OneTouch 4.6 Gescannte Dokumente - Dr. Stefan Zimmermann
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psychologischen Zwang zum Produktvertrieb zu .nutzen (vgl. KG, ES-HWG § 11 Nr. 3, Nr. 8;<br />
Doepner, a.a.O., § 11 Nr. 3 Rdn. 3 m. w. N.).<br />
20<br />
Zum anderen beziehen sich die Werbeaussagen auf gravierende und komplizierte Erkrankungen.<br />
Bei diesen birgt die Diagnose und Therapie durch fachunkundiges Personal oder gar eine<br />
Selbstbehandlung durch Kranke besonders große Gesundheitsgefahren (Fehlschlag der Therapie,<br />
Verzögerung der Therapie oder gar Verschlimmerung der Krankheit bis hin zum Tod; Doepner,<br />
a.a.O., § 12 Rdn. 4; vgl. auch BGH, GRUR 1981,831,833 - Grippewerbung; GRUR 1995,812,<br />
816 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie).<br />
Angesichts der vorliegenden Werbung besteht daher die sogar naheliegende Gefahr, dass an<br />
Krebs Erkrankte gar nicht erst einen Arzt aufsuchen (abgeschreckt von den drohenden sinnlosen<br />
und lebensbedrohlichen Qualen einer schuldmedizinischen Behandlung), sondern zudem - von<br />
den "Beratern" medizinisch-laienhaft umworben - allein die Produkte der "Z• • •• Medizin" bzw.<br />
des " <strong>Dr</strong>. R•• " in eigener Behandlung anwenden. Noch dringender ist die Gefahr, dass<br />
Krebspatienten aufgrund der Werbung (und etwa einem ergänzenden Verkaufsdruck der<br />
"Berater'', die zudem bestimmte Mindestumsätze erreichen müssen, vgl. Anl. A 12, Ziff. 2.5, BI.<br />
1/47 d. A.) schulmedizinisch gebotene Heilbehandlungen eigenmächtig abbrechen und allein auf<br />
die "<strong>Dr</strong>. R•• -Produkte" vertrauen. Gerade im Bereich einer Krebserkrankung kommt es<br />
regelmäßig auf eine schnelle Behandlung an, wenn noch Hoffnung bestehen soll.<br />
2.<br />
ln die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit greift das vorliegende<br />
Werbeverbot ebenfalls nicht ein.<br />
a)<br />
Es hindert den Antragsgegner nicht an wissenschaftlicher Betätigung noch an einer öffentlichen<br />
Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse. Untersagt sind nur werbemäßige<br />
Ankündigungen, die schon ihrer Natur nach nicht als Wissenschaft im Sinne eines ernsthaften,<br />
planmäßigen Versuchs zur Ermittlung der Wahrheit (vgl. BVerfGE 35, 79, 113) angesehen werden<br />
können (vgl. BVerfG, GRUR 1986, 382, 385 - Arztwerbung). Allenfalls die wirtschaftliche<br />
Ausnutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse kann Gegenstand von Werbeaussagen sein; diese<br />
Nutzung ist typischer Schutzgegenstand anderer Grundrechte (BVerfG, a.a.O., Arztwerbung).<br />
Vorliegend fehlt ..: wie erörtert - schon ein hinreichender ernsthafter wissenschaftlicher Gehalt. Im<br />
Übrigen müsste auch das Grundrecht des Antragsgegners auf Wissenschaftsfreiheit angesichts<br />
der dringenden Gefahren für Leib und Leben von an Krebs erkrankten Patienten zurücktreten. Es<br />
JV 531