06.01.2013 Aufrufe

Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions

Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions

Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

FR 411.0.11<br />

Ausführungsreglement vom 16.<br />

Dezember 1986 zum Schulgesetz<br />

(RSchG)<br />

1 Art. 24 Sonderurlaube<br />

Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlauben für Klassen oder Schüler.<br />

Verfahren in Disziplinarfragen.<br />

DRITTES KAPITEL<br />

Allgemeiner Schulbetrieb<br />

II. Sonderurlaube (Art. 24 SchG) 1 und unvorhergesehene Abwesenheiten<br />

Art. 34 Unvorhergesehene Abwesenheiten<br />

a) Im Allgemeinen<br />

1 Ist ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesondere bei Krankheit oder Unfall,<br />

benachrichtigen die Eltern unverzüglich den Lehrer oder den Schuldirektor und geben ihm<br />

den Grund der Abwesenheit bekannt.<br />

2 Erhält der Lehrer oder der Schuldirektor keine Nachricht von den Eltern, nimmt er<br />

unverzüglich Verbindung mit ihnen auf, um die Sache abzuklären.<br />

Art. 35 b) Schriftliche Rechtfertigung<br />

1 Der Lehrer oder der Schuldirektor kann eine schriftliche Rechtfertigung verlangen.<br />

2 Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall muss von den Eltern mittels ärztlicher<br />

Bescheinigung gerechtfertigt werden, sobald sie länger als fünf Schultage dauert.<br />

VIERTES KAPITEL<br />

Schüler<br />

VII. Disziplinarmassnahmen (Art. 42 SchG)<br />

Art. 66 Vorgängige erzieherische <strong>Massnahmen</strong><br />

1 Im Falle eines Disziplinarverstosses trifft der Lehrer gegenüber dem Schüler geeignete<br />

erzieherische <strong>Massnahmen</strong>. Insbesondere kann er den Schüler zur Ordnung rufen, ihn<br />

ermutigen, ihm eine zusätzliche Arbeit auferlegen oder ihn ausserhalb der Schulzeit<br />

zurückbehalten.<br />

2 Ausser im Fall, da einzig die Note 1 erteilt wird, kann eine Disziplinarmassnahme nur<br />

getroffen werden, wenn diese erzieherischen <strong>Massnahmen</strong> keine genügende Wirkung<br />

gezeitigt haben oder zeitigen würden.<br />

Art. 67 Disziplinarmassnahmen<br />

1 Die Disziplinarmassnahmen sind die folgenden:<br />

a) der Verweis;<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!