OneTouch 4.6 Gescannte Dokumente - Dr. Stefan Zimmermann
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Den Bestimmungen des HWG � nterfällt nicht schlechthin jede Pharmawerbung. Einbezogen in<br />
den Geltungsbereich des HWG ist die produktbezogene Werbung (Produkt-, Absatzwerbung),<br />
nicht aber die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens-, lmagewerbung}, die ohne<br />
Bezugnahme auf bestimmte Präparate für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens<br />
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allgemein wirbt, obwohl auch sie - mittelbar - den Absatz der Produkte des Unternehmens fördern<br />
kann und soll, wie umgekehrt die Produktwerbung immer auch Firmenwerbung ist (BGH, NJW<br />
1995, 1617 - Pharma-Hörfunkwerbung m. w. N.). Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des<br />
HWG danach entscheidende Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung<br />
ist, hängt davon ab, ob nach dem Erscheinungsbild der Werbung die Darstellung des<br />
Unternehmens im Vordergrund steht (Firmenwerbung) oder die Anpreisung bestimmter oder<br />
zumindest individualisierbarer Arzneimittel (Absatzwerbung). Von Bedeutung ist insoweit -<br />
abgesehen von direkten Hinweisen auf namentlich genannte oder sonst unzweideutige kenntlich<br />
gemachte Arzneimittel- die Gestaltung der Werbung, der Zusammenhang, in dem sie steht, der<br />
Name des Werbeunternehmens und inhaltliche Hinweise, wie etwa die Beschreibung eines<br />
Indikationsgebietes und der Sinn verwendeter Begriffe (BGH, a.a.O.). Wird die Aufmerksamkeit<br />
des Publikums nicht auf bestimmte Arzneimittel, sondern generell auf Qualität und Preiswürdigkeit<br />
aller pauschal beworbenen Produkte gelenkt, besteht nicht die Gefahr, der das HWG mit der<br />
Einbeziehung produktbezogener Werbung in seinem Geltungsbereich entgegenwirken will, dass<br />
ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publikum nicht überschaubares<br />
Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder Kontrolle durch den abgebenden Apotheker missbräuchlich<br />
angewendet werden könnte und dass es dem Werbeadressaten ermöglicht würde, auf die Abgabe<br />
bestimmter Arzneimittel zu drängen (BGH, a.a.O., m. w. N.).<br />
Sind in der Werbung keine bestimmten, namentlich bezeichneten Arzneimittel genannt, kann<br />
dennoch eine unzulässige - mittelbare - Werbung für Arzneimittel in Betracht kommen, wenn<br />
durch die Werbung der Absatz bestimmter Arzneimittel im Hinblick darauf gefördert würde, dass<br />
die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund sonstiger Umstände, wie beispielsweise der Angabe<br />
der Indikationsgebiete oder ihrer Kenntnisse der Marktverhältnisse, der Anzeige entnehmen<br />
können, es solle für bestimmte einzelne oder mehrere Arzneimittel geworben werden, obwohl<br />
deren Bezeichnung ausdrücklich nicht genannt ist (BGH, a.a.O.). Dies kann der Fall sein, wenn in<br />
einem engen zeitlichen Zusammenhang genügend häufig auch ausschließlich bestimmte<br />
Arzneimittel beworben worden sind (BGH, a.a.O.). Die bloße Angabe allgemeiner<br />
Verwendungsgebiete ("Sportverletzungen, Zahn-, Kopf-, Gliederschmerzen oder Schnupfen") in<br />
Verbindung mit der Firmenbezeichnung und der Aufforderung, die Arzneimittel der werbenden<br />
Firma in der Apotheke zu verlangen, soll nicht genügen, da der Apotheker notwendig erst nach<br />
dem jeweiligen Produkt befragt werden müsse und letztlich der Apotheker darüber entscheide,<br />
JV 531