Abstimmungstext - Erweiterungsbeitrag - admin.ch
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Familienzulagengesetz<br />
c. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausglei<strong>ch</strong>skassen;<br />
d. den Entzug der Anerkennung;<br />
e. den Zusammens<strong>ch</strong>luss und die Auflösung von Kassen;<br />
f. die Aufgaben und Pfli<strong>ch</strong>ten der Kassen und der Arbeitgeber;<br />
g. die Voraussetzungen für den We<strong>ch</strong>sel der Kasse;<br />
h. das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausglei<strong>ch</strong>skasse;<br />
i. die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;<br />
j. die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteils<strong>ch</strong>lüssel für die Beiträge<br />
der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;<br />
k. den allfälligen Lastenausglei<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en den Kassen;<br />
l. die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen,<br />
insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der<br />
Armee und des Familiens<strong>ch</strong>utzes.<br />
2. Abs<strong>ch</strong>nitt: Erwerbstätige in der Landwirts<strong>ch</strong>aft<br />
Art. 18<br />
Die landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbständigerwerbenden<br />
Landwirtinnen und Landwirte haben Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
na<strong>ch</strong> dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195211 über die Familienzulagen in der Landwirts<strong>ch</strong>aft<br />
(FLG).<br />
3. Abs<strong>ch</strong>nitt: Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige<br />
Art. 19 Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
1 In der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erte Personen, die bei der AHV als ni<strong>ch</strong>terwerbstätige<br />
Personen erfasst sind, gelten als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige. Sie haben Anspru<strong>ch</strong> auf<br />
Familienzulagen na<strong>ch</strong> den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist ni<strong>ch</strong>t anwendbar.<br />
Zuständig ist der Wohnsitzkanton.<br />
2 Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das<br />
steuerbare Einkommen den anderthalbfa<strong>ch</strong>en Betrag einer maximalen vollen Altersrente<br />
der AHV ni<strong>ch</strong>t übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen<br />
werden.<br />
Art. 20 Finanzierung<br />
1 Die Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.<br />
11 SR 836.1<br />
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