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Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions

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AR 411.1<br />

Verordnung zum Gesetz über<br />

Schule und Bildung<br />

(Schulverordnung)<br />

vom 26. März 2001<br />

denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen;<br />

c) die Schul- und Hausordnung einzuhalten.<br />

3 Gegen Lernende, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können erzieherisch<br />

sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.<br />

VI. Die Erziehungsberechtigten<br />

Art. 33 Pflichten<br />

1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder regelmässig zur Schule zu<br />

schicken.<br />

2 Aus wichtigen Gründen können Lernende vorübergehend ganz oder teilweise vom<br />

Unterricht befreit werden.<br />

3 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lernende ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält oder<br />

nicht in die Klasse schickt, in die sie eingeteilt sind, wird mit Busse bis zu Fr. 5000.bestraft.<br />

Art. 34 Rechte<br />

1 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über die schulische Entwicklung und<br />

das Verhalten ihrer Kinder informiert.<br />

2 Sie haben das Recht auf Schulbesuche.<br />

3 Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder für maximal vier Halbtage pro Schuljahr<br />

vom Unterricht dispensieren lassen.<br />

III. Die Lernenden<br />

Art. 21 Schulaustritt<br />

1 Begonnene freiwillige Schuljahre müssen in der Regel abgeschlossen werden. Die<br />

Schulleitungen können Ausnahmen bewilligen.<br />

2 Der Übertritt von Lernenden in ein freiwilliges Schuljahr kann abgelehnt oder der<br />

Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügt werden bei fehlender<br />

Bereitschaft der Lernenden zur erfolgreichen Absolvierung, bei wiederholten<br />

disziplinarischen Verstössen oder bei stark negativer Auswirkung auf die Klasse. Diesen<br />

<strong>Massnahmen</strong> muss eine schriftliche Verwarnung vorausgehen.<br />

3 Bei einem Austritt gemäss Abs. 2 machen die Schulleitungen den Lernenden soweit<br />

zumutbar alternative Vorschläge zur schulischen oder beruflichen Laufbahn.<br />

4 Repetierte Klassen werden an die Schulpflicht, nicht aber an das Schulbesuchsrecht<br />

angerechnet.<br />

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