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Anlagen zur 18. Sitzung des Ausschusses für ... - Stadt Butzbach

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<strong>Anlagen</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>18.</strong> <strong>Sitzung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Bauen, Planung,<br />

Umwelt, Verkehr<br />

und Energie<br />

am Dienstag, dem 02.10.2012<br />

TOP 1<br />

Eröffnung und Begrüßung<br />

TOP 2<br />

Mitteilungen und Anfragen<br />

TOP 3<br />

Sachstandsbericht Neubau Mehrzweckhalle Nieder Weisel<br />

durch EGB


TOP 4<br />

STADT BUTZBACH<br />

FD: 501 <strong>Stadt</strong>planung, <strong>Stadt</strong>entwicklung, Bauanträge <strong>Butzbach</strong>, 17.08.2012<br />

Diktatzeichen: Miller/am<br />

Bezugsnummer:<br />

BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2012/0319<br />

Beratungsfolge<br />

Der Magistrat<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

TOP<br />

Bebauungsplanverfahren "Industriegebiet Log-Serve" der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> und der<br />

Gemeinde Langgöns<br />

Rechtskraft <strong>des</strong> Teilbebauungsplanes Verkehrsanbindung Ost<br />

Beschluss:<br />

Der in der Anlage dargestellte Teilbereich Verkehrsanbindung Ost wird bekannt gemacht,<br />

so dass dieser Teilplan Rechtskraft erlangt.<br />

Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />

Zeichnungsleiste:<br />

FDL 5<br />

Sachstandsbericht:<br />

(Unterschrift)<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine positive Stellungnahme von Hessenmobil zu dem Bauantragsverfahren<br />

Lidl ist der Ausbau der in der Anlage dargestellten Knotenpunkte.<br />

Hessenmobil wurden die zwei Bauanträge Lidl vom Kreisbauamt Gießen <strong>zur</strong><br />

Stellungnahme vorgelegt. Hessenmobil hat dargestellt, dass die Anbindung Ost (B 3) nicht<br />

dem Stand der Technik entspricht und insbesondere den Sicherheitsanforderungen nicht<br />

genügt. Daher muss diese Anbindung vor Inbetriebnahme Lidl umgebaut sein.


Über einen Sondernutzungsvertrag wird die Fa. Bork Projektentwicklung auf ihre Kosten<br />

den Teilbereich Ost 1 (Knoten westlich der B 3) umbauen. Der Teilbereich Ost 2 (östlich der<br />

B 3) wird zu einem Drittel durch den Bund, zu einem Drittel durch das Land und zu einem<br />

Drittel durch den Wetteraukreis, der dazu bis zu 70 % Lan<strong>des</strong>förderung erhält, umgebaut.<br />

Für den Ausbau der Verkehrsanbindung Ost (Ost 1 und Ost 2) ist <strong>für</strong> das Baurecht die<br />

Rechtskraft <strong>des</strong> „Teilplans Verkehrsanbindung Ost“ (s. Anlage) erforderlich. Die Flächen<br />

befinden sich auf <strong>Butzbach</strong>er Gemarkung. Die Gemeinde Langgöns ist informiert.


TOP 5<br />

STADT BUTZBACH<br />

FD: 501 <strong>Stadt</strong>planung, <strong>Stadt</strong>entwicklung, Bauanträge <strong>Butzbach</strong>, 17.09.2012<br />

Diktatzeichen: Miller, Ralph<br />

Bezugsnummer:<br />

BESCHLUSSVORLAGE Nummer: 2012/0357<br />

Beratungsfolge<br />

Der Magistrat<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Bauen, Planung, Umwelt, Verkehr und Energie<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

TOP<br />

Bebauungsplan "Fischwiesenweg" in <strong>Butzbach</strong><br />

a )Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach<br />

§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen<br />

(Einzelbeschlüsse)<br />

b) Satzungsbeschluss gem.. § 10 BauGB<br />

a) Einzelbeschlüsse:<br />

1. BUND<br />

1.1 Die im Umweltbericht angesprochene möglicherweise vorhandene Bodenkontamination<br />

müsse eingehend untersucht werden. Wenn Bodenkontaminationen festgestellt würden, müsse<br />

eine Sanierung der Flächen zwingend erfolgen. Die vorgesehenen Entsiegelungsmaßnahmen<br />

dürften nicht unterlassen werden, nur um eine evtl. erforderliche Sanierungsmaßnahme zu<br />

umgehen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht nicht, da der hier angerissene Themenkomplex<br />

bereits in direkter Abstimmung zwischen den Grundstückseigentümern und dem<br />

Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt erörtert wird.<br />

Erforderliche Sanierungsmaßnahmen werden selbstverständlich durchgeführt.<br />

1.2 Der Verlauf <strong>des</strong> kleinen Baches sei in der Planskizze nur teilweise dargestellt. Lediglich die<br />

Parzelle 203/1 werde mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet. Der kleine Bach entspringe<br />

aber nicht in diesem Bereich, sondern durchfließe das Gebiet in etwa von Norden nach Süden.<br />

Der Verlauf aus Richtung Norden werde nicht dargestellt. Die Planung solle so abgeändert<br />

werden, dass eine Freilegung und Renaturierung <strong>des</strong> derzeit verrohrten kleinen Baches im<br />

gesamten Bereich <strong>des</strong> Bebauungsplanes auch nachträglich noch möglich sei.


Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht allerdings nicht, da die Flurstücke 202/2 und 203/1<br />

zwar möglicherweise noch eine frühe Grabenparzelle reflektieren aber seit Jahrzehnten brach<br />

liegen bzw. Bestandteil <strong>des</strong> Betriebshofes <strong>des</strong> Bauzentrums sind. Eine Freilegung scheidet<br />

jedenfalls aus. Die Aussparung von Flurstück 203/1 aus der überbaubaren Grundstücksfläche<br />

resultiert vielmehr daraus, dass hier ein von der Alten Wetzlarer Straße über die<br />

Straßenverkehrsfläche <strong>des</strong> Fischwiesenweges kommender Sammler liegt, <strong>des</strong>sen<br />

Zugänglichkeit auch zukünftig gewährleistet sein muss.<br />

2. Energie und Versorgung <strong>Butzbach</strong> GmbH<br />

2.1 Von Seiten der EVB bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Die Anschlüsse <strong>für</strong><br />

die Gebäude, die in dem räumlichen Geltungsbereich errichtet werden sollen, könnten von<br />

dem vorhandenen Netz bzw. der Netzerweiterung, die in der Planstraße notwendig wird,<br />

aus erfolgen. Sollte die Länge der Anschlussleitung mehr als 20 m betragen, so sei an der<br />

Grundstücksgrenze ein Übergabepunkt zu errichten.<br />

Es wird zudem auf die Löschwassermenge die aus dem vorhandenen Leitungsnetz <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellt werden kann hingewiesen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden <strong>zur</strong> Kenntnis genommen<br />

und im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechende Berücksichtigung finden.<br />

2.2 Auch von Seiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung und im Abwasser-Investment der<br />

Energie und Versorgung <strong>Butzbach</strong> GmbH bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das Areal<br />

sei durch ein Mischwasser Kanal DN 600 – DN 900 in Richtung Bleichstraße erschlossen. Für<br />

die neuen Bauflächen entlang der Bahnstrecke im Osten sei eine Kanalverlängerung DN 250<br />

von etwa 30 m notwendig. Weiterhin solle die anfallenden Regenwassermengen der neuen<br />

Mischgebietsfläche direkt am Regenwasserkanal zugeführt werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden <strong>zur</strong> Kenntnis genommen<br />

und im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechende Berücksichtigung finden.<br />

2.3 Im Mischgebiet sei das auf Dachflächen und befestigten Flächen anfallende unbelastete<br />

Niederschlagswasser zu sammeln und zeitverzögert in die Kanalisation der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />

abzuleiten. Die Anlage ist so zu dimensionieren, dass bei einem maßgeblichen 10-jährigen<br />

Niederschlagsereignis die zulässige Einleitemenge je qm Grundstücksfläche von insgesamt 50<br />

l/s nicht überschritten werde. Um eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan<br />

wird gebeten.


Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen.<br />

3. Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Gelnhausen<br />

3.1 Die Gebietsausweisung erfolge in Kenntnis der von der Bun<strong>des</strong>straße B 3 ausgehenden<br />

Emissionen. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> habe Sorge da<strong>für</strong> zu tragen, dass Vorkehrungen zum Schutz<br />

vor Umwelteinflüssen bzw. <strong>zur</strong> Minderung solcher Einwirkungen getroffen werden. Das Hessen<br />

Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement übernehme keinerlei Forderungen hinsichtlich Lärm-,<br />

Abgas und Erschütterungsschutz, auch zu keinem späteren Zeitpunkt. Es wird um eine<br />

entsprechende Übernahme in die Festsetzungen <strong>des</strong> Bebauungsplanes gebeten.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Hinweis wird <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Die Übernahme in den normativen Teil <strong>des</strong> Bebauungsplanes ist aufgrund <strong>des</strong> insoweit<br />

abschließenden Kataloges zulässiger Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Es ist<br />

aber auch nicht erforderlich, da die zwischenliegende Bebauung eine ausreichende Dämpfung<br />

gewährleistet. Ansprüche gegenüber dem Straßenbaulastträger auf Schallschutzmaßnahmen,<br />

resultierend aus dem Vollzug <strong>des</strong> vorliegenden Bebauungsplanes, werden somit nicht gestellt.<br />

4. Lan<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Denkmalpflege, Hessen Archäologie<br />

4.1 Die Archäologische und Paläontolgische Denkmalpflege weist auf den römischen Vicus <strong>des</strong><br />

Kastells Hunneburg hin. Durch die Baubeobachtung der letzten Jahre habe eine hervorragende<br />

Befund- und Funderhaltung <strong>des</strong> Handwerkerbereiches im umliegenden Gebiet erfolgen können.<br />

Der Bauleitplanung könne nur zugestimmt werden, wenn auf die Genehmigungspflicht <strong>für</strong><br />

Erdarbeiten hingewiesen werde.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen und wird im Textteil <strong>des</strong> Bebauungsplanes<br />

aufgenommen.<br />

5. Regierungspräsidium Darmstadt<br />

5.1 Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Planung keine grundsätzlichen<br />

Bedenken. Für das Gewerbegebiet sollten jedoch Festsetzungen zum Ausschluss von<br />

Einzelhandel getroffen werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Da die Fläche u.a. aufgrund ihrer abseitigen Lage keine der Standortanforderungen <strong>des</strong><br />

Einzelhandels erfüllt, bedarf es hier auch keiner besonderen Festsetzungen, um z. B.<br />

innenstadtrelevante Sortimente anzuschließen. Zulässig bleiben dadurch Wohn- und


Geschäftshäuser bzw. Verkaufsflächen, die auch in dieser Lage mit Randsortimenten<br />

attraktiv sein können.<br />

5.2. Aufgrund der Nutzung <strong>des</strong> Gebietes Plankarte 1 ergebe sich ein Verdacht auf schädliche<br />

Bodenveränderungen. Durch die durchgeführte historische Recherche im Geltungsbereich <strong>des</strong><br />

qualifizierten Bebauungsplanes werde der Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen<br />

erhärtet. Hier seien, wie in der historischen Erkundung vorgeschlagen, umwelttechnische<br />

Untersuchungen erforderlich.<br />

Ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, ließe sich<br />

aufgrund <strong>des</strong> bisherigen Kenntnisstan<strong>des</strong> nicht ermitteln. Zuerst müssten die umwelttechnischen<br />

Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bodenuntersuchungen <strong>zur</strong> Bewertung der<br />

Bodenbelastung seien in Abstimmung mit dem zuständigen Dezernat beim Regierungspräsidium<br />

Darmstadt durchzuführen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen.<br />

Da die ggf. erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemeinsam mit der Baufeldfreimachung<br />

erfolgen werden, welche Voraussetzung <strong>für</strong> den Vollzug <strong>des</strong> Bebauungsplanes ist, besteht <strong>für</strong><br />

den vorliegenden Abwägungsprozess kein weiterführender Handlungsbedarf.<br />

5.3 Zu dem Teilgeltungsbereich Plankarte 2 liege keine historische Erkundung vor. Bekannt sei,<br />

dass in dem Bereich Wetzlarer Straße ein Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt war. Bei der<br />

Stilllegung eines solchen Betriebes ergebe sich automatisch ein Verdacht auf schädliche<br />

Bodenveränderungen. Angaben zum Betrieb oder Stilllegung liegen nicht vor und der<br />

Bebauungsplanentwurf enthalte ansonsten auch keine Hinweise auf schädliche<br />

Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastenverdächtige Flächen. Solche<br />

seien aber auch dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Berücksichtigung <strong>des</strong> zum<br />

Überprüfungstermin verfügbaren Kenntnisstan<strong>des</strong> nicht bekannt.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Bei dem Teilgeltungsbereich <strong>des</strong> einfachen Bebauungsplanes werden ausschließlich<br />

Festsetzungen <strong>zur</strong> Art der baulichen Nutzung, Mischgebiet und Gewerbegebiet, getroffen. Im<br />

Übrigen gilt hier das Einfügegebot <strong>des</strong> § 34 BauGB, Baumaßnahmen sind<br />

genehmigungspflichtig. Im Zuge der Genehmigungsverfahren sind dann auch die in der<br />

Stellungnahme angesprochenen Themen zu würdigen. Der Bebauungsplan kann die Thematik<br />

aber insoweit aufgreifen, als dass in der Begründung die derzeit im Gebiet ansässigen<br />

Unternehmen aufgelistet werden, um die mit dem Vollzug <strong>des</strong> Bebauungsplanes Beauftragten<br />

um besondere Beachtung anzuhalten.<br />

5.4 Sollten auf dem Betriebsgelände der Firma SHS Lochblech auch Aktivitäten während der<br />

Nachtzeit stattfinden, wird empfohlen, durch eine fachgutachterliche Untersuchung<br />

sicherzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, an den<br />

Wohnhäusern im Norden <strong>des</strong> geplanten Mischgebietes in der Nachtzeit eingehalten werden<br />

können. Andernfalls könnten sich aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen den


Wohngebäuden und der Gewerbenutzung möglicherweise Einschränkungen <strong>für</strong> die Nutzung <strong>des</strong><br />

Betriebsgelän<strong>des</strong> ergeben.<br />

In Bezug auf die Wohnhäuser im geplanten Gewerbegebiet, gemeint sind die Anwesen<br />

Holzheimer Straße 13, 15 und 17, wird auf die Baunutzungsverordnung verwiesen. In einem<br />

Gewerbegebiet könnten Wohnungen nur ausnahmsweise <strong>für</strong> Aufsichts- und<br />

Bereitschaftspersonen sowie <strong>für</strong> Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Die<br />

Wohnungen müssten dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und<br />

Baumasse untergeordnet sein.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Die Notwendigkeit <strong>zur</strong> Beauftragung einer schalltechnischen Untersuchung ist auch im<br />

Zusammenhang mit der Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes erörtert worden. Die erst in den<br />

vergangenen Monaten genehmigten und gebauten Wohnhäuser am Anfang der Holzheimer<br />

Straße stellen die von SHS Lochblech aus gesehen nächstliegenden schutzwürdigen Aufpunkte<br />

dar. Die innerhalb <strong>des</strong> Mischgebietes zulässigen Wohnhäuser sind mind. noch 90 bis 100 m von<br />

den Betriebsgebäuden der SHS Lochblech entfernt. Daher wird hier keine Notwendigkeit einer<br />

schalltechnischen Untersuchung gesehen.<br />

Die Wohnhäuser Holzheimer Straße 13,15 und das rückwärtig liegende Wohnhaus<br />

Holzheimer Straße 17 genießen auch weiterhin in ihrem bauaufsichtlich genehmigten<br />

Umfang Bestandsschutz. Durch die Ausweisung als Gewerbegebiet wird klargestellt, dass<br />

eine Verdichtung der Wohnbebauung südlich der Holzheimer Straße zwischen<br />

Fischwiesenweg und Bahnübergang städtebaulich nicht gewollt ist und dass diese Fläche<br />

Handwerks- und Gewerbebetrieben vorbehalten bleiben soll.<br />

Die Abfolge Gewerbegebiet und Mischgebiet entspricht im Übrigen dem <strong>für</strong> die Bauleitplanung<br />

maßgeblichen Trennungsgrundsatz <strong>des</strong> § 50 Bun<strong>des</strong>immissionsschutzgesetz.<br />

6. Regionalverband FrankfurtRheinMain<br />

6.1 Zu der Planung werden keine Bedenken vorgetragen. Angeregt wird, im Gewerbegebiet<br />

nur den klassischen Werksverkauf zuzulassen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Da die Fläche u.a. aufgrund ihrer abseitigen Lage keine der Standortanforderungen <strong>des</strong><br />

Einzelhandels erfüllt, bedarf es hier auch keiner besonderen Festsetzungen, um z. B.<br />

innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Zulässig bleiben dadurch Wohn- und<br />

Geschäftshäuser bzw. Verkaufsflächen, die auch in dieser Lage mit Randsortimenten attraktiv<br />

sein können.<br />

7. Wetteraukreis, Strukturförderung und Umwelt<br />

7.1 Im Gesamtplangebiet erstrecke sich das Bodendenkmal <strong>des</strong> römischen Vicus <strong>des</strong> Kastells<br />

Hunneburg. Der Bauleitplanung werde von Seiten der Archäologischen Denkmalpflege nur<br />

zugestimmt, wenn die nachfolgenden Auflagen im Bebauungsplan aufgenommen werden: Es ist<br />

damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Bodendenkmäler zerstört würden. Sämtliche


Erdarbeiten sind <strong>des</strong>halb genehmigungspflichtig. Um die archäologischen Befunde im<br />

Vicusbereich zu sichern, ist <strong>für</strong> alle künftigen Bodeneingriffe eine archäologische Untersuchung<br />

vorzusehen, deren Kosten vom Planbetreiber/Verursacher zu tragen sind.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen<br />

und wird als Hinweis im Textteil <strong>des</strong> Bebauungsplanes aufgenommen.<br />

7.2 Gegen die Planung bestehen seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine grundsätzlichen<br />

Bedenken. Die Planung wurde im Vorfeld abgestimmt. Die erforderlichen Untersuchungen<br />

bezüglich <strong>des</strong> Artenschutzes wurden durchgeführt. Für die europäischen Vogelarten sind laut<br />

Gutachten vom 23.07.2012 keine Ausnahmevoraussetzungen nach § 45<br />

Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz (BNatSchG) und keine Befreiungstatbestände nach § 67 BNatSchG<br />

erforderlich. In der Plankarte sei aber darauf hinzuweisen, dass zum Schutz von Vögeln und<br />

Fledermäusen die Baufeldfreimachung und notwendige Rodungsarbeiten nur außerhalb der<br />

Brutsaison, im Zeitraum von Oktober bis März eines Jahres, erfolgen dürfe. Vor dem Rückbau<br />

der Gebäude sei zudem durch eine ökologische Baubegleitung sicherzustellen, dass sich keine<br />

geschützten Tierarten dort aufhalten.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung wird entsprochen.<br />

Entsprechende Hinweise sowie Hinweise auf den Artenschutz allgemein werden in die<br />

Plankarte aufgenommen.<br />

7.3 Für den Bereich, der nicht nach § 13 a BauGB überplant werde, fehle eine Bilanzierung der<br />

zu erwartenden Eingriffe. Diese sei noch im Rahmen <strong>des</strong> weiteren Verfahrens vorzulegen. In<br />

jedem Fall sei aber eine Aussage über die Eingriffserheblichkeit und über die Notwendigkeit<br />

eines Ausgleichs zu treffen.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Der Anregung kann nicht entsprochen werden.<br />

Bei der Plankarte 2 handelt es sich um einen sog. einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2<br />

BauGB, der ausschließlich Festsetzungen <strong>zur</strong> Art der baulichen Nutzung - hier Gewerbegebiet<br />

und Mischgebiet - trifft. Er trifft weder Festsetzungen zu dem Maß der baulichen Nutzung, noch<br />

zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Es wird vielmehr auf die Ebene der<br />

Baugenehmigungsverfahren im Vollzug <strong>des</strong> Bebauungsplanes verwiesen.<br />

7.4 Die Bauaufsicht regt an, das Gewerbegebiet südlich der Holzheimer Straße hinsichtlich<br />

Verkauf/Einzelhandel einzuschränken, um zu verhindern, dass sich in dem Bereich<br />

Einzelhandel niederlässt.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregung wird <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.


Da die Fläche insbesondere aufgrund ihrer abseitigen Lage keine der Standortanforderungen<br />

<strong>des</strong> Einzelhandels mit Bedarfsgruppen <strong>des</strong> kurz- und mittelfristigen Bedarfs erfüllt, bedarf es hier<br />

auch keiner besonderen Festsetzungen. So bleibt die Möglichkeit, hier Wohn- und<br />

Geschäftshäuser bzw. Verkaufsflächen mit einem attraktiven Randsortiment zu erhalten.<br />

8. Herrn RA Dr. Mache <strong>für</strong> die Metallrecycling <strong>Butzbach</strong> GmbH, August-Wenzel-<br />

Straße 4<br />

8.1 Die Metallrecycling <strong>Butzbach</strong> GmbH ist Mieterin einer Teilfläche der Flurstücke Gemarkung<br />

<strong>Butzbach</strong>, Flur 4, Flurstücke 52/9, 55/3 und 202/2, die im räumlichen Geltungsbereich <strong>des</strong><br />

qualifizierten Bebauungsplanes liegen und <strong>zur</strong> Ausweisung als Mischgebiet vorgesehen sind.<br />

Das Gebiet werde bekanntermaßen seit Jahrzehnten gewerblich-industriell genutzt. So befinde<br />

sich z.B. der Metallrecycling Betrieb bereits seit 1956 an der genannten Stelle. Auch wenn<br />

derzeit keine endgültigen Ergebnisse der umfassenden Untersuchung auf etwaige Boden- oder<br />

Gewässerverunreinigungen vorliegen, ergäben sich bereits aus den heute vorliegenden Daten<br />

Hinweise auf entsprechende Belastungen. Dies erscheine angesichts der langjährigen Nutzung,<br />

der Art der dort ansässigen Betriebe, der Bahnanlagen, der früheren technischen Standards etc.<br />

auch als unvermeidlich. Bei gewerblicher Nutzung, insbesondere der fast vollständigen<br />

Bodenversiegelung, seien daraus entstehende bodenschutzrechtliche Probleme nicht zu<br />

erwarten. Dies könne sich aber anders darstellen, wenn künftig dort auch eine Wohnbebauung<br />

erfolgen solle. Auf die Anforderungen <strong>des</strong> Bodenschutzrechts wird hingewiesen.<br />

Bereits die Ermittlung der Verursacher evtl. festgestellter Verunreinigungen dürfte schwierig<br />

werden, die Möglichkeit späterer Haftungsansprüche von Grundstückseigentümern ggf.<br />

auch gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> werde kaum auszuschließen sein. Diese Gefahr lasse<br />

sich auch durch etwaige punktuelle Sanierungsmaßnahmen nicht vermeiden.<br />

Aus diesem Grund wird angeregt, die beabsichtigte Zulassung von Wohnbebauung nochmals<br />

zu überprüfen. Es wäre <strong>für</strong> die dort in einem Industrie-/Gewerbegebiet ansässig gewesenen<br />

Betrieben in höchstem Maße überraschend und unverhältnismäßig sich späteren Ansprüchen<br />

ausgesetzt zu sehen, die aus der unvorhersehbaren Zulassung von Wohnnutzung mit ihren<br />

besonderen Schutzbedürfnissen resultieren könnten. Zumin<strong>des</strong>t sollten die planungsrechtlichen<br />

Möglichkeiten ggf. durch horizontale Gliederung <strong>des</strong> Mischgebietes entsprechend den<br />

Ergebnissen der technischen Erkundung oder Festsetzungen entsprechender baulicher<br />

Anforderung <strong>zur</strong> Vermeidung möglicher Konflikte ausgeschöpft werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Hinweise werden <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Ein weiterführender Handlungsbedarf besteht <strong>für</strong> den vorliegenden Abwägungsprozess nicht, da<br />

die Untersuchungen und die ggf. erforderlichen Sanierungsmaßnahmen in enger Abstimmung<br />

mit dem Regierungspräsidium Darmstadt, Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, durchgeführt<br />

werden. So wird im Ergebnis sichergestellt, dass auch die Ausweisung <strong>des</strong> Mischgebietes,<br />

innerhalb <strong>des</strong>sen auch sonstiges Wohnen allgemein zulässig ist, ohne Gefahr erfolgen kann.<br />

Die Kostentragung <strong>für</strong> mögliche Sanierungsmaßnahmen ist nicht Gegenstand der<br />

bauleitplanerischen Abwägung. Hier gilt grundsätzlich aber das Verursacherprinzip.<br />

9. Herr Jürgen Schmitt, Taunusstraße 24, 35510 <strong>Butzbach</strong><br />

9.1 Es sei nicht erforderlich <strong>für</strong> den Bereich zwischen der Alten Wetzlarer Straße und dem<br />

Fischwiesenweg einen neuen Bebauungsplan zu erstellen der Mischgebiet festschreibe.


Dieses gewachsene Gebiet sei durch seine bauliche Ausprägung durch Autohändler,<br />

Reparaturwerkstätten, Lagerhallen und Wohnbebauung bereits faktisch festgeschrieben.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Ausführungen werden <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

In der Stellungnahme wird zutreffend auf die Nutzungsmischung aus Gewerbe und Wohnen<br />

hingewiesen. Diese Mischung hat sich aber nach der Abstufung von der Alten Wetzlarer Straße<br />

von einer Bun<strong>des</strong>straße in eine <strong>Stadt</strong>straße geändert. Folgenutzungen und mindergenutzte<br />

Anwesen belegen diesen Wandel, wobei nicht verkannt wird, dass sich solche Prozesse in der<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklung auch über Jahre und Jahrzehnte erstrecken können. Fakt ist aber, dass die<br />

Alte Wetzlarer Straße keine Hauptverkehrsstraße mehr ist und die Standardanforderungen von<br />

Unternehmen aus dem Kraftfahrzeugbereich heute nur zum Teil erfüllt. Das betrifft sowohl den<br />

Kfz-Handel wie auch den Kfz-Teilehandel. Wie aus vielen Beispielen bekannt ist, verändert sich<br />

der Charakter solcher Gebiete entweder in Richtung Gewerbe oder in Richtung Wohnen. Die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> möchte durch die Ausweisung <strong>des</strong> Mischgebietes klarstellen, dass hier eine<br />

Entwicklung sowohl Richtung Gewerbegebiet zu Lasten der Wohnbebauung wie auch in<br />

Richtung Wohngebiet zu Lasten der gewerblichen Nutzung mit dem Instrumentarium der<br />

Bauleitplanung entgegen gearbeitet und die zukünftige städtebauliche Ordnung gesteuert<br />

werden soll.<br />

9.2 Die innere Erschließung solle über den Fischwiesenweg und die Planstraße hergestellt<br />

werden und durch Anschluss an die Alte Wetzlarer Straße erfolgen. Hier liege ein Fehler in der<br />

historischen und aktuellen Aufarbeitung. Der Fischwiesenweg gehe von der Holzheimer Straße<br />

bis zum Bleichweg durch, das dahinter liegende Grundstück habe früher die Bezeichnung<br />

Wetzlarer Straße 61 und 63 gehabt und nicht wie seit der Straßennamensänderung festgelegt<br />

Fischwiesenweg 4 und 5. Früher sei eine Durchfahrt von der Wetzlarer Straße zum<br />

Fischwiesenweg nicht möglich gewesen. Auf vormaligen Schriftverkehr und eine<br />

verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung wird erinnert. Jetzt seien erneut Bedenken zu<br />

äußern, da es bei der jetzigen Planung zu übermäßigen Belastungen am Fischwiesenweg 4<br />

und 5 und der Alten Wetzlarer Straße 17 komme (Herr Schmidt ist hier Eigentümer). Angeregt<br />

wird, eine separate Erschließungsstraße zum Bleichweg hin, um so eine gleichmäßige<br />

Verteilung <strong>des</strong> Verkehrs zu gewährleisten. Hier könnte eine Parallelstraße <strong>zur</strong> Alten Wetzlarer<br />

Straße vorgesehen werden.<br />

Stellungnahme und Beschluss<br />

Die Anregungen werden <strong>zur</strong> Kenntnis genommen.<br />

Im Sinne <strong>des</strong> Gebots der Eingriffsvermeidung konzentriert sich der Bebauungsplan auf die<br />

bereits vorhandenen Verkehrsflächen einschließlich der Verbindung von der Alten Wetzlarer<br />

Straße zum Fischwiesenweg, an dem die Anwesen Alte Wetzlarer Straße 17, Fischwiesenweg<br />

4 und Fischwiesenweg 5 liegen. Da diese Verbindung auch eine Erschließungsfunktion <strong>für</strong><br />

anliegende Grundstücke übernimmt kann sie nicht zu Gunsten einer alternativen<br />

Verkehrsführung wie z.B. der angesprochenen Verlängerung <strong>des</strong> Fischwiesenweges bis zum<br />

Bleichweg aufgegeben werden. Von daher wird im Sinne eines Erschließungskonzeptes der<br />

Entwurf <strong>des</strong> Bebauungsplanes beibehalten.<br />

Angemerkt sei aber, dass das planinduzierte Ziel- und Quellverkehrsaufkommen trotz <strong>des</strong><br />

breiten Spektrums in einem Mischgebiet zulässiger Nutzungen hinter dem derzeit durch


das Bauzentrum Gerhardt und die Metallrecycling <strong>Butzbach</strong> GmbH erzeugte<br />

Verkehrsaufkommen insbesondere bei Lieferfahrzeugen und Lkw <strong>zur</strong>ück bleiben dürfte.<br />

Eine städtebauliche Begründung <strong>für</strong> eine Veränderung <strong>des</strong> Erschließungskonzeptes <strong>des</strong><br />

Bebauungsplanentwurfes liegt damit auch aus verkehrlicher Sicht nicht vor.<br />

Beschlussempfehlung:<br />

b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB<br />

(1) Die Einzelbeschlüsse zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3<br />

BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §<br />

4 BauGB eingegangenen Anregungen werden als Stellungnahmen der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong><br />

beschlossen.<br />

(2) Der im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan wird<br />

gemäß § 10 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 5 HGO und § 81 HBO als Satzung<br />

beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.<br />

(3) Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 BauGB in Kraft gesetzt.<br />

Stellungnahme FD Zentrale Finanzen / Finanzielle Auswirkungen:<br />

Zeichnungsleiste:<br />

FD 5<br />

Sachstandsbericht:<br />

(Unterschrift)<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong> hat in ihrer <strong>Sitzung</strong> am 23.02.2012<br />

die Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes „Fischwiesenweg“ gefasst. Die allgemeinen Planziele<br />

sind die Vorbereitung einer Folgenutzung <strong>für</strong> das Gelände <strong>des</strong> „Gerhardt-Bauzentrums“ im<br />

Bleichweg nach <strong>des</strong>sen Verlagerung als qualifizierter Bebauungsplan mit Festsetzungen<br />

<strong>zur</strong> Art und zum Maß der baulichen Nutzung, den überbaubaren Grundstücksflächen und<br />

den Verkehrsflächen. Die angrenzenden Liegenschaften werden als einfacher<br />

Bebauungsplan mit Festsetzungen ausschließlich Art der baulichen Nutzung dargestellt.<br />

Hier gilt im Übrigen das Einfügegebot <strong>des</strong> § 34 Baugesetzbuch.<br />

Die Aufstellung <strong>des</strong> Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13 <strong>des</strong><br />

Baugesetzbuches, welches vom Gesetzgeber 2007 <strong>für</strong> die Bebauungspläne, die der<br />

Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der<br />

Innenentwicklung eingeführt worden war.


Im Vorfeld der formalen Beteiligungsverfahren fand eine Begehung mit der Unteren<br />

Naturschutzbehörde statt. Zudem wurde unter Ansprache u.a. <strong>des</strong> Hessischen<br />

Lan<strong>des</strong>amtes <strong>für</strong> Umwelt und Geologie, <strong>des</strong> Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung<br />

Arbeitsschutz und Umwelt, <strong>des</strong> Wetteraukreises und <strong>des</strong> Abfallwirtschaftsverban<strong>des</strong><br />

Friedberg eine historische Erkundung durchgeführt. Für den Bereich <strong>des</strong> Gerhardt-<br />

Bauzentrums ergaben sich keine belastbaren Hinweise, dass zusätzlich zu dem Bereich<br />

der ehemaligen Tankstelle Untergrundverunreinigungen vorliegen könnten. Im Bereich der<br />

Metallrecycling-<strong>Butzbach</strong> wurden das Abscheiderumfeld und die Betriebstankstelle als<br />

Schwerpunkte <strong>für</strong> mögliche Untergrundverunreinigungen identifiziert. Ein diffuses<br />

Belastungspotenzial ergibt sich hier auch durch die im Rahmen der Begehungen<br />

festgestellte schadhafte Oberflächenversiegelung. Nicht ausgeschlossen sind auch<br />

Verunreinigungen im Bereich <strong>des</strong> ehemaligen Gleisanschlusses. Die Geo-Consult<br />

Ingenieurgesellschaft, Büdingen schlägt die Durchführung von Rammkernsondierungen<br />

vor, um ein mögliches Sanierungserfordernis zu untersuchen. Auch diese Untersuchungen<br />

wurden vom Gerhardt-Bauzentrum beauftragt und sind durchgeführt.<br />

Die festgestellten punktuell erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sollen nach der<br />

Verlagerung <strong>des</strong> Bauzentrums und der Metallrecycling im Zuge der Baufeldfreimachung<br />

durchgeführt werden.<br />

Im Zuge der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB konzentrieren<br />

sich die Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf die<br />

zukünftige Ver- und Entsorgung und die archäologische Denkmalpflege aufgrund der Nähe<br />

zu dem Kastell Hunneburg. Gegenstand sind weiterhin die Themen Einzelhandel und<br />

Immissionsschutz. Wie die Abwägung zeigt, stehen in die vorgetragenen Anregungen dem<br />

Satzungsbeschluss nicht entgegen.<br />

Dies gilt analog <strong>für</strong> die beiden Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, der Metallrecycling<br />

<strong>Butzbach</strong> GmbH und eines privaten Hausbesitzers aus dem Bereich <strong>des</strong> einfachen<br />

Bebauungsplanes.


Bauleitplanung der <strong>Stadt</strong> <strong>Butzbach</strong>, Kernstadt: Bebauungsplan „Fischwiesenweg“<br />

Übersichtskarte, genordet, ohne Maßstab

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