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Vergleich der Blutalkoholkonzentration - RWTH Aachen University

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Fahruntauglichkeit nicht bestraft würden, und somit eine strassenverkehrsgefährdende<br />

Situation entstünde.<br />

An<strong>der</strong>erseits erkaufte man sich eine hohe Verkehrssicherheit auf Kosten <strong>der</strong>jenigen Fahrer,<br />

die laut BAK nur im Ordnungswidrigkeitsbereich liegen, aber wegen <strong>der</strong> Erhöhung des Quo-<br />

tienten zu Unrecht bestraft würden, wie im folgenden Rechenbeispiel verdeutlicht:<br />

Geht man von einer Erhöhung des Quotienten um die dreifache Standardabweichung aus, so<br />

berechnet sich dieser zu 1,65 + 3 * 0,25 = 2,4. Einer BAK von 1,1 ‰ entspräche somit rech-<br />

nerische eine AAK von 1,1 / 2,4 = 0,46 mg/l. Das hieße, dass bereits bei einer AAK von<br />

0,46 mg/l <strong>der</strong> Strafbestand einer Trunkenheitsfahrt nach StGB erfüllt wäre.<br />

Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es generell (noch) nicht zulässig, von einem Umrech-<br />

nungsfaktor als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis auszugehen, keinesfalls aber für straf-<br />

rechtliche Belange.<br />

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