 9,68 bis 50<br />
Mittelgroße<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Große Kapitalgesellschaften<br />
19,25 38,5 bis 250<br />
Bei Überschreiten mind. 2 der 3 genannten Kriterien für<br />
mittelgroße Kapitalgesellschaften oder Begebung von Aktien an<br />
einem geregelten Markt.<br />
Stehen mehrere Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft liegt eine<br />
Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses bei Überschreiten folgender Größenmerkmale<br />
vor:<br />
Konzernabschluss<br />
Kumulierte Jahresabschlüsse<br />
(Bruttomethode)<br />
Konsolidierte Jahresabschlüsse<br />
(Nettomethode)<br />
Bilanzsumme<br />
in Mio €<br />
Umsatzerlöse<br />
in Mio €<br />
Arbeitnehmer im<br />
Jahresdurchschnitt<br />
21 42 bis 250<br />
17,5 35 bis 250<br />
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese<br />
Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten<br />
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Rechtsformen<br />
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Rechtsformen<br />
34<br />
bzw. nicht mehr überschritten werden (Beobachtungszeitraum). Maßgebliche Rechtsfolgen sind u.a.<br />
die fehlende Prüfungspflicht der kleinen GmbH sowie abgestufte Erleichterungen bei Erstellung des<br />
Anhangs. Kleine GmbH müssen auch keinen Lagebericht erstellen. Die Verpflichtung zur Bildung<br />
einer gesetzlichen Rücklage von 10% des Stamm- bzw. Grundkapitals besteht nur bei großen<br />
Kapitalgesellschaften.<br />
5.4<br />
Kapitalgesellschaften - Offenlegungspflichten<br />
Kapitalgesellschaften, verdeckte Kapitalgesellschaften und größere Genossenschaften haben<br />
ihren Jahresabschluss offen zu legen. Verdeckte Kapitalgesellschaften sind unternehmerisch tätige<br />
Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person<br />
ist (z.B. GmbH & Co. KG). Ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine Kapitalgesellschaft,<br />
so gelten die Bestimmungen für die GmbH. Grundsätzlich gilt § 277 Abs. 1 UGB, wonach<br />
Jahresabschluss und Lagebericht samt Bestätigungsvermerk innerhalb von neun Monaten vom<br />
Vorstand bzw. der Geschäftsführung zum Firmenbuch eingereicht werden müssen. Innerhalb<br />
derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrates, der Ergebnisverwendungsvorschlag und der<br />
Ergebnisverwendungsbeschluss einzureichen. Für bestimmte Gesellschaften gelten <strong>–</strong> abhängig von der<br />
Größe nach den Größenklassen des § 221 UGB - Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung. Neu<br />
ist seit dem URÄG (und damit für die Jahresabschlüsse ab dem 31.12.2009), dass der Jahresabschluss<br />
<strong>–</strong> unbeschadet einer Ressorteinteilung im Innenverhältnis <strong>–</strong> von sämtlichen gesetzlichen Vertretern<br />
(Geschäftsführern bzw. Vorständen) zu unterzeichnen ist.<br />
Die folgende Tabelle zeigt, welche Gesellschaften welche Unterlagen zum Firmenbuch einzureichen<br />
haben:<br />
Kapitalgesellschaft Welche Unterlagen sind offen zu legen?<br />
Große AG<br />
Große GmbH<br />
Kleine AG<br />
mittelgroße AG<br />
mittelgroße GmbH<br />
Kleine GmbH<br />
Jahresabschluss und Lagebericht<br />
Jahresabschluss ist zusätzlich im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu<br />
veröffentlichen<br />
gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht<br />
Bericht des Aufsichtsrates<br />
Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses<br />
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)<br />
Jahresabschluss und Lagebericht gem § 277 Abs 1 UGB<br />
gegebenenfalls Corporate-Governance-Bericht<br />
Bericht des Aufsichtsrates<br />
Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses<br />
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 277 UGB)<br />
Verkürzte Bilanz<br />
verkürzte GuV<br />
verkürzter Anhang gemäß § 279 UGB<br />
kein Lagebericht erforderlich<br />
keine Verpflichtung, die GuV einzureichen<br />
Bilanz und Anhang sind einzureichen<br />
Verwendung von Formblättern ist ausreichend<br />
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5.5<br />
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses<br />
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Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat<br />
für Jahresabschlüsse zum 31.12.2011 per 30.9.2012 zu erfolgen. Davon betroffen sind<br />
Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei<br />
denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben.<br />
Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften.<br />
Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch<br />
u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte<br />
Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren<br />
verbunden. Es ist außerdem zu beachten, dass seit 1. Jänner 2011 bei nicht ordnungsgemäßer und<br />
somit auch bei verspäteter Einreichung Zwangsstrafen drohen.<br />
Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/<br />
Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen<br />
Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss<br />
weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 €<br />
zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.<br />
Interessant ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien bzgl. Zwangsstrafen bei Alt-<br />
Jahresabschlüssen. Mit Rückbezug auf die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist für<br />
Geschäftsunterlagen können folglich keine Strafen für nicht offengelegte Jahresabschlüsse verhängt<br />
werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurückliegen, niemals vom Firmenbuchgericht<br />
eingemahnt worden sind und das Unternehmen die Folgejahresabschlüsse ordnungsgemäß offengelegt<br />
hat.<br />
Gesellschaft<br />
Kapitalgesellschaften<br />
und verdeckte<br />
Kapitalgesellschaften<br />
mit Umsatzerlösen bis<br />
70.000,- €<br />
Kleine GmbH<br />
(§ 221 UGB)<br />
Wer darf den Jahresabschluss<br />
einreichen?<br />
Notar, Rechtsanwalt,<br />
Wirtschaftstreuhänder,<br />
Bilanzbuchhalter oder<br />
SBH (Voraussetzung:<br />
Kammermitgliedschaft), ermächtigte<br />
Organwalter der einreichenden<br />
Gesellschaft<br />
Notar, Rechtsanwalt,<br />
Wirtschaftstreuhänder,<br />
Bilanzbuchhalter oder<br />
SBH (Voraussetzung:<br />
Kammermitgliedschaft), ermächtigte<br />
Organwalter der einreichenden<br />
Gesellschaft<br />
In welcher Form ist<br />
der Jahresabschluss<br />
einzureichen?<br />
Wahlweise elektronische<br />
Form oder Papierform<br />
Eingabe der Bilanzdaten<br />
in ein elektronisches<br />
Formblatt<br />
(http://www.justiz.gv.at)<br />
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Rechtsformen<br />
35
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Rechtsformen<br />
36<br />
Gesellschaft<br />
Mittelgroße und große<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Kapitalgesellschaften<br />
mit verpflichtender<br />
Abschlussprüfung<br />
5.6<br />
Wer darf den Jahresabschluss<br />
einreichen?<br />
Notar, Rechtsanwalt,<br />
Wirtschaftstreuhänder,<br />
Bilanzbuchhalter oder<br />
SBH (Voraussetzung:<br />
Kammermitgliedschaft), ermächtigte<br />
Organwalter der einreichenden<br />
Gesellschaft<br />
In welcher Form ist<br />
der Jahresabschluss<br />
einzureichen?<br />
XML (FinanzOnline)<br />
oder als PDF-Beilage<br />
via ERV (elektronischer<br />
Rechtsverkehr)<br />
die Papierform ist<br />
im Unternehmen<br />
aufzubewahren<br />
Wirtschaftstreuhänder XML (FinanzOnline) oder<br />
als PDF-Beilage via ERV<br />
Anpassungsbedarf bei Aktienkategorien <strong>–</strong> Aus<br />
für Inhaberaktien bei nicht-börsennotierten<br />
Aktiengesellschaften<br />
Für rund 1.600 Aktiengesellschaften in Österreich bringt das mit 1.8.2011 in Kraft getretene<br />
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG 2011) einen Anpassungsbedarf im Zusammenhang<br />
mit den Aktienkategorien. Bisher konnten Aktiengesellschaften frei wählen, ob sie Inhaber- oder<br />
Namensaktien (oder beides) ausgeben möchten. Inhaberaktien lauten auf den Inhaber und können<br />
anonym übertragen werden, während bei Namensaktien durch Führung eines Aktienbuchs jederzeit<br />
die Aktionäre namentlich bekannt sind. Zunehmend verschärfte Bestimmungen zur Bekämpfung von<br />
Geldwäsche bringen nun das Aus für Inhaberaktien bei nicht-börsenotierten Aktiengesellschaften.<br />
Bis zum 31.12.2013 müssen diese daher die Satzung anpassen und einen Tausch von Inhaberaktien<br />
gegen Namensaktien vornehmen. Im von der Gesellschaft zu führenden Aktienbuch ist zusätzlich<br />
zu den bisherigen Angaben auch die Kontoverbindung des Aktionärs einzutragen, wodurch die<br />
Transparenz von Geldflüssen sichergestellt werden soll.<br />
Börsenotierte Aktiengesellschaften können weiterhin Inhaberaktien ausgeben. Künftig müssen bei<br />
diesen der Umstand der Börsenotierung sowie die Adresse der Internetseite der Gesellschaft im<br />
Firmenbuch eingetragen sein. Bei bestehenden Aktiengesellschaften ist diese Eintragung bis zum<br />
31.12.2012 nachzuholen.<br />
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6<br />
Vermietung und Verpachtung<br />
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Vermietung und Verpachtung als eine außerbetriebliche Einkunftsart dreht sich meistens um die<br />
Vermietung zu Wohnzwecken. Aus einkommensteuerlicher Sicht sind für den Vermieter die<br />
verkürzten Abschreibungsdauern für Instandsetzungsaufwendungen (10 Jahre) bzw. für (besondere)<br />
Herstellungskosten (Verteilung über 15 Jahre) reizvoll. Um diese Abschreibungen als Werbungskosten<br />
geltend machen zu können ist Voraussetzung, dass die Vermietung an sich keine Liebhaberei darstellt,<br />
da ansonsten zwar die Einnahmen nicht steuerpflichtig sind, aber auf der anderen Seite auch keine<br />
Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.<br />
6.1<br />
Damit Ihre Vermietung steuerlich kein<br />
„Privatvergnügen“ ist - Achtung vor „Liebhaberei“<br />
Erwirbt ein Privater eine Wohnung zur Vermietung, so spielen regelmäßig steuerliche Überlegungen<br />
eine große Rolle. Besonders verlockend ist die Möglichkeit, Anfangsverluste, die z.B. durch Zinsen<br />
bei Fremdfinanzierung des Kaufs, Renovierungskosten und Abschreibungen entstehen, mit anderen<br />
positiven Einkünften (z.B. Gehaltseinkünfte, Gewinne aus selbständiger Tätigkeit) auszugleichen<br />
und die Gesamtsteuerbelastung somit erheblich zu drücken.<br />
Diese Verluste werden jedoch nur steuerlich anerkannt, wenn die Vermietung innerhalb eines<br />
„absehbaren“ Zeitraumes einen Gesamtüberschuss (die in den späteren Jahren erzielbaren<br />
Überschüsse müssen die Verluste der ersten Jahre übersteigen) erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall<br />
unterstellt das Finanzamt „Liebhaberei“. Die Verluste werden dann steuerlich nicht akzeptiert,<br />
allfällige „Zufallsgewinne“ bleiben ebenfalls außer Ansatz.<br />
In der Praxis verlangt das Finanzamt oft schon im ersten Jahr der Vermietung bei Geltendmachung<br />
von Verlusten die Vorlage einer plausiblen Prognoserechnung. Mit dieser Prognoserechnung muss<br />
glaubhaft gemacht werden, dass die Vermietung innerhalb des „absehbaren Zeitraumes“ steuerlich<br />
einen Gesamtüberschuss ergeben wird. Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen („kleine<br />
Vermietung“) beträgt der Zeitraum, in dem ein Gesamtüberschuss erzielt werden muss, 20 Jahre ab<br />
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Vermietung und Verpachtung<br />
37
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Vermietung und Verpachtung<br />
38<br />
Beginn der Vermietung. Wird die Wohnung noch vor Beginn der Vermietung renoviert, so verlängert<br />
sich der Zeitraum auf höchsten 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben.<br />
Wird die Wohnung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses veräußert oder die Vermietung aufgegeben<br />
(z.B. in Folge der privaten Nutzung nach einigen Jahren Vermietung), kann es zur nachträglichen<br />
steuerlichen Aberkennung der Verluste kommen. Wenn allerdings die Prognoserechnung glaubhaft<br />
und schlüssig ist und die Prognose für die Jahre der Vermietung eingehalten wird, sollte eine Beendigung<br />
der Vermietung bzw. der Verkauf innerhalb des „Beobachtungszeitraumes“ kein steuerliches Problem<br />
darstellen. Unklare Prognoserechnungen können dazu führen, dass das Finanzamt mit der endgültigen<br />
steuerlichen Anerkennung jahrelang zuwartet und nur vorläufige Steuerbescheide erstellt, wodurch<br />
ein nicht unbeträchtliches steuerliches Risiko eingegangen wird bzw. eine solide Steuerplanung<br />
erschwert wird. Im Bereich der Umsatzsteuer führt das Vorliegen von Liebhaberei zur Versagung der<br />
Geltendmachung bzw. zur Rückforderung von bereits abgezogenen Vorsteuern. Der Vorsteuerabzug<br />
i.Z.m. der Anschaffung/Errichtung des Gebäudes ist ja grundsätzlich möglich, da die Vermietung<br />
zu Wohnzwecken umsatzsteuerpflichtig (10% USt) ist. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die<br />
Kleinunternehmergrenze überschritten wird bzw. auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung<br />
verzichtet wird.<br />
Bei der Vermietung von Objekten mit zumindest drei Wohneinheiten (große Vermietung)<br />
muss der Gesamtüberschuss nach längstens 25 Jahren erzielt werden. Es ist daher ratsam, in der<br />
Prognoserechnung realistische Annahmen über die Entwicklung der Mieterlöse, Betriebskosten,<br />
Leerstehungszeiten zu treffen und die Finanzierung so zu gestalten, dass die Grenze von 20 bzw.<br />
25 Jahren nicht „bis aufs Letzte ausgereizt“ wird. Eine Abstimmung mit Ihrem Steuerberater zur<br />
Vermeidung von „Steuerfallen“ ist unbedingt geboten.<br />
6.2<br />
Liebhaberei: Ansatz fiktiver Marktmietzinse bei<br />
Vorliegen gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen<br />
Besonderheiten gelten für Objekte, bei denen gesetzliche Mietzinsbeschränkungen bestehen und<br />
daher die tatsächlichen Mieten nicht das marktübliche Niveau erreichen. Wie der VwGH 2011 (VwGH<br />
vom 30.3.2011, 2005/13/0148) festgehalten hat, können in diesem Fall in der Prognoserechnung<br />
fiktive Marktmietzinse anstatt der aufgrund der Mietzinsbeschränkungen niedrigeren Einnahmen<br />
angesetzt werden. Weiters hat der VwGH auch bestätigt, dass die Form der Finanzierung (insbesondere<br />
Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital) dem Steuerpflichtigen freigestellt ist. Die vom Finanzamt<br />
vorgebrachte Argumentation, dass durch den hohen Fremdmitteleinsatz in Kombination mit den<br />
aufgrund der Mietzinsbeschränkung niedrigen Einnahmen insgesamt keine auf die Erzielung von<br />
Einkünften gerichtete Aktivität erkennbar ist, wurde vom VwGH nicht geteilt. Die Vermietung muss<br />
daher so gestaltet sein, dass bei Ansatz fiktiver marktkonformer Mieten ein Gesamtüberschuss<br />
im Betrachtungszeitraum von 20 bzw. 25 Jahren möglich wäre. Der Vollständigkeit halber ist<br />
noch zu ergänzen, dass bei beschleunigten Abschreibungen (begünstigte Verteilung bestimmter<br />
Herstellungskosten auf 10 bzw. 15 Jahre) für die Beurteilung des Vorliegens eines Gesamtüberschusses<br />
eine Umrechnung der vorgezogenen Abschreibungen auf Normalabschreibungen (1,5% pro Jahr)<br />
vorgenommen werden darf. Diese Aspekte sollten bei der Erstellung einer Prognoserechnung und der<br />
Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, sorgsam berücksichtigt werden.<br />
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www.wt-hintner.at<br />
Da es bei außerbetrieblichen Einkünften wie z.B. Vermietung und Verpachtung keine<br />
Verlustvortragsmöglichkeit gibt, kann es durch den progressiven Steuertarif zu Schwankungen<br />
kommen. Nunmehr gibt es gleichsam als Kompensation dieses Nachteils die Verteilungsmöglichkeit<br />
über zehn Jahre für außergewöhnliche Ausgaben bei Vermietung und Verpachtung.<br />
6.3<br />
Ausgabenverteilungsmöglichkeit bei Vermietung<br />
und Verpachtung anstelle des Verlustvortrags<br />
Der VfGH hat ja unlängst die Einschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkünfte<br />
und somit die Nichtanwendbarkeit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Ablauf<br />
31.12.2011 als verfassungswidrig erkannt. Als Gesetzesreparatur wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes<br />
2011 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nun eine Verteilungsmöglichkeit<br />
für außergewöhnliche Ausgaben eingeführt, die bereits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden<br />
kann.<br />
Diese Verteilung auf 10 Jahre ist auf außerordentliche Wertverluste (Absetzung für außergewöhnliche<br />
technische oder wirtschaftliche Abnutzung) sowie auf andere außergewöhnliche Aufwendungen im<br />
Bereich Vermietung und Verpachtung anzuwenden und soll zu einer Einkünfteglättung führen.<br />
Mit anderen außergewöhnlichen Aufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung sind<br />
Aufwendungen gemeint, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen<br />
sind. Durch die Verteilung auf 10 Jahre soll auch ohne Verlustvortragsmöglichkeit sichergestellt<br />
werden, dass keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung verloren gehen. Ohne<br />
Verlustvortragsmöglichkeit und ohne 10 Jahre-Verteilung könnte es passieren, dass hohe einmalige<br />
Aufwendungen in dem Jahr des Anfallens zu einem Verlust führen und insgesamt nicht steuerlich<br />
sachgerecht verwertet werden können.<br />
6.4<br />
Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigte<br />
Personen aus umsatzsteuerlicher Sicht<br />
Grundsätzlich werden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen steuerlich anerkannt,<br />
wenn diese zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Im Falle der Vermietung an<br />
eine unterhaltsberechtigte Person (z.B. studierendes Kind) gilt dies nach aktueller Sichtweise der<br />
Finanzverwaltung jedoch nicht. Die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen stellt keine unternehmerische<br />
Tätigkeit dar. Es können daher weder Vorsteuern geltend gemacht noch Umsatzsteuer in Rechnung<br />
gestellt werden.<br />
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Vermietung und Verpachtung<br />
39
Hintner Steuerberatung - <strong>Klienten</strong>-Jahresinfo 2011 / 2012<br />
Zinssätze - SV-Werte<br />
40<br />
7<br />
7.1<br />
Zinssätze<br />
Anhebung von Stundungs-, Aussetzungs- und<br />
Anspruchszinsen<br />
Nach mehr als zwei Jahren unveränderter Zinsen hat nun die durch die Erhöhung des Basiszinssatzes<br />
durch den EZB-Rat ausgelöste Anpassungsautomatik dazu geführt, dass auch die Stundungs-,<br />
Aussetzungs- und Anspruchszinsen entsprechend hinaufgesetzt wurden. Seit 13.7.2011 betragen die<br />
entsprechenden Jahreszinsen daher:<br />
ab 13.7.2011 bisher<br />
Stundungszinsen 5,38 % 4,88 %<br />
Aussetzungszinsen 2,88 % 2,38 %<br />
Anspruchszinsen 2,88 % 2,38 %<br />
Bekanntlich werden Stundungszinsen für die Stundung von Steuerschulden verrechnet.<br />
Aussetzungszinsen fallen dann an, wenn gegen eine Steuernachzahlung das Rechtsmittel der<br />
Berufung ergriffen wird und anstatt einer Stundung bis zur Entscheidung über die Berufung eine<br />
Aussetzung der Einhebung beantragt wird. Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen<br />
und Steuergutschriften bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres<br />
angelastet bzw. gutgeschrieben. Derartige Anspruchszinsen sind weder steuerlich abzugsfähig noch<br />
im Falle einer Gutschrift steuerpflichtig.<br />
8<br />
Voraussichtliche Sozialversicherungssätze<br />
für 2012<br />
Werte 2011 Werte 2012<br />
Aufwertungszahl 1,021 1,006<br />
Geringfügigkeitsgrenze täglich € 28,72 € 28,89<br />
Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 374,02 € 376,26<br />
Dienstgeberabgabe:<br />
Grenzwert für Pauschbetrag<br />
€ 561,03 € 564,39<br />
Höchstbeitragsgrundlage täglich € 140,00 € 141,00<br />
Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 4.200,00 € 4.230,00<br />
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für<br />
Sonderzahlungen (für echte und freie DN)<br />
€ 8.400,00 € 8.460,00<br />
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie<br />
Dienstnehmer ohne Sonderzahlung<br />
€ 4.900,00 € 4.935,00<br />
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9<br />
Jänner<br />
Februar<br />
März<br />
April<br />
Mai<br />
Steuertermine<br />
Fälligkeiten 16.1. USt für November<br />
Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für<br />
Dezember<br />
Fristen und<br />
Sonstiges<br />
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Ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen<br />
bei vierteljährlicher Meldepflicht<br />
Bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2011 für geringfügig Beschäftigte<br />
Fälligkeiten 15.2. USt für Dezember bzw. 4.Quartal.<br />
Lohnabgaben für Jänner<br />
ESt-Vorauszahlung 1. Viertel<br />
KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel<br />
28.2. Pflichtversicherung SVA<br />
Fristen und<br />
Sonstiges<br />
1.2. Übermittlung Jahreslohnzettel 2011 (L16) in Papierform<br />
1.2. Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2011 (E18) in<br />
Papierform<br />
Bis15.2. Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13.<br />
Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr<br />
2011<br />
28.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse<br />
28.2. ELDA-Meldung bestimmter Honorare sowie Jahreslohnzettel 2011<br />
(L16 und E 18) - Bei unterjährigem Ausscheiden aus Dienstverhältnis<br />
aber schon früher<br />
28.2. Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten<br />
Fälligkeiten 15.3. USt für Jänner<br />
Lohnabgaben für Februar<br />
Fristen und<br />
Sonstiges<br />
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2011 bei<br />
Stadtkasse/Gemeinde<br />
Fälligkeiten 16.4. USt für Februar<br />
Lohnabgaben für März<br />
Fristen und<br />
Sonstiges<br />
1.4. Einhebung der 25% Wertpapier-KESt durch depotführende Bank<br />
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2011 (Einkommen-, Umsatz-,<br />
Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte<br />
gemäß § 188 BAO<br />
Fälligkeiten 15.5. USt für März bzw. 1.Quartal<br />
Lohnabgaben für April<br />
ESt-Vorauszahlung 2. Viertel<br />
KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel<br />
31.5. Pflichtversicherung SVA<br />
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Steuertermine<br />
41
Hintner Steuerberatung - <strong>Klienten</strong>-Jahresinfo 2011 / 2012<br />
Steuertermine<br />
42<br />
Juni<br />
Juli<br />
August<br />
September<br />
Oktober<br />
November<br />
Dezember<br />
Fälligkeiten 15.6. USt für April<br />
Lohnabgaben für Mai<br />
Fristen und<br />
Sonstiges<br />
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2011 (Einkommen-,<br />
Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline<br />
bis 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2011 aus<br />
Nicht-EU-Ländern<br />
Fälligkeiten 16.7. USt für Mai<br />
Lohnabgaben für Juni<br />
Fälligkeiten 15.8. USt für Juni bzw. 2.Quartal<br />
Lohnabgaben für Juli<br />
ESt-Vorauszahlung 3. Viertel<br />
KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel<br />
31.8. Pflichtversicherung SVA<br />
Fälligkeiten 17.9. USt für Juli<br />
Lohnabgaben für August<br />
Fristen und<br />
Sonstiges<br />
Bis 30.9. Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2011 L 1 in Papierform<br />
oder FinanzOnline<br />
Bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011<br />
für (verdeckte) Kapitalgesellschaften<br />
Bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das<br />
Steuerjahr 2011<br />
Fälligkeiten 15.10. USt für August<br />
Lohnabgaben für September<br />
Fristen und<br />
Sonstiges<br />
ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2011<br />
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides<br />
Fälligkeiten 15.11. USt für September bzw. 3.Quartal<br />
Lohnabgaben für Oktober<br />
ESt-Vorauszahlung 4. Viertel<br />
KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel<br />
30.11. Pflichtversicherung SVA<br />
Fälligkeiten 17.12. USt für Oktober<br />
Lohnabgaben für November<br />
Fristen und<br />
Sonstiges<br />
bis 31.12. Wertpapierdeckungsverpflichtung für Pensionsrückstellungen<br />
(Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, gilt für Wirtschaftsjahre, die nach<br />
dem 30.6.2007 beginnen)<br />
bis 31.12. Schriftliche Meldung an GKK für jährliche Zahlung der MVK-<br />
Beiträge für geringfügig Beschäftigte mit Wirkung ab 2011<br />
bis 31.12. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2007 bzw. für den Antrag<br />
auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft<br />
ab Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: <strong>Klienten</strong>-<strong>Info</strong> - Klier, Krenn & Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/12-14. Richtung: unpolitische, unabhängige Jahresschrift, die sich<br />
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mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für <strong>Klienten</strong> von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.<br />
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