Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions
Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions
Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
FR 411.0.11<br />
Ausführungsreglement vom 16.<br />
Dezember 1986 zum Schulgesetz<br />
(RSchG)<br />
1 Art. 24 Sonderurlaube<br />
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlauben für Klassen oder Schüler.<br />
Verfahren in Disziplinarfragen.<br />
DRITTES KAPITEL<br />
Allgemeiner Schulbetrieb<br />
II. Sonderurlaube (Art. 24 SchG) 1 und unvorhergesehene Abwesenheiten<br />
Art. 34 Unvorhergesehene Abwesenheiten<br />
a) Im Allgemeinen<br />
1 Ist ein Schüler unvorhergesehen abwesend, insbesondere bei Krankheit oder Unfall,<br />
benachrichtigen die Eltern unverzüglich den Lehrer oder den Schuldirektor und geben ihm<br />
den Grund der Abwesenheit bekannt.<br />
2 Erhält der Lehrer oder der Schuldirektor keine Nachricht von den Eltern, nimmt er<br />
unverzüglich Verbindung mit ihnen auf, um die Sache abzuklären.<br />
Art. 35 b) Schriftliche Rechtfertigung<br />
1 Der Lehrer oder der Schuldirektor kann eine schriftliche Rechtfertigung verlangen.<br />
2 Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall muss von den Eltern mittels ärztlicher<br />
Bescheinigung gerechtfertigt werden, sobald sie länger als fünf Schultage dauert.<br />
VIERTES KAPITEL<br />
Schüler<br />
VII. Disziplinarmassnahmen (Art. 42 SchG)<br />
Art. 66 Vorgängige erzieherische <strong>Massnahmen</strong><br />
1 Im Falle eines Disziplinarverstosses trifft der Lehrer gegenüber dem Schüler geeignete<br />
erzieherische <strong>Massnahmen</strong>. Insbesondere kann er den Schüler zur Ordnung rufen, ihn<br />
ermutigen, ihm eine zusätzliche Arbeit auferlegen oder ihn ausserhalb der Schulzeit<br />
zurückbehalten.<br />
2 Ausser im Fall, da einzig die Note 1 erteilt wird, kann eine Disziplinarmassnahme nur<br />
getroffen werden, wenn diese erzieherischen <strong>Massnahmen</strong> keine genügende Wirkung<br />
gezeitigt haben oder zeitigen würden.<br />
Art. 67 Disziplinarmassnahmen<br />
1 Die Disziplinarmassnahmen sind die folgenden:<br />
a) der Verweis;<br />
22