Flexible Arbeitszeiten im Einzelhandel - Berufsgenossenschaft ...
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chungen sind nach §4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit<br />
sie durch eine Öffnungsklausel <strong>im</strong> Tarifvertrag<br />
gestattet sind oder sie eine Änderung der<br />
Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.<br />
Ein Verzicht einzelner Mitglieder auf entstandene<br />
tarifliche Rechte ist nur in einem von allen<br />
Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.<br />
Die Tarifverträge des <strong>Einzelhandel</strong>s werden auf Landesebene<br />
abgeschlossen. Außerdem gibt es einige<br />
Unternehmenstarifverträge mit großen <strong>Einzelhandel</strong>sunternehmen.<br />
Eine Übersicht über aktuelle<br />
Tarifverträge für den <strong>Einzelhandel</strong> ist bei ver.di (2004)<br />
zu finden.<br />
● In allen Fragen, die nicht bereits gesetzlich oder<br />
abschließend tarifvertraglich geregelt sind, vertritt der<br />
Betriebsrat die Interessen der Belegschaft, wobei er<br />
insbesondere die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen<br />
<strong>im</strong> Betrieb zu überwachen hat. Nach § 77<br />
Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist<br />
die Betriebsvereinbarung eine Vereinbarung zwischen<br />
Betriebsrat und Arbeitgeber, welche in der Regel vom<br />
Arbeitgeber durchzuführen ist. Der Betriebsrat darf<br />
nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des<br />
Betriebes eingreifen. Arbeitsentgelte und sonstige<br />
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt<br />
sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht<br />
Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei<br />
denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender<br />
Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3<br />
BetrVG). Die Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar<br />
und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch<br />
die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein<br />
Verzicht auf sie nur mit Zust<strong>im</strong>mung des Betriebsrats<br />
zulässig (§ 77 Abs. 4 BetrVG).<br />
Typische Themen für Betriebsvereinbarungen sind<br />
betriebliche Altersversorgung, zusätzliche Kranken-,<br />
Unfall-, Renten- und Rechtsschutzversicherung, Betriebsurlaub,<br />
Arbeitsordnung (z.B. Sonderurlaubstage,<br />
Krankheitsregelungen), Kurzarbeit und Überstunden<br />
oder Lage der täglichen Arbeitszeit, Gleitzeit,<br />
Regeln für Arbeitszeitkonten.<br />
● Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in §§ 611 ff.<br />
BGB geregelten Dienstvertrages und begründet ein<br />
privatrechtliches Schuldverhältnis über die entgeltliche<br />
Erbringung einer Dienstleistung. Im Unter-