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Aufsichtspflicht bei der Kinder- und Jugendbetreuung

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Beson<strong>der</strong>e Fälle F lle II<br />

sexuelle Betätigung Bet tigung Jugendlicher III<br />

sexuelle Selbstbestimmung im strafrechtlichen<br />

Sinn beginnt gr<strong>und</strong>sätzlich gr<strong>und</strong>s tzlich mit 14 Jahren<br />

(Mündigkeit). (M ndigkeit). Daher jedenfalls geschlechtliche<br />

Handlungen an Unmündigen Unm ndigen verboten<br />

Strafbar wird nach § 213 StGB wegen Kuppelei,<br />

wer eine min<strong>der</strong>jährige min<strong>der</strong>j hrige Person (alle unter 18<br />

Jahren!), die seiner Erziehung bzw Aufsicht<br />

untersteht, zu einer geschlechtlichen Handlung<br />

mit einer an<strong>der</strong>en Person verleitet o<strong>der</strong> einer<br />

solchen zuführt. zuf hrt.

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