Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sich vor... - Verband der ...
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Johannes Driller<br />
L Referat 31<br />
Verfahren Plattformzulassung (2)<br />
Der Begriff „Plattform“ kann zukünftig für eine Zulassung nutzbar<br />
sein, um mehrere „Fahrzeugvarianten“ zusammenzufassen. Eine<br />
Fahrzeugplattform wäre somit die Gesamtheit mehrerer<br />
Fahrzeugvarianten, –typen bzw. –serien, die hin<strong>sich</strong>tlich<br />
grundlegen<strong>der</strong> Konstruktionsmerkmale übereinstimmen.<br />
Der Begriff <strong>der</strong> „grundlegenden Konstruktionsmerkmale“ entstammt<br />
<strong>der</strong> RL 2008/57/EG, ist dort aber nicht präzise erläutert. Die<br />
Merkmale einer Fahrzeugplattform müssen vom Hersteller unter<br />
Einbeziehung <strong>der</strong> oben genannten Eigenschaft als Anhang zum<br />
Antrag auf Zulassung <strong>der</strong> ersten Fahrzeugvariante (Erstserie) <strong>der</strong><br />
Plattform gegenüber <strong>der</strong> Sicherheitsbehörde dokumentiert werden.<br />
Dies bildet die Grundlage für eine Normenfestschreibung.<br />
Nachträgliche Erweiterungen <strong>der</strong> Plattform über diese Merkmale<br />
hinaus sind ins Ermessen <strong>der</strong> Sicherheitsbehörde ge<strong>stellt</strong>.<br />
Fahrzeugzulassung 13