Flexible Arbeitszeiten im Einzelhandel - Berufsgenossenschaft ...
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und extrem langen Einsatzzeiten ist möglichst zu<br />
vermeiden. Eine gewisse Konstanz in der Dauer der<br />
täglichen Einsatzzeiten ist förderlich, da so die<br />
körperlichen Beschwerden der Mitarbeiter reduziert<br />
werden können.<br />
● Ausgeglichene Verteilung der Samstagsarbeit auf alle<br />
Beschäftigten<br />
Die ausgeglichene Verteilung der Samstagsarbeit<br />
sowie sonstiger eher unerwünschter Einsatzzeiten<br />
auf alle Beschäftigen führt zu einer Stärkung des<br />
Verhältnisses der Mitarbeiter zu ihren Kollegen und<br />
Vorgesetzten. Die individuellen Arbeitszeitwünsche<br />
der Mitarbeiter sollten dabei selbstverständlich<br />
berücksichtigt werden.<br />
● Berücksichtigung der Arbeitszeitwünsche der<br />
Mitarbeiter<br />
Das außerbetriebliche Lebensumfeld sowie die<br />
Arbeitszeitwünsche der Mitarbeiter sollten berücksichtigt<br />
werden, da sich dieses ebenfalls belastend<br />
bzw. fördernd auf die Situation der Mitarbeiter auswirken<br />
können. Bei einer geeigneten Einsatzzeitplanung<br />
können so die individuellen Ressourcen der<br />
Mitarbeiter gestärkt werden, was sich wiederum<br />
positiv auf den Gesundheitszustand und die körperlichen<br />
Beschwerden auswirken kann.<br />
Dieser Empfehlung trägt eine aktuelle Entscheidung<br />
des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2004<br />
(Aktenzeichen 6 AZR 567/03) Rechnung, welche<br />
besagt, dass der Arbeitgeber zwar prinzipiell auf<br />
Basis seines Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit<br />
seiner Beschäftigten (<strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen<br />
Maßgaben) näher best<strong>im</strong>men könne, er jedoch<br />
bei der Verteilung der <strong>Arbeitszeiten</strong> die wesentlichen<br />
Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen<br />
angemessen berücksichtigen muss. Insbesondere<br />
muss auf schutzwürdige familiäre Belange<br />
des Arbeitnehmers (z.B. erforderliche Beaufsichtigung<br />
und Betreuung von Kindern) Rücksicht genommen<br />
werden, soweit der vom Arbeitnehmer gewünschten<br />
Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche<br />
Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigter<br />
entgegenstünden.