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Flexible Arbeitszeiten im Einzelhandel - Berufsgenossenschaft ...

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chungen sind nach §4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit<br />

sie durch eine Öffnungsklausel <strong>im</strong> Tarifvertrag<br />

gestattet sind oder sie eine Änderung der<br />

Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.<br />

Ein Verzicht einzelner Mitglieder auf entstandene<br />

tarifliche Rechte ist nur in einem von allen<br />

Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.<br />

Die Tarifverträge des <strong>Einzelhandel</strong>s werden auf Landesebene<br />

abgeschlossen. Außerdem gibt es einige<br />

Unternehmenstarifverträge mit großen <strong>Einzelhandel</strong>sunternehmen.<br />

Eine Übersicht über aktuelle<br />

Tarifverträge für den <strong>Einzelhandel</strong> ist bei ver.di (2004)<br />

zu finden.<br />

● In allen Fragen, die nicht bereits gesetzlich oder<br />

abschließend tarifvertraglich geregelt sind, vertritt der<br />

Betriebsrat die Interessen der Belegschaft, wobei er<br />

insbesondere die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen<br />

<strong>im</strong> Betrieb zu überwachen hat. Nach § 77<br />

Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist<br />

die Betriebsvereinbarung eine Vereinbarung zwischen<br />

Betriebsrat und Arbeitgeber, welche in der Regel vom<br />

Arbeitgeber durchzuführen ist. Der Betriebsrat darf<br />

nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des<br />

Betriebes eingreifen. Arbeitsentgelte und sonstige<br />

Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt<br />

sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht<br />

Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei<br />

denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender<br />

Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3<br />

BetrVG). Die Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar<br />

und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch<br />

die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein<br />

Verzicht auf sie nur mit Zust<strong>im</strong>mung des Betriebsrats<br />

zulässig (§ 77 Abs. 4 BetrVG).<br />

Typische Themen für Betriebsvereinbarungen sind<br />

betriebliche Altersversorgung, zusätzliche Kranken-,<br />

Unfall-, Renten- und Rechtsschutzversicherung, Betriebsurlaub,<br />

Arbeitsordnung (z.B. Sonderurlaubstage,<br />

Krankheitsregelungen), Kurzarbeit und Überstunden<br />

oder Lage der täglichen Arbeitszeit, Gleitzeit,<br />

Regeln für Arbeitszeitkonten.<br />

● Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in §§ 611 ff.<br />

BGB geregelten Dienstvertrages und begründet ein<br />

privatrechtliches Schuldverhältnis über die entgeltliche<br />

Erbringung einer Dienstleistung. Im Unter-

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