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Ausgabe 10/12, PDF, 7.9 MB - Haus und Grund Düsseldorf

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Gesetzliche Regelungen <strong>und</strong><br />

Rechtsfolgen<br />

Nach § 550 BGB gilt ein Mietvertrag,<br />

der für längere Zeit als ein<br />

Jahr geschlossen wird, für „unbestimmte<br />

Zeit“. Er ist frühestens<br />

zum Ablauf eines Jahres nach<br />

Überlassung des Wohn- oder Geschäftsraumes<br />

kündbar (§§ 550,<br />

578 BGB). Diese Regelung unterscheidet<br />

sich in den Rechtsfolgen<br />

wesentlich von anderen Vorschriften<br />

wie z.B. die Kündigung eines<br />

Mietverhältnisses (§ 568 BGB) <strong>und</strong><br />

dem Widerspruch des Wohnraummieters<br />

gegen eine Kündigung (§<br />

574 b Abs. 1 S. 1 BGB), die zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.<br />

Demgegenüber ist ein<br />

Mietvertrag, der nicht den Erfordernissen<br />

der Schriftform entspricht<br />

in vollem Umfang wirksam.<br />

Er gilt lediglich für unbestimmte<br />

Zeit <strong>und</strong> kann frühestens<br />

zum Ablauf eines Jahres nach<br />

Überlassung der Mietsache gekündigt<br />

werden. Die Rechtsfolgen treten<br />

selbst dann ein, wenn zwischen<br />

den Mietparteien Einigkeit<br />

bestand, ein langfristiges Mietverhältnis<br />

abzuschließen.<br />

Ziel von § 550 BGB ist es, einem<br />

in einen bestehenden Mietvertrag<br />

Gegenstand der<br />

Schriftform<br />

Das Schriftformerfordernis ist<br />

nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen<br />

Vertragsbedingungen,<br />

insbesondere Mietgegenstand,<br />

die Miete einschließlich ihrer vereinbarten<br />

Fälligkeit sowie die<br />

Dauer des Vertrages <strong>und</strong> die Parteien<br />

aus der Urk<strong>und</strong>e ergeben.<br />

Das trifft ferner für Vertragsänderungen,<br />

einer Auswechselung des<br />

Mietgegenstandes <strong>und</strong> des Mieters<br />

sowie für die Beschränkung<br />

des Kündigungsrechts <strong>und</strong> des<br />

Ausschlusses bestimmter Kündigungsgründe<br />

(BGH, GUT, 20<strong>12</strong>,<br />

eintretenden Gr<strong>und</strong>stückserwerber<br />

die Möglichkeit zu geben, sich<br />

über den Umfang der auf ihn<br />

übergehenden Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

zu informieren (BGH, Beschl.<br />

v. 24.1.20<strong>12</strong> – VIII ZR 235/11 – Gewerbemiete<br />

<strong>und</strong> Teileigentum<br />

(GUT) 20<strong>12</strong>, 29 f). Damit dient die<br />

Schriftform im Streitfall auch der<br />

Beweiserleichterung.<br />

Eine Mietpartei kann sich bei<br />

mangelnder Schriftlichkeit nur in<br />

Ausnahmefällen auf einen Rechts -<br />

missbrauch (§ 242 BGB) berufen<br />

(BGH, GUT 20<strong>12</strong>, 30).<br />

29) zu. Was die Konkretisierung<br />

des Zeitpunkts des Vertragsbeginns<br />

angeht, so reicht die Vereinbarung,<br />

dass der Mietvertrag<br />

„mit der künftigen Übergabe der<br />

Mietsache beginnt“ (BGH, Urt. v.<br />

2.5.2007 – XII ZR 178/04 – Das<br />

Gr<strong>und</strong>eigentum 2007, 1375).<br />

Bei einer Nachtragsvereinbarung<br />

ist erforderlich, dass eindeutig<br />

auf alle wesentlichen Vereinbarungen<br />

der ursprünglichen Mietvertragsurk<strong>und</strong>e<br />

Bezug genommen<br />

wird. Unter diesen Voraussetzungen<br />

kommt selbst dann insgesamt<br />

ein formwirksamer Mietvertrag<br />

zustande, wenn der ursprüngliche<br />

Vertrag wegen mangelnder<br />

rechtzeitiger Annahme nicht<br />

wirk sam abgeschlossen worden ist<br />

(BGH, Urt. v. 29.4.2009 – XII ZR<br />

142/07 – Neue Zeitschrift für Miet<strong>und</strong><br />

Wohnungsrecht 2009, 515).<br />

Wird ein Mietvertrag durch einen<br />

Stellvertreter abgeschlossen,<br />

so muss sich eindeutig aus der Unterschrift<br />

ergeben, dass der Abschluss<br />

für eine Mietpartei erfolgt.<br />

Schließt der Mieter mit einem<br />

Untermieter ein Untermietverhältnis<br />

ab, so erfordert § 550 BGB<br />

nicht den Hinweis darauf, das es<br />

sich um einen Untermietvertrag<br />

handelt (BGH, Urt. v. 21.11.2007 –<br />

XII 149/05 – Börstinghaus/ Eisenschmid,<br />

MietPrax, Arbeitskommentar,<br />

§ 550 BGB Nr. 23).<br />

Hinweis:<br />

Ein Verstoß gegen die Schriftform<br />

wirkt sich besonders nachteilig<br />

für den Vermieter bei Gewerberaummietverträgen<br />

aus. Da<br />

sie die Gr<strong>und</strong>lage für die berufliche<br />

oder gewerbliche Tätigkeit<br />

des Mieters, bilden werden sie in<br />

der Regel langfristig abgeschlossen.<br />

Findet er ein Objekt zu günstigeren<br />

Bedingungen, so kann er<br />

die gemieteten Geschäftsräume<br />

gem. § 580 a Abs. 2 BGB spätestens<br />

am Werktag eines Kalendervierteljahres<br />

zum Ablauf des<br />

nächsten Vierteljahres - also mit<br />

einer Frist von r<strong>und</strong> sechs Monaten<br />

– vorzeitig kündigen.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

<strong>und</strong> zur Vermeidung von<br />

Streitigkeiten ist zu empfehlen,<br />

bei dem Formerfordernis nicht<br />

zwischen wesentlichen <strong>und</strong> unwesentlichen<br />

Abreden zu unterscheiden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte<br />

daher bei allen mietvertraglichen<br />

Vereinbarungen die Form beachtet<br />

werden.<br />

HUG <strong>10</strong>/<strong>12</strong> Dr. H.-H. Gather<br />

Der Fall: Ein Eigentümer<br />

im Raum Hamburg investierte<br />

gut <strong>10</strong>0.000 Euro, um eine<br />

Wohnung zu renovieren. Unter<br />

anderem ließ er ein Nussbaum-<br />

Parkett verlegen sowie Küche<br />

<strong>und</strong> Sanitäreinrichtungen erneuern.<br />

Er habe sich von den<br />

aufwändigen Arbeiten versprochen,<br />

eine spürbar höhere Miete<br />

erzielen zu können. Das gelang<br />

ihm jedoch nicht, weswe-<br />

HUG <strong>10</strong>/<strong>12</strong> LBS<br />

(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen<br />

1 K 14/<strong>10</strong>)<br />

Das Urteil: Das zuständige<br />

Finanzgericht hinterfragte besonders<br />

genau, wie es denn um<br />

die geplante Vermietung bestellt<br />

gewesen sei. Der Eigentümer<br />

legte dar, er habe ein entsprechendes<br />

Hinweisschild im<br />

Vorgarten angebracht, einen<br />

möglichen Mieter durch die<br />

Wohnung geführt <strong>und</strong> einen<br />

Makler beauftragt. Das reichte<br />

den Finanzrichtern als Nachweis<br />

aus. Das Argument des Fiskus,<br />

er habe nicht alles Zumutbare<br />

getan, könne man nicht<br />

nachvollziehen.<br />

Normalerweise verbietet sich<br />

die volle steuerliche Absetzbarkeit<br />

von Renovierungsmaßnahmen<br />

in der selbst genutzten<br />

Eigentumswohnung. Wer sein<br />

Heim verschönert, darf nicht<br />

ohne weiteres auf die Unterstützung<br />

der Allgemeinheit hoffen.<br />

Doch es gibt nach Auskunft<br />

des Infodienstes Recht <strong>und</strong><br />

Steuern der LBS eine Ausnahme:<br />

Hatte der Eigentümer ursprünglich<br />

vor, das Objekt zu<br />

vermieten, kann er später Werbungskostenabzug<br />

geltend machen,<br />

auch wenn er selbst eingezogen<br />

ist.<br />

gen er die Dreizimmer-Wohnung<br />

schließlich selbst bezog.<br />

Trotzdem machte er gegenüber<br />

dem Fiskus Werbungskosten<br />

geltend. Die Begründung: Zum<br />

entscheidenden Zeitpunkt, bei<br />

der Beauftragung <strong>und</strong> Durchführung<br />

der Renovierungsarbeiten,<br />

habe er noch eine feste Vermietungsabsicht<br />

besessen. Das<br />

Finanzamt bestritt dies.<br />

Fehler vermeiden: Schriftform gilt für alle wesentlichen Mietvertragsabreden<br />

Fiskus förderte ausnahmsweise Arbeiten in eigener Wohnung<br />

Der Fall: Eine Frau litt seit<br />

vielen Jahren unter einer ausgesprochenen<br />

Empfindlichkeit<br />

gegenüber Elektrosmog. Das<br />

äußerte sich durch Migräneanfälle<br />

<strong>und</strong> das Auftreten von Tinnitus.<br />

Schon in ihrer alten Mietwohnung<br />

hatte sie Maßnahmen<br />

dagegen ergriffen. Das tat<br />

sie auch, als sie in eine neue Eigentumswohnung<br />

umzog. Sie<br />

investierte r<strong>und</strong> 17.000 Euro,<br />

um ihr Objekt gegenüber den<br />

Das Urteil: Die Kölner Finanzrichter<br />

stellten sich gegen<br />

den Fiskus <strong>und</strong> entschieden, die<br />

volle Summe könne steuerlich<br />

geltend gemacht werden. Ein<br />

privat eingereichtes ärztliches<br />

Gutachten <strong>und</strong> die Stellung -<br />

nahme eines Ingenieurbüros für<br />

Baubiologie reichten hier als Bestätigung<br />

aus. Außerdem beweise<br />

die Abschirmung bereits der<br />

vorherigen Mietwohnung, dass<br />

die Frau offensichtlich unter einer<br />

hartnäckigen Empfindlichkeit<br />

gegenüber Elektrosmog leide.<br />

HUG <strong>10</strong>/<strong>12</strong> LBS<br />

Teure Renovierung Mieter<br />

Der Fall: Eine Familie litt<br />

offensichtlich unter erheblicher<br />

Platznot innerhalb ihrer Eigentumswohnung.<br />

Anders ist es<br />

kaum zu erklären, dass zum<br />

Übernachten zwei der drei Kinder<br />

in einen Raum im Untergeschoss<br />

der Wohnanlage aus-<br />

Das Urteil: Der B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

bemängelte, dass die<br />

Familie nicht die Einwilligung<br />

der Eigentümergemeinschaft<br />

eingeholt habe. Das könne<br />

durch den Kontakt zur Behörde<br />

nicht ausgeglichen werden. In<br />

der schriftlichen Begründung<br />

der Entscheidung hieß es: “Es<br />

entspricht allgemeiner Rechtsprechung<br />

<strong>und</strong> Literatur, dass<br />

die Nutzung eines in der Teilungserklärung<br />

als Teileigentum<br />

<strong>und</strong> Hobbyraum ausgewiesenen<br />

Raums zu (nicht nur vorüberge-<br />

HUG <strong>10</strong>/<strong>12</strong> LBS<br />

henden) Wohnzwecken unzulässig<br />

ist.”<br />

Robustere Naturen bemerken<br />

in der Regel gar nichts davon.<br />

Aber manche Menschen reagieren<br />

sehr stark auf Radio-, Fernseh-<br />

<strong>und</strong> Mobilfunkwellen. Ihnen<br />

bleibt nichts anderes übrig,<br />

als sich mit aufwändigen Abschirmmaßnahmen<br />

davor zu<br />

schützen. Ein kleiner Trost für<br />

die Betroffenen: Nach Auskunft<br />

des Infodienstes Recht <strong>und</strong> Steuern<br />

der LBS können die <strong>Ausgabe</strong>n<br />

dafür unter Umständen<br />

steuerlich abgesetzt werden.<br />

(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen<br />

<strong>10</strong> K 290/11)<br />

Nachbarimmobilien abzuschirmen<br />

<strong>und</strong> Geräte mit hoher magnetischer<br />

Strahlung durch besser<br />

geeignete Elektrogeräte auszutauschen.<br />

Den Betrag machte<br />

sie in ihrer Steuererklärung als<br />

außergewöhnliche Belastung<br />

geltend. Das zuständige Finanzamt<br />

verweigerte dies, weil die<br />

medizinische Notwendigkeit<br />

der Maßnahmen nicht ausreichend<br />

nachgewiesen sei.<br />

Ein Hobbyraum ist kein<br />

Wohnraum. Daran müssen sich<br />

die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft<br />

unbedingt<br />

halten. Wenn einer von ihnen<br />

die Bestimmungen der Teilungserklärung<br />

grob verletzt<br />

<strong>und</strong> zum Beispiel Familienmitglieder<br />

dauerhaft in dem “Hobbyraum”<br />

übernachten lässt,<br />

kann ihm das nach Information<br />

des Infodienstes Recht <strong>und</strong><br />

Steuern der LBS untersagt werden.<br />

(B<strong>und</strong>esgerichtshof, Aktenzeichen<br />

V ZA 1/11)<br />

quartiert wurden. Dieser Raum<br />

war eigentlich als Teileigentum<br />

<strong>und</strong> Hobbyraum der Familie<br />

ausgewiesen. Als die neue Art<br />

der Nutzung bekannt wurde,<br />

forderte die Gemeinschaft die<br />

Eltern auf, dies abzustellen.<br />

Doch sie waren nicht dazu bereit<br />

<strong>und</strong> verwiesen darauf, dass<br />

sie immerhin eine behördliche<br />

Genehmigung dafür erhalten<br />

hätten. Gestört werde dadurch<br />

ohnehin niemand nachhaltig.<br />

Finanzgericht erkannte<br />

Abschirm maßnahmen steuerlich an<br />

Wohnungseigentümer bekam Ärger mit den Nachbarn<br />

Gefürchteter Elektrosmog<br />

Schlafen im Hobbyraum?<br />

RECHT + STEUER Informationen zur Zeitung „<strong>Haus</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>“ <strong>10</strong>/20<strong>12</strong><br />

RECHT + STEUER Informationen zur Zeitung „<strong>Haus</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>“ <strong>10</strong>/20<strong>12</strong><br />

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