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Vergleich der Blutalkoholkonzentration - RWTH Aachen University

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An<strong>der</strong>s jedoch im Strafrecht. Angesichts des möglichen Strafrahmens von bis zu einem Jahr<br />

Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> entsprechend hoher Geldstrafe bei nachgewiesener Trunkenheit im Ver-<br />

kehr (§316 StGB) muss dem Angeklagten die Straftat mit an Sicherheit grenzen<strong>der</strong> Wahr-<br />

scheinlichkeit nachgewiesen werden. Die dazu notwendigen verkehrsmedizinischen und un-<br />

fallstatistischen Untersuchungen zur stochastischen Abhängigkeit <strong>der</strong> zu beobachtenden alko-<br />

holbedingten Ausfälle von <strong>der</strong> gemessenen AAK, wie sie für BAK-Werte in ausreichendem<br />

Ausmaß existieren, liegen aber noch nicht vor. Die Ergebnisse <strong>der</strong> 1992 bis 1994 durchge-<br />

führten „Würzburger Roadside Survey“, in <strong>der</strong> das Unfallrisiko von Autofahrern unter Alko-<br />

holbelastung abgeschätzt wurde, lassen sich nicht problemlos für diese Fragestellung verwer-<br />

ten. Die Alkoholbelastung in Form <strong>der</strong> AAK wurde mit dem Alco-Testgerät 7410 von Dräger<br />

ermittelt, welches wegen möglicher Bedienfehler eine relativ große Spannweite <strong>der</strong> Abwei-<br />

chung <strong>der</strong> (konvertierten) AAK von <strong>der</strong> gemessenen BAK aufweist.<br />

Angeregt durch den Beschluss <strong>der</strong> Innenministerkonferenz schlug Bundesrichter Maatz auf<br />

dem Symposium „Atemalkoholanalyse bei Verkehrsstraftaten nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a,<br />

316 StGB“ am 12. April 2002 an <strong>der</strong> Technischen Universität Dresden einen entsprechenden<br />

Diskussionsentwurf für den §316 StGB vor [29]:<br />

„Der – geän<strong>der</strong>te – § 316 StGB könnte etwa wie folgt zu fassen sein:<br />

- (1) <br />

- (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft , wer im Straßenverkehr<br />

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,55 mg/l o<strong>der</strong> mehr Alkohol in <strong>der</strong> A-<br />

temluft o<strong>der</strong> 1,1 Promille o<strong>der</strong> mehr Alkohol im Blut o<strong>der</strong> eine Alkoholmenge im Körper<br />

hat, die zu einer solchen Atem- o<strong>der</strong> <strong>Blutalkoholkonzentration</strong> führt.<br />

- (3) Nach Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer fahrlässig handelt.“.<br />

Mit diesem Diskussionsentwurf würde zum einen erstmals ein BAK-Wert als Straftats-<br />

bestand etabliert werden. Zum an<strong>der</strong>en würde alternativ dazu ein eigenständiger AAK-Wert<br />

ebenfalls als Straftatsbestand wirksam werden können. Im Diskussionsentwurf wird, wie im<br />

StVG, von einem Konversionsfaktor BAK/AAK = 2 ausgegangen. Tatsächlich<br />

aber zeigen die bisherigen Studien, dass dieser Konversionsfaktor stark von dem angenom-<br />

menen Wert abweichen kann.<br />

Allein unter <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> höheren Q-Werte um 2,2 [21] sowie des eigenen Q-Wertes um<br />

etwa 1,65 sind folgende Situationen denkbar:<br />

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