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Absenzen - Massnahmen Absences - Sanctions

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vom 6. Juni 2002<br />

BL 641.11<br />

Verordnung für den Kindergarten<br />

und die Primarschule<br />

vom 13. Mai 2003<br />

§ 69 Pflichten<br />

1 Die Erziehungsberechtigten<br />

a. sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;<br />

b. unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder;<br />

c. arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schule ihrer Kinder zusammen und<br />

suchen bei hängigen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;<br />

d. halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule einzuhalten und den<br />

Unterricht lückenlos zu besuchen.<br />

2 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen,<br />

können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu 5'000 Fr. bestraft werden.<br />

3 Das Nähere regelt die Verordnung.<br />

Fünfter Teil: Disziplinar- und Beschwerdewesen<br />

§ 90 Ordnungswidriges Verhalten von Schülerinnen und Schülern<br />

1<br />

Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder verstossen sie<br />

vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ordnung und Disziplin, ergreifen die Lehrerinnen und<br />

Lehrer, bei schweren Verstössen die Schulleitung, <strong>Massnahmen</strong>.<br />

2<br />

Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die in schwerer<br />

Weise gegen Ordnung und Disziplin verstossen haben, aus der Schule ausschliessen.<br />

3<br />

Der Schulrat hört die Erziehungsberechtigten und die Vormundschaftsbehörde an, wenn<br />

er den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern erwägt. Der Ausschluss hebt die<br />

Schulpflicht nicht auf.<br />

4<br />

Das Nähere regelt die Verordnung.<br />

X. Disziplinarwesen<br />

§ 71 <strong>Massnahmen</strong> bei leichten Disziplinarverstössen<br />

1<br />

Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch<br />

wirken und verhältnismässig sein.<br />

2<br />

Die Lehrerinnen und Lehrer der Primarschule können bei leichten Verstössen von<br />

Schülerinnen und Schülern gegen die Vorschriften der Schule und die Disziplin folgende<br />

Disziplinarmassnahmen ergreifen:<br />

a. zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit;<br />

b. kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;<br />

c. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;<br />

d. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten.<br />

3<br />

Die Disziplinarmassnahmen sind im Kindergarten alters- und stufengemäss anzupassen.<br />

§ 72 <strong>Massnahmen</strong> bei schweren Disziplinarverstössen<br />

1<br />

Die Schulleitung kann bei schweren oder wiederholten Verstössen von Schülerinnen und<br />

Schülern gegen die Vorschriften der Schule und die Disziplin folgende<br />

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