OneTouch 4.6 Gescannte Dokumente - Dr. Stefan Zimmermann
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Zum Einen betreffen auch sie nur - unzureichend - den Satz zur "z•••• Medizin". Zum Anderen<br />
legt es der Antragsgegner geradezu darauf an, sich hinter der Vielzahl seiner Gesellschaften "zu<br />
verstecken", so dass die Gefahr bliebe, er würde über Neugründungen die Verletzungshandlungen<br />
wiederholen.<br />
X.<br />
Die vollständige Ausschöpfung der Berufungsfrist durch den Antragsteller lässt die <strong>Dr</strong>inglichkeit<br />
nicht entfallen (vgl. Senat, WRP 1981, 462).<br />
XI.<br />
Allerdings dürfen in der Antrags- und Verbotsfassung die einzelnen Aussagen nicht aus ihrem<br />
Kontext gerissen werden. Für die Beurteilung der Voraussetzungen "im geschäftlichen Verkehr für<br />
sogenannte z•••• Medizin zu werben" ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Davon ging<br />
aber von Beginn des Verfahrens an offensichtlich auch der Antragsteller aus. Zur Klarstellung hat<br />
der Senat im Verbotsausspruch den Gesamtbezug - antragsgemäß - ausgesprochen.<br />
c.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Neufassung des Antrags durch den<br />
Antragsteller - und die entsprechende Verbotsfassung des Senats - enthält - da nur klarstellend -<br />
keine teilweise Zurückweisung.<br />
Haase <strong>Dr</strong>. Kasprik-Teperoglou <strong>Dr</strong>. Pahl<br />
JV 531