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OneTouch 4.6 Gescannte Dokumente - Dr. Stefan Zimmermann

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1.<br />

Den Bestimmungen des HWG � nterfällt nicht schlechthin jede Pharmawerbung. Einbezogen in<br />

den Geltungsbereich des HWG ist die produktbezogene Werbung (Produkt-, Absatzwerbung),<br />

nicht aber die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens-, lmagewerbung}, die ohne<br />

Bezugnahme auf bestimmte Präparate für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens<br />

16<br />

allgemein wirbt, obwohl auch sie - mittelbar - den Absatz der Produkte des Unternehmens fördern<br />

kann und soll, wie umgekehrt die Produktwerbung immer auch Firmenwerbung ist (BGH, NJW<br />

1995, 1617 - Pharma-Hörfunkwerbung m. w. N.). Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des<br />

HWG danach entscheidende Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung<br />

ist, hängt davon ab, ob nach dem Erscheinungsbild der Werbung die Darstellung des<br />

Unternehmens im Vordergrund steht (Firmenwerbung) oder die Anpreisung bestimmter oder<br />

zumindest individualisierbarer Arzneimittel (Absatzwerbung). Von Bedeutung ist insoweit -<br />

abgesehen von direkten Hinweisen auf namentlich genannte oder sonst unzweideutige kenntlich<br />

gemachte Arzneimittel- die Gestaltung der Werbung, der Zusammenhang, in dem sie steht, der<br />

Name des Werbeunternehmens und inhaltliche Hinweise, wie etwa die Beschreibung eines<br />

Indikationsgebietes und der Sinn verwendeter Begriffe (BGH, a.a.O.). Wird die Aufmerksamkeit<br />

des Publikums nicht auf bestimmte Arzneimittel, sondern generell auf Qualität und Preiswürdigkeit<br />

aller pauschal beworbenen Produkte gelenkt, besteht nicht die Gefahr, der das HWG mit der<br />

Einbeziehung produktbezogener Werbung in seinem Geltungsbereich entgegenwirken will, dass<br />

ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publikum nicht überschaubares<br />

Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder Kontrolle durch den abgebenden Apotheker missbräuchlich<br />

angewendet werden könnte und dass es dem Werbeadressaten ermöglicht würde, auf die Abgabe<br />

bestimmter Arzneimittel zu drängen (BGH, a.a.O., m. w. N.).<br />

Sind in der Werbung keine bestimmten, namentlich bezeichneten Arzneimittel genannt, kann<br />

dennoch eine unzulässige - mittelbare - Werbung für Arzneimittel in Betracht kommen, wenn<br />

durch die Werbung der Absatz bestimmter Arzneimittel im Hinblick darauf gefördert würde, dass<br />

die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund sonstiger Umstände, wie beispielsweise der Angabe<br />

der Indikationsgebiete oder ihrer Kenntnisse der Marktverhältnisse, der Anzeige entnehmen<br />

können, es solle für bestimmte einzelne oder mehrere Arzneimittel geworben werden, obwohl<br />

deren Bezeichnung ausdrücklich nicht genannt ist (BGH, a.a.O.). Dies kann der Fall sein, wenn in<br />

einem engen zeitlichen Zusammenhang genügend häufig auch ausschließlich bestimmte<br />

Arzneimittel beworben worden sind (BGH, a.a.O.). Die bloße Angabe allgemeiner<br />

Verwendungsgebiete ("Sportverletzungen, Zahn-, Kopf-, Gliederschmerzen oder Schnupfen") in<br />

Verbindung mit der Firmenbezeichnung und der Aufforderung, die Arzneimittel der werbenden<br />

Firma in der Apotheke zu verlangen, soll nicht genügen, da der Apotheker notwendig erst nach<br />

dem jeweiligen Produkt befragt werden müsse und letztlich der Apotheker darüber entscheide,<br />

JV 531

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